Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 17.09.1958 – 2 StR 244/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR 244/58 7.2264 035 uA

Ina Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Irmgard B «an geborene aus

su (GE. dort geboren am 1925,

wegen Untreue u.8.,

hat der 2. Strafsenat .des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundöäsrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 22. November 1957 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

nl - 2.

Gründe§

Die Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateirheit mit Unterschlagung und Untreue, sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einor Gesamtstrafe von zwei Jahren ung einem Monat Gefängnis, ferner zu zwei Geläntrafen von 30C,- und 3.000,- DM verurteilt worden. Von der etwa zehn Wochen dauernden Untersuchungshaft sind ihr sechs Wochen auf die Strafe angerechnet worden. Ihre Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und erhebt mehrere Verfehrensbeschwerden; sie ist unbegründet.

I. Verishrennbeschwerden.

l. Die Rüge, bei ‘der Hauptverhandlung hätten nicht die Tür diesan Sitzungstag ausgelosten Schöffen mitgewirkt, ist nach jer dienstlichen Erklärung des Lendgcrichtspräsidenten unbesründet; sie ist offensichtlich erhoben worden, weil in der Generalakten, die dem Verteidiger vorgelegt wurden, jirrtünlich eine unrichtige Liste abgeheftet war.

2. Ebenso unbegründet ist nach den Äußerungen der beiden Schölten, der drei Berufsrichter und des Sitzungsverircters 3er Sinatsanwaltschaft die Rüge, die Schöffen hätten während ser Hauptverbandlung zeitweise geschlafen.

°, Offensichtlich unbegründet ist die vorgebrachte Renängelung des Eröffuungsbeachlusses.

4. Ausvsislich der Sitzungeniederschrift ist die Angeklagte Garauf hingewiesen worden, ’

"daß sie, soweit sie im Anklagepunkt 1) wegen sechs selbständiger Handlungen angeklagt ist, insoweit auch wegen einer in sich fortgesetzien Handlung verurtsilt worden kann". '

- 3.

»irsar Hinweis wurde gemäß &% 265 StPO gegeben, weil Jar Erörinungsbeschluß in Übereinstimmung mit der Anklage von weuraren selbständigen Handlungen ausging. Die Ausführungen dos Vertaidigers in der Revisionsbegründung, der Hinwcis "bezog sich lediglich auf die Veränderung des rechilichen Gesichispunktes gegenüber der Anklagenchrift", sind hniernach urverständlich.

5 47 der Behauptung, die Angeklagte sei zur Zeit der Belehrung nach § 265 StPO "infolge 139tündiger, nur von kurzer Teuse unterbrochener Hauptverhandlung nicht mehr verhanölungr - Tähig" gewesen, trägt die Revision keine Tatsachen vor, die Ion Gericht Anlaß zu Zweifeln an der Verhardlungsfähigkeit

der Angeklagten hätten geben können. Der Verteidiger hat

d:s Gericht auch nicht auf solche Anzeichen hingewiesen.

q Dis Angeklagte macht geltend, der Zeuge vo hätte richt voreidigt werden dürfen, weil er der Beteiligung an dar Tat verdächtig und weil er selbst durch die Tat verlstzi nei.

") Einen Verdacht gegen Ve hat. die Angeklagte selbst in einem vorgrrückten Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. Sie hat, nachüem sie zunächst sich auf die ihr vorgevorrfenen Fälschungen der Lohnabrechrungen und Verunirsuungen von Lonnbeträgen mit Nichtwissen erklärt hatte, den Firmennitinraber VB beschuldigt, er habe sie zu ihren Toten ver snlaßt, um auf diose Weise die erheblichen beiseitegebrauchten Beiräge "schwarz" an sich zu bringen. In einsensnder Beveisvrürdigung, die sich in der Hauptsache auf dar Verhalten der Anguklagten in Ermitilungsverfahren vnd ihre Angeben während der Untersuchungshaft stützt, ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, deß die Beheuptung Ger \ageklagten über die Beteiligung vB frei erfunden,

u

A e

ist. Ob ein Verdacht gegen einen Zeugen besteht, hat lediglich der Tetrichter, und zwar für den Zeitpunkt der Vereidigung, zu entschcider (36H MDR 1951, 538). Das Revisionegericht hat nur nschzuprüfen, ob die Rechtebegriffe des Verdachts urd der Beteiligung an der Tal verkennt worden sind. Kieriür benteht kein Anhslt. Zuzugeben ist der Kevirion lediglich, deß nicht nach vorgenommener Vereidigung eines verdächtigen Zeugen nachträglich durch den von dem Zeugen geleinteten Eid der Verdacht als unbegründet angesehen werden darf. So eind äber die Ausführungen des Urteils nicht zu verstehen; sie ergeben, daß die auf zahlreichen Umständen beruhonde Überzeugung des Gerichts von der Haltlosigkeit der Verdächiigung durch der Sid des Zeugen nur noch bestätigt worden ist.

