Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.09.1958 – 4 StR 236/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
|
2256 058
Im Namen des volkes
In der Strafsache _ gegen
- den Kaufmann Fred Br RED aus KED- REED, geboren an. U EB in
wegen fahrlässiger Tötung u. &.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- ” zung vom 11. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
. Bundesrichter Scharpenseel
3 Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert
Z als beisitzende Richter,
ri Landgerichtsrat Dr: als Vertreter der BE sennaltschaft,
I ustizangestellter > als Urkundsbeanter ger Gegchäftontelle,
für Recht erkamnts \ : Ze
Die Revision des. Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Köln vom 14. Februar 1958 wird verworfen,
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu ‚tragen .
Von Rechts wegen
+ u‚_ö_3,1 TU
. ».
yA
2.
Gründe§
a ren vn
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, außerdem wegen eines selbständigen Vergehens der Fahrerflucht zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zU- grundes Am frühen Morgen des 29. Juni 1957 nach einer durchzechten Nacht fuhr der Angeklagte Br in erheblich angetrunkenem Zustand (2,08 %o Blutalkohol) mit seinem Personenwagen (Ford Taunus M 12) durch üle Neußer Straße in Köln stadtauswärts. In einem anderen Personenwagen ( Borgward) fuhr der ebenfalls angetrunkene, rechtskräftig verurteilte Kraftfahrer AED, Gen Brißp in der von ihnen gerade besuchten Wirtschaft kennengelernt hatte. Bei Geschwindigkeiten von mindestens 80 km/h überholten die beiden sich mehrmals im Wechsel, Bei der letzten Überholung fuhren sie eine längere Strecke nebeneinander her, weil Ads, wänrend Br@ie ihn überholte, seine Geschwindigkeit steigerte. Als Br den Borgwaräd hinter sich gelassen hatte und sein Fahrzeug nach rechts zog, geriet er auf den rechten 'Bürgersteig. Daraufhin brenste AH scharf. Sein Wegen schleuderte und erfaßte dabei äen Bauschlosser Albert Ve der sich äls Fußgänger auf der Fahrbahn be-
‚ fand. Er wurde auf der Stelle’ getötet. Bevor der Borgward,
der während .der Schleuderbewegungen vom rechten auf..den linken Gehsteig geriet, dort zum Stehen gekommen war, hatte er außerdem den in der. Binmündung einer Seitenstraße mit seinem Fehrrad' stehenden Straßenbahnschaffner Reinhold N erfaßt und verletzt. \ {
De a
ZrD setzte seine Fahrt fort, obwohl ähn der neben ihm sitzende Autoelektriker Alfred BB zum Halten aufforäer. te und ihm mitgeteilt hatte, daß Aw ins Schleudern gekommen und gegen eine Hauswand gefahren sei.
II. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung, soweit sie auf fahrlässige Tötung und Fahrerflucht lautet.
1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt er zunächst vor, vor der Hauptverhandlung' sei er nicht von einem ärztlichen Sachverständigen auf seine strafrechtliche Verentwortlichkeit untersucht worden, obwohl das Gericht die Stactsanwaltschaft um eine Prüfung dieser Frage ersücht habe; in der Hauptverhandlung aber werde das Gericht bei seiner Vernehmung an seiner Reaktion - "teilweise bedingt durch seine Schwerhörigkeit" - festgestellt haben, daß bei der Beurteilung der Fahrerflucht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht so fern liege, "als daß es bei erneuter Verhandlung kcines Sachverständigengutachtens bedürfte".
ie ne a ahnen a ae
Dieses Vorbringen genügt nicht dem Erfordernis, das § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Zulässigkeit einer Verfehrensrüge aufstellt. Der Beschwerdeführer wirft. der Straf- i kammer vor, sie habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen ärztlichen Sachverständigen vernommen habe» Die Ausführungen zur Begründung dieser Rüge enthalten aber nicht die Angabe einer Tatsache, die das Landgericht zur Anhörung eines Sachverständigen’ hätte ärängen müssen.
Davon abgesehen aber hat, wie die Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt, die Strafkammer einen Arzt als
In Te —— ur
nn
Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des angeklagten gehört, In Übereinstimmung mit ihm hat sie die Vorausselwungen sowohl des Abs. 1 wie des Abs. 2 des § 51 StGB trotz der verhältnismäßig hohen Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten verneint.
2) a) Den Feststellungen der $Strafkammer über den Unfollverlauf ist zu entnehmen, daß I 34 7 die seihen Wagen ins Schleudern versetzende Bremsung: deshalb vornahm, weil der ihn überholende Brüggen auf den rechten .Bürgersteig geraten war (UA S. 4). Im Zusammenhang ihrer Beweiswürdigung aber (UA $S. 7) erklärt es die Strafkemmer für die Frage nach dem Verschulden Er für unerheblich, ob er die Fahrbehn vor A, nachdem er ihn überholt hatte, schnitt und ibn dadurch zum scharfen Bremsen zwang. Der Beschwerdeführer glaubt, daß beide Urteilsstellen' sich nicht miteinander in’ Einklang vringen lassen, da die Strafkammer an der zweiten Selle ihre Feststellung auf Seite 4 wieder in Zweifel ziehe. j
Ss kann dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand verechtigt ist. Denn zutreffend sieht die Strafkammer das für die beiden Unfälle, den Tod N 1 und die Körperverletsung des Siraßenbabnschaffners MP, mitursächliche Verhalten des Angeklagten darin, daß er durch das mit überhöhter Geschwindigkeit veranstaltete wiederholte Überholen in angeirunkenem Zustand eine Gefahrenlüge schuf, die zu den beiden Unfällen führte. Die im Verhalten des Angeklagten liegende Bedingung für die Unfälle brauchte nicht einmal, wie ie Strafkommer ‚anscheinend 'meint,. diesen Ereignissen "adägquat!! zu sein. Denn für die strafrechtliche Betrachtung ist jede Bedingung für einen Erfolg ursächlich, die nicht hin-
weggedücht werden kann, ohne daß der Srfolg entfielc. Der Vor. wurf gegen den Angeklagten, er habe fahrlässig die beiden Unfälle mitverursacht, ist deshalb begründet, weil er nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung der Strafkanmer die Folgen seiner verkehrswiärigen Fahrweise hätte voraussehen können-
b) Wie die der Verurteilung wegen Unfallflucht zugrundeliegenden Feststellungen der Strafkammer ergeben, hat sie nicht für sicher nachgewiesen erachtet, daß der Angeklagte cinen Stoß verspürte, als er selbst vor den unmittelbar danach durch AB verursachten beiden Unfällen mit seinem Wagen auf den rechten Bürgersteig geriet und eine Mauerwand und cinen Oberleitungsmast streifte. Auf diesen Beweismangel weist die Strafkammer nämlich ausdrücklich auf Seite 8 UA im Gegensatz zu ihrer auf Seite 4 enthaltenen, oben erwähnien Bemerkung hin, Dr» habe einen heftigen Schlag verspürt (und trotzdem seine Fahrt fortgesetzt). Die Grundlage des Schuldspruchs wegen Fahrerflucht bildete demnach offensichtilich nicht Gieses vom Angeklagten selbst und unmittelbar bewirkte Unfallgeschehen, vielmehr die Tatsache, daß er zuch on den kurz danach und unmittelbar von AB, mittelber aber wuch von 'ihm verursachten Unfällen beteiligt war. Diese Beteiligung ergibt sich aus der zutreffenden (siehe oben a) Annahme fer Strafkammer, daß er die Unfälle durch die mit A veranstaltete Wett- und Rennfahrt mitbewirkt hat. Rach den Feststellungen des Landgerichts machte ihn ein Insasse seines Wagens ' darauf aufmerksam, daß I ins Schleudern und gegen eine Hauswand geraten war und forderte, ihn deshalb, ebenso wie ein weiterer Fahrtbegleiter suf, sofort anzuhalten. Daraus durfte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß schließen, der Angeklagte habe die mindestens nahcliegende Möglichkeit seiner Beteiligung an einem Ver-
\
ri. Ben
TER
a
DRG.
er
.. . . Palace 2 .
era 2) z 7 DEEP
wm. “n, .
Se] ur
tr
kehrsunfsll erkannt und wenigstens mit bedingtem Vorsatz Wahrerflucht begangen, als er trotzdem seine Fahrt fortseizte, um sich der Feststellung über die Art seiner Beteiligung an Unfallgeschehen zu entziehen.
c) Auch die sonstige sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Fehler ergeben, der den Angeklagten beschweren könnte.
Dr, Geier Sauer . Scharpenseel Martin- Seibert
[2
PugRRer
onen