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BGH Entscheidung vom 21.08.1958 – 1 StR 288/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ba or Mehrerlös angeoränet. worden ist, aufgehoben.
S :1.34R 288/58 | 0 We 2316 085
In Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
'üen Kaufmann Willy T ip aus SE a.d.5., geboren
am EEE 1305 in EEE.
wegen Preisvergehens
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 21. August 1958 an der teilgenommen haben:
. Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter .. Mantel. Bundesrichter Krumus . Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Lanägerichtsrat. Dr ED in der. Verhandlung,
, obersten tsanwalt deim. Bundesgerichtshof. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesarmmeltschaft,
"Sustinangestellten 7 .\ :.alg Urkundebeanter ann Geschäftostelie,
‚Sir Rsoht ‚erkannt; . & N
. Auf die Revision" des: Angeklagten wird. das .. - Urteil des. Landgerichts in Darmstadt vom .. 13..Märg 1957, ‚soweit die Abführung von
‚Das Verfahren. wird insoweit eingestellü.
. ‚Die: Staatäkasse hat die Kosten. des Rechtewitiels.s ‚zu tragen. Be
- Von Rechts wegen
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Lem Beschwerdeführer ist im Eröffnungsbeschluß vom 26. April 1955 zur Last gelegt:
Zu I 2 a), Ende September 1948 auf Grund einer Freigabe-
bescheinigung des Landesernährungsamts Bayern für verderbbedrohte Kondensmilch des’ Fabrikats
“N... Seliter 700 Kisten (= 67.200 Dosen) Milch von
einwandfreier. Beschaffenheit ohne Bezugsberechtigung zum Preise von 0,55 DM je Dose er-Bu worben und alsbald weiterveräußert zu haben, und ziar entgegen einer behördlichen Auflage. und zum Überpreis von 0,72 DM. ‚Je Dose; . .
> Zu:I 4), amd. Dezenber 1949. zehn Tonnen Trockenvollei,
das er für 7,55 2m’ je kg erworben hatte, zum überhöhten Preis von 10, 20 DM je kg weiterverkaufs zu haben.
Die Strafkanner hat ihn von der Anschuldigung eines Preis-
vergehens. im Falle I 4) und von der Anklage wegen Kriegs-
. wirtschaftsverbrechens {und Verbrauchsregelungsvergehen
im Falle I 2 a) freigesprochen, im übrigen zu I 2a) mr
‚einen Preisverstoß (§ 18 Wiste 1949) für nachgewiesen er-. "achtet und insoweit das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 StFG 1949 - eingestellt. In beiden Fällen hat sie jedoch die. Abführung
des Mehrerlöses angeordnet. Hiergegen richtet sich die Re-
' . vision des Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und
rs ‚Sachrüge. Sie hat Erfolg,
u T. schon aus. folgenden’ von Auts wegen zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen Gründen:
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3.
1) Es fehlt en einem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Abführung des Mehrerlüses selbständig anzuordnen.
ilir Antrag in der Hauptverhandiung ging dahin, den Ange- ‘ klegten wegen der Preisvergehen zu verurteilen und nach
§ 49 WiStG 1949 auf Abführung des Mehrerlöses zu erkennen.
30 wistG 1954 eingeräumten Ermensen bestimmt (BGHSt 2,
.29, 34; 7, 356).
2) Der Ausspruch über die Abführung des Mehrerlöses
“ yerstößt ferner gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 StFG 1954
(BEHSt. 7, 90). Daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift
on gegeben. sind, ist angesichts des Umstandes nicht zu beur . zweifeln, daß selbst die zuständigen Preisstellen die
vom Angeklagten erzielten Preise sei es nicht beanstandet, sei es ausdrücklich genehmigt hatten. Der von der Straf-
kammer als unzulässig errechnete Überpreis beträgt bei der Milch nur 0,05 DH je Dose, bei dem Trockenvollei 1535 DE Je. Kg. a
Hiernach ist. das Verfahren, soweit es die Abführung der Nehrerlöse. betrifft, einzustellen (§ 354 Abs. ı StPO). Die Verfahrensrügen der Revision ‚können daher . auf sich beruhen.
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cn 7; Der sachlichen Nachprüfung nätte das Urteil eben-
falls nicht standgehalien.
.ı) Da der Angeklagte die Saliter-Milch nach den Fost- \ Stellungen zwischen dem 27. September und dem 1. Oktober 1948 veräußerte, kann er nicht, wie ihn die Strafkamner
zur Last legt, gegen die später erlassenen Preisverfügungen
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vom 28: Oktober 1948. und 8. April 2350 verstoßen haben. Überdies war nach anderen Urteilsstellen der Preiserlaß vom
28. Oktöber 1948 auf die Veräußerung der Saliter-Milch nicht
anzuwenden.
2) Den Mehrerlös beim Verkauf des kipulvers erzielte nicht der Angeklagte, sondern augenscheinlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die er als Geschäftsführer handelte.
u Daher könnte sich die Anordnung, äiesen Mehrerlös abzufüihren, . nur gegen die Gesellschaft, nicht gegen den Beschwerdeführer ‚.„piohten (BGHSt_ 3, 130 = > NW 1952, 986 Nr. 21). i
3) Die Annahme. einer Wirtschaftestraftat begrlindet die
gurafkamner. in beiden Fällen "bloß. mit dem Wortlaut des § 6 Ewige 1949. Das ist bei gem vorliegenden Sachverhalt keinesfalls
"msrsichend.
MN). Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die Abführung des _
bleiben können (BGH NW 1955, 1406 ‚Br. 22).
Rotberg Bundesrichter - Mantel . Krumne ist urlaubsabwesend Dr. Schalscha und kann deshalb nicht . Hübner - . unterschreiben; =
Rotberg
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Mehrerlöses gemäß 8 15 Satz 2, 8 8Abs. 2 WiStG 1954 hätte unter-