t) Richtig ist, daß vor» durch die Tat der Angeklagten verletzt wurde, Ta.ür, daß das Landgericht, wie die Revis1on behauptet, den Begriff des Verletzten im Sinne des 8 6i Nr. 2 StPO verkannt habe, gibt das Urteil keinen Anbelt.

ob vw» als Verletzter zu vereidigen war, hatta die Strafkarmer nach ihren pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden, Wie die Revision selbst anführt, 13Bt das Urteil , erkennen, daß Reinhold WB iitinhaber der geschädigten irna ist; der Verteidiger hatte, wie er vorträgt, der Voereiäigung widersprochen, weil De) einen Schadenseratzauspruch gegen die Angeklagte geltend macht. Daß vuB> aurch die abzuurteilende Tat verletzt ist, kann der Strafkamnsr also nicht entgangen sein; Tür die Behauptung, sie hebe ihn rechtsfehlerhaft nur als mittelbar Geschädigten angesehen, 15ßt sich dem Urteil nichts entnehmen.

J!

rn

-5_

Soheit im Zusammenhang mit der Vereiligung des Zeugen vg Aufklärungsrüger erhoben werden, sinä sie unbegründet. Nuch or Anhörung Sachverständiger, an die weitere fragen zu atellen alle Prozeßbeteiligter iu der lage waren, wer cine weitere Aufklärung, insbesondere durch Heranzi.chung von Aundeleregisterukten nicht gu erwarien. Die Ablehnung des snirages auf Heranziehung dieser äkt=n mit der Begründung, ihrs Kenntnis sei für die Entscheidung ohne Seder.tung, iäßt kainen Rechisfehler erkennen. Selbst wern wirklich Giesen Akten zu entnehmen wäre, daß, wie behauptet, Reirhold | VD zacn1949 erhebliche Geldbeträge benötigte, ergab dios nicht, deß er seine Angestellte zu Veruntreuungen zu seinen Gunsten bestimnt hatte.

Die weiteren Ausführungen der Revision zur Frage der Vereidigung des Zeugen vo. erschöpfen sich in Angriffen gugon die Boweiswürdigung, die im Revisionsverfehren unzulässig sınd (§ 337 St?0).

T- such die Zeugin ve hätte nach Ansicht der Revision wegen Verdechis der Beteiligung nicht vereidigt werden. üürfen, Die Revision trägt dazu vor, daB diese Zeugin auf die Frage, ob sie bei der Firma "DB Unterschlasungen besangen habe, die Aussage verweigert hat und inswischen Wcger dieser Unterschlagungen verurteilt worden ist. Darvus, Ge uch die Zeugin VW Gelder unterschlagen hat, ergibt sich ksin Vaerdecht, daß sie an den ganz unabhängig davon bogargenen Straftaten der Angeklagten beteiligt ver. Das Gericht bat sie ohne erkennbaren Rechtssfehler einer solchen 8yteilicung für unveräächtig gehalten, ebenso wie offenbar üer Vertsidiger, der ihre Vereidigung in der Fauptverhandlung beuntregt hat. j

Biernach bestand cuch kein Grund zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen

die Zeugin v@».

Ni

6.

8. Die Annahme, das Landgericht habe den Sachverständigen Dr. Dimm mißveruteanden, ist lediglich eine Nutmeßung, euf

Gie die Revision nicht gestützt werden kann. Auch hier handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tairichters. Unbeachtlich ist die Rüge, deß dem Sachverständigen zur Aufklärung eine weitere Frage hätte ge- »tallt werden sollen (BGHSt 4, 125). Es stand dem Verteidiger frei, selbst Fragen zu stellen; das Revisionsgericht kann auch nicht nachpräfen, welche Fragen tatsächlich an den Sachrerständigen gerichtet worden eind.

9, Dis Sirafkammer hat den Antrag auf Heranziehung gewisser grundakten zun Beweise dafür, daß der Schwiegervater den Zeugen (B seinen Grunäbesitz belastet habe, abyelehnt

und die Behauptung als wahr unterstellt. Das Urteil ergibt keinen Ankslt dafür, deß die Strafkammer sich nicht an die halruntorstellung gehalten habe. Die von der aängeklagten grinschte Schlußfolgerung, > könne deshalb von seinem Schiiegervaier kein Geld erhalten haber, brauchte die Strafk-mmer nicht zu ziehen.

10. Beweisamträge des Verteidigers, die darauf zielten, Sarzutun, daß Reinhold Wi in der Zeit vom 28. Mai. 1949 bir 28. Junuer 1952 seine Teilhaber mit höheren Beträgen sbzctüundan habe, als buchmäßig festgehalten sei, wurden nit der Begründung abgelehnt, dieser Umstand wäre nicht geeignet, äie Bekunäung des Zeugen Wi, von der Angeklagten keine zuvisl angeforderten Lohngelder erkalten zu haben, zu entkrälten. Dae ist nicht zu beanstanden; denn auch bei Wahrwnterevellung würde sich nicht ergeben, daß er für diese Tuscke Geld von der Angeklagten erhalten hat.

11. Der Buchbelter SchP wer von üer Angeklagten als Zoure defür benannt worden, daß der Zeuge Dr. 8 bei „ntdeckung eines Fehlbetrages von 20.000,- Dil geäußert habe,

L

- 1-

sie seien mit ihren Latein zu “nde, wenn dae Gericht üles eriahre. Ferasr Nat sie Gie Vsrnehzung des Dipl. Volkawirta Su darüber beantragt, vg sei anläs»lict dieser „ufklärung- sehr ärgerlich darüber gewesen, daß die Jirferenz nicht zu cinem früheren Zeitpunkt geklärt werden konnte. BeiderAniräge wurden zurückgewiesen, der ersie als Tür die sutscheidung ohne Bedeutung, der zweite wegen Wahrunterstellung. RechtsfTehler bei diesen Verfahren sind nicht ersichtlich. Die Strafkamner hat zwar bei Ablehnung des _ ereten Antrages nicht ausdrücklich erklärt, ob sie die Behaupsuug der Angeklagten aus rechtlichen oder tatsächlıchen Gründen für unerheblich gehalten hat; indessen ergrboa Aniraeg und Beschluß in ihrem Zusammenhang Tür die Beteiligten erkennbar, daß dies aus tatsächlichen Gründen geschehen ist; das bestätigt das Urteil, indem es feststellt, daß zwischen dem aufgeklärten Fehlbetrag von 20.000,- DM und den vor Ger Angeklagten nach der Jberzortunsg ües Lardgerichts veruntreuten Beträgen kein Zuremnenaanz b>stett. Soweit der sehr ähnliche Gagenetard Jes evsiten Bevelsamtraxges als wakr unterssellt wurde, ist nich“ srrichtlich, daß die Strefkammer dem zuridergehendelt et.

12. Die Vernekmung des früheren Mitichebers der yirza ED ED: tive WB. ar river, des äiesor zit seinen Sspuader Tbesdor Difierenzen über den Begriff Stsuerenrlichksıt zehebi habe, hat Gie Strafkammer abgelekrt, weil die aflasnıng des früheren Kitinhsbers über Steuerehrlichkeit „ir Cie Euüsckeiäung dieses Verfaukrens ohne Bedentung sei. sus üle Revision niergegen vorbringt, richtet sich unzulösulgerveise gegen die Beweiswüräigung der Strofkammer. 13. Die in das Wissen des Buchhalters Fink gestellte Be-Kaustung, /habe die Angeklagte in die von’ ihr auck fernerkin aibte Hanähsbung bei der Lohnauszaklung eingsfürrt, nat

des Landgericht als wahr unterstellt. Eine Vernebmung war deshelb nicht erforderlich (§ 244 Abs. 3 SiPO).

14. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen Dr. Sch nißverstanden und Vorhaltungen an ihn unterlassen. Hierzu wird auf Nr. 8 letzter Satz verwiesen. j

15, Schwangerschaft führt im Regelfall nicht zur Verminderung der Zurechnungsfähigkeit; das Gericht hatte keinen Anlaß, darüber einen Sachverständigen zu hören, zumal dıe Angeklagte ihre Verfehlungen über Jahre hinaus bezangen hat. -

16. Für die Beurteilung des Schuldumfanges ist en unerheblich, daß der Verletzte für die ihm entzögenen Beträge keine Steuern gezahlt hat und insoweit der Staat geschädigt wurde. Eıne weitere Aufklärung drängte sich dem Gericht nicht auf.

aus der in der Sitzungsniederschrift beurkundeten Voreiäigung des Zeugen DGEMD ist zu schließen, daß dreser - entgegen dem Wortlaut der Niederschrift - auch zur Sache vernommen wurde. Im übrigen würde das Urteil auf seiner Nichtvernehmung zur Frage der angeblichen Stauerersnarnisse der Firma vB - nur insoveit xügt die Revision die angebliche Unterlassung der Vernebmung — nicht beruhen können.

II. Sachrüge.

Den Bestand des Urteils gefährdende sachliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Yiernach ist die Revision zu verwerien.

Dr, Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalacha Menges Fliiner