Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.08.1958 – 2 StR 318/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 318/58 2264 021
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1 den Kaufmann > sus RB; ic: geboren am
2. die TER teurin Ingrid _K aus KB: zevoor. :: 1935 in
wegen Beirugs
hat der Ferien-Strafsenat .des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich 3undsesrichter Dr. Schalscha Bundesrichier Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende- Richter, Bundesanwelt Dr. in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt, » bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangesiellter(ip i els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: "
Die Revisionen ‚der Angeklagten gegen das Urteil des ‚Landgerichts. in Kassel vom 7. Mai 1958 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hai die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.
m. .
" "Non Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte Tg nat, teilweise durch die Anseklagte x. Goldmünzen an Banken und Privatpersone:. verkaufl, für die er den Kurswert echter Goldmünzen deuischer, schweizerischer und nordamerikanischer Währung verlangte und erhielt, obwohl ein großer Teil der Münzen nicht scht, sondern echten Münzen, allerdings mit annähornd gleichem Feingoldgehalt, nachgeprägt war, was dan Zäufern verschwiegen wurde. Er ist wegen forigesetzier Yesrugas zu einem Jahr’ sechs Monaten, die Angeklagte KO wegen Beihilfe dazu zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Beiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft auf die Strafe anger&chnet, der.An-' seklagten Kg für üte Restsirate Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden.
Die Revisionen beider Angeklagter erneben die Sachrüge. Fröhler hat auch die Verletzung des Verfahrerrsrachts behauptet, aber nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet, .
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l. Schuldspruch.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte 954 Goldmünzen verschiedener Währungen verkauft hat, und fügt hinzu, es bestehe der.äringende Verdacht, daß es sich bei diesen als Originalgoldmünzen verkeuften Goldmünzen ausschließlich uf Nachprägungen gehandelt habe. Verurseili hat die Strafkamer den Angeklagten abar, wie das Urteil ergibt, pur wegen des Verkaufs solcher Golämünzen, die’ als Nachprägungen festgestellt worden sind. Das Landgericht hat ferner festgestellt, deß im Gelämüngenhsndel,üblicherweise ein über den Gold-
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wert hinausgehender Betrag, ein Kurswert, gezahlt wird, dcr den für sünzensammler bestshenden Sammlerwert darstellt. In Kenntnis dieser Tatsache hat der Angeklagte die nachgeprägten KHünzen zum Kurswert angeboten urd verkauft, ohne die Käufer darüber aufzukläreı, daß es sich nicht um echte Münzen handelte. Darin sieht dar Landgericht zutreffend eine Täuschung, durch die die Käufer veranlaßt wurden, Münzen zu kaufen, die sie jedenfalls zu dem vereinbarten Preise nicht gekauft
hä‘ten und die den dem geforderten Preise entsprechenden
Wert nicht besassen. Die Käufer sind also um den den Goläwert übersteigenden Mehrpreis geschädigt worden.
Rußerer und innerer Tatbestand des 3etruges sind hiernack ohne Rechtsfehler festgestellt worden. Was die Revision hiergegen vorpringt, erschönft sich iu Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfehren nicht zulässig sind (§ 337 StPO). Dies gilt auch für Gdie Anführungen der Revision, mit denen dargelegt werden soll, daß der Angeklagte sich in Irrtum befunden habe. Der sachliche Gehalt dieser Ausführungen isi, daß er nicht üas Bewußtsein und die Absicht gehent habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Das Landgericht het das darauf bezügliche Vorbringen gewürdigt und als blosse Schutzbehauptung, also für widerlegt angesehen. Unschädlich ist die Camit unvareinbare Bemerkung; daß’ der Angeklagte jedenfells bei gehöriger Überlegung das Unrechtmäßige. seines Turs
hätte erkennen köunenz des. ist eine nach der Feststellung,
der Angeklagte habe das Unrechtsbewußtsein gehabt, überflüssige, aber den Bestand des Urteils nicht gefähräende Zilfserwägung, .
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2. Strafausspruch.
Bei der Strafzumessung berücksichtigt dar Lundgericht, daß der Angeklagte beträchtlichen Schaden verursacht habe, Es hat den Schaden zwar nicht zahlenmäßig, aber doch in der. Weise fentgestellt, daß Ger Angeklagte für jedes nachgeprägte Zwanzigmarkstück 5 bis 7 DM über den Goläwert unrechtmäßig verdient hat, entsprechende Beträge bei den Zwenzigäollarstücken. Da die Zahl der verksuften Falschmünzen fesisteht, läßt sich sin Gesamtschaden errechnen, der ohne Bedenken als beträchtlich bezeichnet weräon kann. Die sonstigen Strafzumessungsgrünäe sind eberfalle nicht zu beanstanden. Auch weit zurückliegende Vorstrafen dürfen, wenn sie so beträchtlich sind wie hier und wenn das Landgericht, wie es geschehen ist, sich der Tatsache ‚bewußt wird, daß sie weit zurückliegen, als Beweis dafür verwändt werden, daß der Angeklagte in Trüher bereits gezeigte Verachtung es Gesetzes zurückgefallen ist. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Gericht darin, daß er trotz Zugeständnisses des äußeren Sachverhalts und trotz des festgestellten Unrechtsbewußtseins das Unrechtnäßige seines Handelns nicht zugeben will, einen Mangeı an Einsicht sieht. Daß ein Teil des Schadens wieder guigsmacht wurde, hat die Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt.
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Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler erkennen lassen, die den Bestand des Urteils gefährden Könnten. j
Hiernach waren beide Reyisionen zu verwerfen.
Dr. Peetz Busch‘ Dr. Doiterweich Dr. Schalscha Tang-Hinrichsen