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BGH Entscheidung vom 25.08.1958 – 2 StR 558/58

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Postschaffner Johann 5 mE zus uw dort geboren am iin :909,

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung U.As

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 21. Januar ‘959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- , gerichts in Wiesbaden vom 25. August 1958 wird verworfen.

Ner Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte, der als Postbeamter bei dem Postamt BB SEE >eschäftigt war, hat häufig seine Ehefrau, die die Posthilfsstelle in Bo führte, während der Schalterstunden mit Billigung der vorgesetzten Dienstbehörde vertreten. Dabei hat er sich Beträge, die auf Zahlkarten und Postanweisungen bei ihm eingezahlt waren, zugeeignet und ihre Eintragung in die Annahmeliste unterlassen; die Zahlkarten und Postanweisungen hat er teils verborgen, teils vernichtet. Außerdem hat er Briefe, von denen er annahm, daß sie Mahnschreiben an die Einzahler der nicht weitergeleiteten Beträge enthielten, ‚geöffnet und sie ebenfalls verborgen. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB sowie wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist nicht begründet.

15) Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme der schweren Amtsunterschlagung im. Sinne der 88 350, 351 StGB. Zwar ist es richtig,‘ daß nicht der Angeklagte, sondern seine Ehefrau Halterin der Posthilfsstelle in Bo war. Dennoch hat die Strafkammer mit Recht bejaht, daß der Angeklagte die Zahlkarien und Postanweisungen sowie die hierauf eingezahlten Gelder in amtlicher Eigenschaft empfangen hat und daß er auch die Annahmeliste hierüber zu führen hatte,

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Wie im Urteil festgestellt ist, hat der Angeklagte in den Jahren 1948 bis 1958 seine Ehefrau häufig in der Erledigung ihrer Dienstgeschäfte als Posthalterin vertreten, Von dieser Vertretung hat die vorgesetzte Dienstbehörde Kennt. nis gehabt und sie gebilligt. Im Hinblick hierauf hat die Strafkammer den Angeklagten, soweit er die Posthilfsstelle vertretungsweise geführt hat, mit Recht als Beamten im strafrechslichen Sinne (§ 359 StGB) angesehen und behandelt (vgl. auch RGSt 54, 203). Im Rahmen der Vertretung war er mit den Geschäften der Posthilfsstelle dienstlich befaßt. Die Entgegennahme der Zahlkarten und Postanweisungen und der hierauf eingezahlten Gelder bildete einen Teil dieser dienstlichen Tätigkeit, so daß auch das Merkmal "in amtlicher Eigenschaft empfangen" als erfüllt anzusehen ist.

Daraus folgt zugleich, daß der Angeklagte das Annahmebuch zu führen hatte und damit zur Eintragung der Einzahlunsen in diesem Buch verpflichtet war. In dem Unterlassen der Sintragungen liegt aber ein unrichtiges Führen im Sinne des § 351 StGB.

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Na .auch im übrigen der Tatbestand der §§ 350, 351 StGB | sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite im Urteil belegt ist, begegnet die Verurteiluag des Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung keinen Bedenken. Bu:

2) Nicht zu beanstanden ist aus den gleichen Gründen die

Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in Tateinheit mit dem Verbrechen nach §§ 350, 351 StGB eines Verge hens nach .§ 348 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Binwendunge! mit denen die Revision die Verwirklichung des Merkmals "amtlich anvertraut" in Zweifel zieht, beruhen im wesentlichen

auf der bereits erörterten unzutreffenden Meinung, der Ange-

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klagte habe in der Posthilfsstelle Bo keine amtlichen Befugnisse gehabt. Auf Grund der Billigung der vertretungsweisen Führung der Geschäfte der Posthilfsstelle durch die vorgesetzte Dienstbehörde war er amtlich befugt, Postanwei-

sungen und Zahlkarten entgegenzunehmen. Mit Rücksicht hierauf wurden sie ihm auch von den Finzahlern ausgehändigt. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NIW 1953, 711 geht fehl, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde lag»

Daß auch im übrigen die Merkmale des § 348 Abs. 2 StGB durch das Vorgehen des Angeklagten erfüllt sind, hat ‚die Strafkammer gleichfalls rechtsirrtumsfrei dargetan. Gegen die Annahme der Tateinheit zwischen diesem Vergehen und der schweren Amtsunterschlagung bestehen keine Bedenken.

3.) Schließlich hat die Strafkammer den Angeklagten mit Recht wegen der Herausziehung der "Mahnbriefe" aus dem Postverkehr nach § 354 StB verurteilt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

4.) Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Daß die Strafkammer die verschiedenen Zuwiderhandlungen jeweils als ein fortgesetztes Handeln gewürdigt hat, beschwert den

Angeklagten nicht. Die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.

Baldus Busch ‚ Dr. Dotterweich

Scharpens&el Menges