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BGH Entscheidung vom 28.08.1958 – 1 StR 289/58

1. Strafsenat

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1 StR_289/58 2318 008 Im Naxen äes Volkesa

In der Strafsache gegen

den Maurer Wilhelm Jakob H EB aus 2

geboren an EEE 1934 ın EN, zur Zeit

in Untersuchungshaft, ‚wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs In der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. totberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE in der Verhanälung, Landgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizargesiellter > j als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichis Augsburg vom 20. kärz 1958 in Falle Si vrü im Ausspruch über die Gesautstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben,

Insoweit wird die Sache zu neuer Vorhanuluns und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiusen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten in je einen Fall: wegen versuchter und wegen vollendster Notzucht unter kinbeziehung einer früheren Strafe zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist auf die Verurteilung wegen Notzuchtsversuchs (Fall SC) veschränkt. Sio hat ür-Tolgo

Mit den Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichtiers kann die Revision allerdings nicht gehört werden (§ 337 StPO).

. Bedenken bestehen aber gegen die Ansicht der Streikaumer, der Angeklagte habe den Versuch, Freu SEE ::: vergewaliigen, nicht mit strafbefreiender Wirkung aufgegeben ($-46 Nr. 1 StGB). Nach den Feststellungen ließ er von ikr ab, als sie drohte, ihr Verlobter.werde ihm die Füße ubschlagen. Wenn die Angst vor der Verwirklichung dieser Drohung auf den Beschwerdeführer so zwingend eingewirkt hätte, daß ihm unter dem seelischen Druck die freie Wahl genommen war, die Nat zu vollbringen oder von ihr abzustehen, wäre die Rechtsauffassung des Landgerichts freilich nicht zu beanstanden (BGHSt 7, 296, 2995 9, 48, 53). Indessen ist hierüber nichts Tesigestellt, nach dem Sachverkalt auch nicht naheliegend. Ebensowenig ist dem Urteil zu entnehmen, ob den Angeklagten etwa äußere, von seinem Willer unabhängige Umstände zur Aufgabe seines Enischlusses veranlaßten.

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weipawntse, . ..

an sich zutreffend geht das leuugericht weiter javon aus, daß § 46 Nr. 1 StGB den Beschwerdeführer auch Jarn nicht zugute käme, wenn er deswegen von der Frau ablisß, weil er bei ihrer hefiigen, fası eine Stunde lang anhaltenden Gegenwehr nicht zum Ziele zu konnen meinte, Indessen fehlt es auch dazu an einer klaren Feststellung. Die bloße Annehme der Strafkammer, eine solche Erkenntnis möge bei seiner Flucht mitigesviel%s haben, genügt dafür

nicht.

Das Urteil hat daher in dem angefochtenen Punkte und somit in den Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen

Bestand.

Für die neue Verhandlung wird bemerkts

Das Verhalten des Angeklagten kann, wenn es als Notzuchtsversuch straflos bleibt, dennoch unter anderen rechtlichen Gesichtepunkt, 2.3. gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 SiGB strafbar sein (BGHSt 7, 296, 300).

Die Nebenfolgen sind mit der Gesamtstrafe miteufgehoben. Wenn des Landgericht wiederum auf sie erkennen will, mu3 es das neben der neuen Gesamistrafes aussprechen (§ 76 StdB; 3CHSt 7, 180, 181 f). Die frühere anderweitige Einzelstrafe geht durch die Kinbeziehung

zwar in der Gesamtstrafe auf, sie fälit aber nicht weg,

Rotberg Marvel. Zrumme »r. Schalscha Eübner