Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 11.07.1957 – 4 StR 246/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 246/57 2240 011
‚no Nanen des Vu kes Tn der Strafsache geger
den KOniEtE Anton PD zu: VE: dort Keroren
am 1954. wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgeri.chtshofs ın der Sitzung vom 11. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesri=hter Krumme eis Vorsitzender,
Bundesri.chter Pr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Hoepner
Rundesrichter Prof,Dr,Tang Hınrishsen als beisitzende Richier,
Oberstaatsanwaeit Win der Verhandlung,
Staatsanwalt EB hei der Yerkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstetile,
für Recht erkannt: Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Bochum vom 8. März 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
von Rechts wegen
Gründe§
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Io Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrläs-- sıger Tötung auf Grund folgender Feststellungen verurieili:
Am 14. November 1956 nach Arbeitsschiuß befand er si:h mit seinem Motorrad, auf dessen Kücksitz er seinen Arbeitskameraden Günter GB nitnehn, auf dem küciweg on der gemeinsamen Arbeitsstelle in Wanne-Eickel nach se, wo beide wohnten, Gegen 17,30 Uhr, als bereits völligs Dunkel. - heit herrschte, durchfuhr er die Stuckenbuschstraße in Kecklinghausen. Diese Strecke benutzte er schon seit etwa einer Woche täglich für die Fahrten von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück. Die Kreuzung der 5,50 m breiten Stuckenbvahstraße mit der Rottstraße überquerte er mit einsr Geschwindigkeit von 40 - 50 km h und bog dam in die ummıitelbar foigende leichte Rechtsku’ve eins legen des Gegenverkehrs fuhr er mit Abblendlicht. Als er nach der Kurve sıch wieder auf der Geraden befand, kam ihm ein Personenwagen entgegen, der sich anschickte, die Kurve zu schneiden und deshalb in der Straßenmitte fuhr. Von dessen Scheinwerfern wurde er geblendet. Um von diesem Wagen genügend weiten Abstand zu halten, lenkte er sein Motorrad weiter nach rechts, Weil er dabei seine ganze Aufmerksamkeit dem ihn blend@fPPahrzeug zuwsndte. geriet er in der Meinung, die Fahrbahn reiche noch weiter nach rechts, mit der rechten Fußraste an dıe 5 cm hohe Bordsteinkante, welche die Fahrbahn von einem daneben einherführenden Fahrradweg abgrenzt., ler Angeklagte verlor die Herrschaft über sein Kraftrad. br und Ggpstürzten. Dieser erlitt dabei einen Schädelbasis- und einen Halswirbelsäulenbruch. Daran starb er noch während der Beförderung ins Krankenhaus.
Die für den Unfall mıtursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten sieht dıe Ntrafkammer in der Geschwindigkeit, die er während der Begegnung mit dem Personenwagen eirn’eit, Infolge sciner Geschwindigkeit habe er sein Augenme: »k gans auf den entigegenkommenden und ihn blendenden wagen richten müssen und habe deshalb nicht gleichzeitig aucuı auf den rechten Fahrbahnrand achten können. Mit *ücksicht auf die "ihm bekannten örtlichen Verhältnisse" und die Blendwirkung begegnender Fahrzeuge, mit der ein Kraftfahrer immer zu rechnen habe, hätte er nach Auffassung der Strafksmmer shon rechtzeitig vor der Begegnung mit dem Wagen, den er infolge I der Übersichtiichkeit des Leländes schon von weitem habe sehen können, seine Geschwindigkeit so erheblich herabsetzen müssen. daß er sowohl den Personenwagen wie den rechten Straßenrand hätte im Auge benalten und ungefährdet zwischen beiden hindurchfahren können,
IT.. Die auf angebliche Verletzungen des sachlichen Hechts gestützte Revision des Angeklagten muß erfolglos bleiben.
1,’ Sie beanstandet zunächst die Feststellung der Strafkammer als erfahrungswidrig, daß der Angeklagte die Straßenverhältnisse an der Unfallstelle gekannt hat. Lie genaue Kenntnis jedes Teils einer etwa 80 km langen Strecke, der I Länge des Fahrwegs des Angeklagten, könne ein Kraftfahrer unmöglich schon nach 8 Tagen erlangt haben, Noch weniger sei der Angeklagte imstande gewesen, in so kurzer Zeit eine so gründliche Ortskenntnis zu gewinnen, daß er,sich die Bescnderheit des schwer unterscheidbaren Übergangs der Fahrbahn in den gleicherweise asphaltierten und durch einen erhöhten Borästein abgegreuzten Radweg an der Unfallstelle hätte einprägen können.
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Auf die Erörterung dieses -- durchaus berechtigten -- Einwands der Revision kommt es für die Entscheidung nichi an. Übrigens schwächt die Strafkammer ihre lÜlberzeugung. der Angeklagte habe die örtlichen Verhältnisse au der Unfall-- stelle gekannt, an anderer Sielle des Urveils danin an. daß er sie habe kennen müssen (UA S 4). Daß die Strarkanner in Wirklichkeit nicht von einer genauen Oriskenntinis des Angeklagten ausgegangen ist, beweist auch ihre Annahme, er sei "im Moment der Begegnung des Glaubens gewesen, daß an dieser Stelle seine Fahrbahnseite noch breiter gewesen sei" (UA SA), und daß er die Begrenzungskante des Radwegs nicht rechtzeitig erkannt habe (UA S 5), Selbst wenn indes die Anforderung des Landgerichts, der Angeklagte habe die örtlichen Besonderheiten der Unfallstelle kennen müssen, mit Rücksicht auf die noch nicht allzu häufige Benutzung der Strecke durch ihn Bedenken unterliegen solite, hat die Straikammer doch mit Recht aus einem anderen Grund eine für den tödlichen Unfall ursächliche Verkehrswidrigkeit beim Angeklagten bejaht.
2.) Sie bleibt bestehen, selbst wenn er keinerlei Kennt-- nis der örtlichen Beschaffenheit der Wegstrecke an der Un. fallstelle besaß oder hätte besitzen müssen. Im Gegensatz zur Meinung der Revision sieht die Strafkammer die Pahrlässigkeit des Angeklagten nämlich nicht darin, daß er etwa erst im Augenblick der Begegnung schuldhaft versagt habe, weil er nicht auf die Begrenzung der Fahrbahn nach rechts achtete. Sie verlegt sein Verschulden vielmehr -- und zwar mit Recht - schon auf einen früheren Zeitpunkt. Denn sie macht ihm den zutreffenden Vorwurf, daß er, obwohl er schon von weiten den entgegenkommenden Personenwagen hätte wahrnehmen können und mit der Blendung durch ihn hätte rechnen müssen, seine Fahrweise, insbesondere seine Geschwindigkeit "der entstandenen Verkehrssituation" anpaßte (UA S 4).
Die Moglichkeit weiter Sicht des Angeklagter auf entgegenkommende Fahrzeuge muß der Denat als "eststellung seiner Beurteilung zugrundelegen Die Anforderung aner. daß jeder Kraftfahrer bei Lunkelheit mit Blendwirkungen entgegenkommender Fahrzeuge immer rechnen müsse, ensspricht den vrundsätzen der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtsnofs.: Wie der 2, Ötrafsenat in einem in BGHSt 1, 309 ‚512, ver. ÖöffentLichten Urteil vom 21, September 1951. mit überzeugen - den Gründen ausführt, bedeutet die Begegnung mit einem beleuchteten Kraftwagen "regelmäßig eine gewisse Vefahrenquelle", weil auch bei abgeblendeten Scheinwerfern eine beschränkte Blenäwirkung eintritt, welche die Möglichkeit. die Fahrbahn nach vorn zu üpersehen, beeinträchtigt. Der
| Krafsfahrer muß daher auch damit rechnen, daß ein begegnendes Fahrzeug vorzeitig das Fernlicht einsteilt (aufblendet), Tarauf muß er sein Verhaiten einrichten, und zwar nicht erst beim Aufblenden des anderen, sondern schen dann, wenn die Begegnung bevorsteht, Diesen Grundsätzen hat sich der erkennerde Senat in seinem ir VRS 4, 598 veröffentlichten Urteil A StR 451/51 vom 22. ugust 1952 angeschlossen, #r |nsıt sie auch heute noch aufrecht. Legt man diesen Maßstab an das Verhalten des Angeklagten im vorliegenden Falle an, so muß es in Übereinstimmung mit der Strafkammer als fahr-- lässige Verkelirswidrigkeit gewertet werden, Dabei kann die Ungewißheit in den Feststellungen der Strafkammer auf sich beruher, ob die Blendwirkung von nicht abgeblendeten oder abgeblendeten Scheinwerfern des begegnenden Personenwagens . ausging, Denn der Angeklagte handelte schon vor Bintritt
cer Blendwirkung verkehrswidrig, weil er sich nicht recht.- zeitig durch Ermäßigung seiner Geschwindigkeit auf die dro> hende Gefahr der Blendung einstellte, ohne Rücksicht darauf.
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ob das Gegenfahrzeug mit aufgeblendeten oder abgeblendeten
Scheinwerfern herannahte.
3,) Dem Urteil der Strafkammer ist schließlich auch im vegensatz zur Meinung der Revision die Überzeugung davon - zu eninehmen, daß es dem Angeklagten bei rerhizeitiger und genügend wirksamer Ermäßigung seiner Weschwinädigkeit mögiich gewesen wäre, ungefährdet dem Personenwagen begegnen zu können. Denn sie bemerkt, er habe nicht behauptet, daß der Personenwagen ihm die eigene Fahrlinie abgeschnitten habe (UA S 4). Auch die Feststellungen des Landgerichts Über, die Breite der Fahrbahn schließen jene Möglichke:i nicht aus: obwohl der Wagen in der Mitte der Straße fuhr.
4.) Die unter 1.) erörterte, möglicherweise bedenkliche Annahme, der Angeklagte habe die örtlichen Verhältnisse gekannt oder wenigstens kennen müssen, hat, wie die Strafzumessungserwägungen ergeben, das Strafmaß nicht zum Nachteil des Angeklagten peeinflußt, Das Urteii mußte dsshalb im vollen Umfange bestehen bleiben,
Krumme Bauer Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen