Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 02.09.1958 – 4 StR 482/58

4. Strafsenat

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nm Namen dena Ve ikes

In der Strafsa-he

gegen den Zahnarzt Kaspar Kerl Sch > aus Rügen Krs. TB; Geboren an &. EB in ReteiiiB Unter-

franken.

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3%. Januar '959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Nr. Seibert, Bundesrichter 3, Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landserichts in Dortmund vom 2. September 1958, so-

weit er verurtcilt worden ist, im Schuldspruch dahin berichtist, daß er wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Beleidigung verurieilt wird.

Im Strafaussvruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen.

Von kechts wegen

Gründer

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Vordrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 5 S;GB und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtisirefe von einem Jahr

Gerängnis verurteilt worden: Das Landgericht hat folgenden. Sachverhalt festgestellis

Der Ängeklagte hatte im Juli 1955 die an @. > > geborene Elsbeoth KW, Aie in seiner Nachbarschaft bei iiren zultern wohnte, näherlkennengelemb und des Öfteren geküßt und umarmt. Im Februar oder März 1955 ging er dazu über, inr unter der Kleidung an den nackten Geschlechtsteil zu fassen und daran zu spielen, wobei er auch einen Finger cinführte, sowie ihre nackte Brust zu berühren und zu küssen. Er holte hierzu jeweils die Zustimunung des Kiudes ein. Ihm war bekannt, daß das Kind noch nicht

14 Jahre alt war.

Elsbeth besuchte den Angeklagten im allgemeinen ein oder zwei Mal wöchentlich. Hierbei näherte er sich ihr stets in der angegebenen Art. Yanchnal kam Zisbeth auch eine Woche lang nicht. Sie hatte Zuneigung zu ihm gefaßt und folgte üaher seinen Einladungen, wieder zu ihm zu kommen. Später erfuhr er von ihr, daß sie Ostern EB aus üer Schule entlassen worden war und sie inzwischen ihr i4. Lebensjahr vollendet hatte. Nach diesem Zeitpunkt, den ®. SED &@, zins er dazu über, sie auf den entblößten Ceschlechtsveil zu küssen. Zweimal entblößte er seinen eigenen Ceschlechtsteil und forderte Elsbeth auf, Giesen anzufassen, was sie auch tat. Einnal zog er ihr den

Schlüpfer aus und hielt seinen Geschlechisteil an den ihrigen. Die Beziehungen wurden von® Mai @B vis

Juni BD uaäurch unterbrochen, das das Mädchen außerhalb beschäftigt und sodann eine zeitlang im Krankenhaus war. Sie endeven, als die kutter des Mädchens einen am

®: Suli EB von Angeklagten an ihre Tochter geschriebenen Liebeshrief gefunden hatte»

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschrirten.

Nech Einlegung des Rechtsmittels haben die Eltern Friedrich und Weria KB den von ihnen gestellten Strafantrag zurückgenommen. Die Zurücknahme des Strafautrags war unzulässig. Zwar kann der Antrag gemäß § 194 StGB bei Beleidigung zurückgenommen werden, jedoch gemäß § 64 StGB nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils.

Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhaendlung den Hilfsbeweisamtrag gestellt, die Aussagen des Kindes auf ihren Wahrheitsgehalt durch Zuziehung eines Psychologen nachprüfen zu lassen.

Tas Landgericht hat ihn im Urteil mit der Begründung abselehnt, daß die Kammer auf Grund ihrer Erfahrungen in Juszsendschutzsachen hinreichende eigene Beurteilungsnöglichkeiten habe.

Die Revision rügt, der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Diese Rüge geht fehl.

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Der Angeklagte war in der Hauptrerhandlung geständig;

die angegebenen Unzuchtshandlungen vorgenommen zu haben, verlegte ihren Beginn aber auf einen späteren Zeitpunkt. Er hat sich dahin eingelassen, erst im Februar oder März ED ii: nackte Brust angefaßt und geküßt und am nackten Geschlachtsteil des Wädchens gespielt. zu heben, Er habe scglaunt, Eisbeth sei bereits Istern 1956 aus der Volksschule entlassen worden, da sie auf ihn den Eindruck eines 14jährigen Mädchens gemacht habe,

Das Landgericht hat diese Einlassung auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet. Es hat durch die Bekundungen des Mädchens als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte bereits an ihrer Brust und ihrem Geschlechisteil gespielt und ihre Brust geküßt hat, als sie noch im T. Schuljahr" war. Es hai hieraus geschlossen, daß diese Handlungen geschehen sein müßten, bevor sie Ostern 1258 in_des_8., Schuljahr versetzt worden sei. Es führt weiter aus, daß sie auch auf? den Vorhalt ihrer polirieilichen Aussage vom 28. Oktober 1957, derzufolge die beschriebenen Handlungen erstmals seit Ostern 1956 vorgenommen sein sollten, mit Bestimutheit Dei ihrer jetzigen Aussage geblieben sei.

Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. August 1957

hatte sie, wie das Urteil ebenfalls ausführt, die Vornahme Jeslicher unzüchtiger Handlungen in Abrede gestellt und nur angegeben, der Angeklagte habe sich ihr lediglich am i8. Juli 1957 zu nähern und sie zu küssen versucht. Erst als der Anseklagte selbst bei der Polizei ein Geständnis’ abgelest hatte, hat sie in ihrer zweiten polizeilichen Vernehuung vom 28. Oktober 1957 die unsittlichen Handlungen eingeräumt, als Zeitpunkt ihres Beginns gab sie Ostern 1956 ans j

Tes Landgericht ist der Auffassung, daß durch diesen Wechsel der Aussagen, die hinsichtlich des Anfangszeitpunkts der Handlungen auseinander fallen, Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht begründet würden. Es meint, Elsbsth habe bei ihrer ersten Veraehmung die Vornahms unzüchtiger Handlungen überhaupt entwoder aus Schamgefühnl oder deshalb bestritten, weil sie den Angeklagten nicht belasten wollte. Ihre Tendenz, sich zurückhaltend zu äußern, sei mithin unverkennbar. Eine vorsätzlich faische Aussage sei unter diesen Umswänden und auch angesichts des guten Eindrucks, den sie gemacht habe, mit Sicherheit auszuschließen. Sie besäße auch ein gutes Erinnerungsvermögen und eine mindestens durchschnittliche Intelligenz. Es sei danach . ebenfalls als ausgeschlossen zu erachten, daß sie bezüglich der Zeitdauer einem Irrtum erlegen wäre, zumal ihre Angaben hinsichtlich der "Pestlegung nach Monaten" mit der eigenen Einlassung des Angeklagten übereinstinnten.

Unter den obwaltenden Umständen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen die Ablehnung des Beweisamtrages-

Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPN darf der Antrag auf Ver- ıehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst Gie erforderliche Sachkunde besitzi Nerüber, obes der Anhörung eines Gutachters bedarf, hat es nach pflichtnäßigen Ermessen zu befinden. Seine Entscheidung kann durch das Revisionsgericht nur in der Richtung nachgeprüft werden; ob es dic seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet hat. Ob dies zutrifft, ist nach den Umständen des einzelnen Talles zu beurteilen {BGHSt 3, 27 ff). Hier liegen keine Besonderheiten vor, die die Ablehnung des Beweisamtrages als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.

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Tas Mäßchen wer zur Zeit der dem Angeklagten zur last selegvein Handlungen im Alier der Geschiechtsreife. Wie

dei Bundesserichtshof ausgeführt hat, sind Bekundungen

von Kindern, die sich auf geschlechtliche Vorgänge beziehen, allgemein. besonders aber in diesem Lebensabschnitt mit besonderer Vorsicht zu bewerten. Die Zuziehung eines Sachverstänöigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit wird in solchen Fällen zur Wahrheitserforschung allerdings oft nicht zu umgehen sein (BöHSt 2, 164). Die für diese Rechtsprechung waßgebenden Erwägungen nötigten jedoch im vorliegenden Falle nicht zur Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen. Denn der Angeklagte hatte die ihm zur Last gelegien Taten in vollem Unfang zugestanden. Die Gefalır, daß das jädchen infolge seines körperlich-seelischen Entwicklungszustandes, etwa unter dem Einfluß von Wunschvorstellungen und erhöhter Eigenbezüglichkeit, Vorgänge, die das Geschlechtliche zu berühren scheinen, mißäeutet, ausgeschmückt oder erfunden haben könnte, spielt hier also keine Rolle (vgl. hierüber Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 194 ff). Es handelte sich nur garum, wann der Angeklagte mit den unzüchtigen Handlungen begonnen hat. Bei dieser Sachlage greifen die erwähnten grundsätzlichen Bedenken nicht ohne weiteres Plaiz. Die Frage, ob die Zeugin etwa bewußt oder unbewußt falsche Anzaben über die Dauer der Liebesbeziehungen zu dem Angeklagien gemacht hat, konnte die Jugendkamner auf Grund ihrer besonderen Erfahrungen in der Bewertung von Kinderaussagen unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, Gen das Mädchen in der Hauptverhandlung machte, aus eigener Sachkunde entscheiden, zumal besondere Umstände, die Zweifel en der Glaubwürdigkeit des Mädchens in diesem Punkte bestünden Könnten, wie die Beeinflussung durch Erwachsene oder Eiiwirkung gleichaltriger, in geschlechtlicher Hinsicht schon gewecktver oder besonders ansprechbarer Freundinnen

cder Klassengenossinnen offensichtlich nicht zutage getreten waren !BGH aan).

Nie Erwägungen, aus denen die Jugendkanmer dem Mädchen Glauben schenkt, geben dem Senat ebenl[alls keine Veranlassung, an ihrer Sachkunde zu zweifeln, obwohl sie eine unbewußte Verfälschung der Aussage infolge geschlechtlichen Reifeprozesses, im Gegensatz zur vorsätzlichen Falschaussage, nicht ausdrücklich ausschließt; sie erörtert jedenfalls

die Möglichkeit eines Irrtums eingehend. Sie hat erwogen, daß Elsbeih leidenschaftslos und in sachlicher Form aussesagt hat, offenbar bemüht war, die Wahrheit zu sagen, und sich weder durch ihr früheres intimes Verhältnis zum Angeklagten noch dadurch, daß dieses inzwischen sein Ende ge-Zunden nette, beeinflussen ließ. Das anfängliche - wahrheitswiärige — Leugnen der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten vei der ersten polizeilichen Vernehmung erklärt

die Strafkanmer einleuchtend damit, daß Elsbeth sich

schämte oder den Angeklagten, zu dem sie Zuneigung empfand, schützen wollte, und sich deshalb erst, als dieser selbst seine Verfehlungen eingestanden hatte, zur Wahrheit bekannte. Das Urteil weist sodann darauf hin, daß Elsbeth aber gleich, als sie die intimen Beziehungen in vollem Umfang zugab, - über die Dauer dieses Verhältnisses andere Angaben machte als der Angeklagte, indem sie als Anfangszeitpunkt Ostern i956 bezeichnete. Nur darüber, ob dieser vor Ostern lag, als sie noch ins 7. Schuljahr ging, oder ob er in die Zeit nach der Versetzung in die letzte Schulklasse fiel, weichen ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung rach den Feststellungen des Lendgerichts von ihrer zweiten polizeilichen Aussage

ab; in beiden Zeitpunkten, vor und nach Ostern 1956, war Elsbsth aber noch nicht i4 Jahre alt. Dieser geringe und

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für die Beurteilung der Verfehlungen des Angeklagten wenig pdsdevisame seitliche Unterschied zwischen der pclizeilicher und der gerichtlichen Aussage des Mädchens nöligie das Leandgericht nicht zu grundsätzlichen Zweifeln an dessen Glaubwürdigskeit, die eine Begutachtung durch einen Psychologen erforderlich machte. Nhne Rechtsirrtum konnie es davon aussehen, daß die Zeugin ihre polizeiliche Bekünduung hinsichtlich des genauen Anfangszeitpunkts ihrer Beziehungen zu dem Angeklagien nach gründlicher Erforschung ihrer Erinnerung nunmehr richtigstellte. Die Strafkammer hat sich schließlich such davon überzeugt, daß Elsbeth eine mindestens durchschnittliche Intelligenz und ein gutes Erinnerungsvermögen hasitzt, insbesondere da sie die einzelnen Unzuchtshandlungen genau auseinanderzuhalten vermochte und in Übereinstimmung mis Gem Angeklagten die gröberen Handlungen kalendermäßig genau auf die Zeit nach ihrem 14. Geburtstag zu bestimmen wußte. Der Tatrichter weist schließlich auch noch zutreffend darauf hin, daß der Unterschied zwischen einem nur wenige Monate und einem mehr ais ein Jahr dauernden Liebesrerhältnis viel zu augenfällig sei, 'um von dem Mädchen vergessen zu werden. Dabei hat die erfahrene Jugendkammer offensichtlich gerade an die Jugend und Unerfahrenheit des Mädchens gedacht, bei dem diese erste Ljebesbeziehung, auch hinsichtlich ihrer Dauer, naturgemäß einen für lange Zeit unvergeßlichen Eindruck hinterlassen haben muß.

Unter diesen Umständen hat die Strafkammer durch die Nichtvernehmung eines psychologischen Sachverständigen weder gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO noch gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht verstoßen. -

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II. Küge der Verietzung sachlichen Rerhbis

"„ Das Landgericht legt dar. der Angeklagte sei au? Grund der inm bekannten Tatsache, daß das Mädchen zur Zeiiü seiner Lievesbeziehungsn zu ihm die letzte Voiksschulklasse nesuchta, zu dem Ergebnis gelangt, ihm sei bekannt gewesen. das Mädchen könne noch nicht i4 Jahre alt sein. Diesen Ausführungen liegt entgegen der Meinung der Revision nicht

etwa die irrige Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes zu Grunde, ein Kind, das noch die Volksschule _ "7 besuche, könne noch nicht 14 Jahre alt sein. Vielmehr ist der Tatrichter zu seiner Überzeugung deshalb gekommen, weil der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe geglaubt, das Mädchen sei Ostern 1956 aus der Schule entlassen worden,

da 35 ihm den kindruck einer Vierzehnjährigen gemacht habe ‘VA 5 £; 9). Er habe sich mithin, so folgert das Landgericht, über das Alter des Wädchens Gedanken gemacht und sei selbst davon zeussegangen, .daß die Volksschulpflicht nach acht Jahren, in der Regel also mit der Vollendung des i4. Lebensjahres, ende. Hiernach habe er selbst den Schulbesuch des Kindes

nit seinem Alter in Verbindung gebracht. Somit war für den Tatrichter dieser Umstand in Verbindung mit der Kenntnis von den Schulbesuch Elsbeths zur Tatzeit, und nicht etwa die Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes für seinen Schluß, der Angeklagte habe das Alter des Kindes gekannt, maßgebend.

s Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch gegen die Annahme, daß Tateinheit zwischen der unzüchtigen Handlung und der Beleidigung nicht orliege. Für die Zeit bis zur Vollendung des id. Lebensjahres — 18, April 1957 -— hat das Landgericht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, für die spätere Zeit den der Beleidigung gemäß § 185 als erfüllt angesehen und zwei selbständige Handlungen, die zeitlich durch den “4, Geburtisvag des Mädchens geschieden werden, angenommen-

ur. cas allerdings dia Straftat des § 175 Abs.

“Nr 3 SIEB in der Regsl zugleich eine Mißachtung der Ge-

chtsehrs des mißbrauchizu Kindes, also eine Beileidigums 1706 Abs.

1 Nz. 3 HtEB läge jedoch Gesetzeskonkurrenz vor, Dem zurück-

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enshalie. Zwischen dieser und dem Taibestanä des $ tretenden Gesetz käne auch für die Bourteilung der Frage, ob MTateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen sei, keine Bedeutung ZU.

Diese Auffassung erscheint nicht zutreffend.

Der Taibestand des § 1§ 5 StGB wird allerdings durch den

des § 176 Abs. ! Nr. 3 StGB grundsätzlich verdrängt, Jedoch bleibt die Tatsache bestehen, daß er durch das Verhalten des Angeklagten auch in der Zeit vor der Vollendung des i4. Le-- bensjehres des Mädchens erfüllt ist. Dieser Umstand verliert trotz der Aufzehrung der Beleidigung durch die Verwirklichun; der Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für die rechtliche Beurteilung nicht jede Bedeutung. Hat der Täter die nach der Vollendung des 14. Lebensjahres des fiädchens begangene Beleidigung auf Grund eines vorher gefaßten Gesamtvorsatzes begangen, so würde bei Außerachtlassung der Aufzehrung eine fortgesetizig Beleidigung Torliegen. ZB würde nun der Gerechtigkeit widersprechen, wenn wesen der Aufzehrung der Beleidigung Tatmehrheit angenommen werden müßte. Denn es gibt auch Fälle, in denen der Talbestand des $ i§ 5 StGB durch § 176 Abs. i Nr. 5 nicht verdrängt wird, nämlich dann, wenn der Täter mit seinen Beleidizungshanälungen über den Angriff auf die Geschlechtsehre, wie ihm diese Vorschrift notwendig voraussetzt, hinaus zeht. Läge ein solcher Fall hier vor, so wäre Tateinheit zwischen der von dem Angeklagten begangenen Unzucht und der Beleidizung ansunenmen. Denn es genügt, daß ein Teil der die beiden

Iyuseize verietzenden Handlungen zusamnmenfälls \ILM

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X 3 175 Abs. I Ar, 3 unter Nr. 10). Ist nun der Täter mit seiner Beleidigwg Unor den Angrifl auf die Geschiechisehre nicht hinausgegangen, ist der Unrechisgehalt seines Handelns aiso geringer, so kann sich dies auf die rechiliche Beurteilung nicht ungünsiiger auswirken, als wenn

er mehr verwirklicht hätte (so in Ergebnis BGH 5 StR 517 ’57 Urteil rom 8. November 1957). Hat der Angeklagie also mit Geseutvorsatz gehandelt, so ist Tateinneit anzunehmen.

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Aus dem Sachverhalt ergibt sich, daß er während der ganzen Zeit der Beziehungen mit einem einheitlichen Vorsatz gehandelt hat. Demgenäß hat das Landgericht hinsichtlich der

vor dem 14, Geburtstag des Mädchens liegenden Unzuchtshandlungen Gesamiyvorsatz angenommen, ebenso bezüglich der späteren, nur aus Rechisgründen als Beleidigung zu würdigenden, sclhwerwiegendereil; Verfehlungen. Es ist aber nach den Urtsilsfest-Stellungen kein Anhalt dafür vorhanden, daß er etwa, nachden das „äädchen i4 Jahre alt geworden war, einen neuen Vorsatz gefaßt hätte. Dies würde auch der Lebenserfahrung wider-Sprechen, da es sich um ein auf gegenseitiger Zuneigung beruhendes Liebesverhältnis handelte. Within liegt rechtlich eine einheitliche Beleidigungshandlung vor, die in ihrem ersten Teil, d.ıa.- bis zur Vollendung des i4. Lebensjahres

des Kindes, in Tateinheit mit der Unzuchtshandlung steht.

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Der Schuläspruch konnte in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs 1 SEO Ton kier aus geändert werden.

In Strafausspriuch nudts das Urteil dagegen aufgehoben und die kache zur Fesiseszung einer Einzelstrafe an das landgericht zurückvrsiwiesen werden. Im übrigen war die Revision zu verwerten. *

Krunme Beibert Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner