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BGH Entscheidung vom 31.07.1958 – 4 StR 196/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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48 2256 068

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Transportuniernehmer Theodor D EEEEEB zus ve, zeboren am Wi. EEE ED in Le (VEEB: );

wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung U.2.

het der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in ‘der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Prof. Dr> Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: ‚Die Revision des Angeklagten DD gegen das. Urteil des Landgerichts in Münster vom 24. September 1957 wird

verworfen. . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Ver Angeklagte DOEEEB ist; nachdem er bereits durch das Urteil des Landgerichts in Münster vom 13, Mai 1955 verurteilt worden und dieses Urteil äurch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 8. Dezember 1955 — 4 SIR 456/56 - aufgehoben worden war; wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit, mit Anstiftung zur Abgabenhinterziehung und wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, wobei er die Abgabenvergehen unter den " Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen hat, unter Ninbesiehung bereits rechtskräftig verhängter Gefängnisstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis, sowie zu Geldstrafen von 1.500,- DM und 300,- DH und zur Zahlung eines Fertersatzes in Höhe von 14.709,60 DI verurteilt worden.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen und der Wertersatzstrafen tritt an die Stelle von je 5%,- DM ein Tag Gefäng- . niSo j

Ferner ist die Einziehung des bei dem Angeklagten DEE beschlagnahmten Lastkraftwagens angeordnet worden.

Der Angeklagte DEE sch108 im November 1953 Verträge mit zwei holländischen Firmen über Bruchsteinlieferungens Er hatte die Steine in Deutschland aufzukaufen und an zwei Baustellen in Holland zu liefern.

Am 17. November 1953 begann der Angeklagte mit den Lieferungen, die bis zum Zusammenbruch des Betriebes cm B» Juli 1954 durchgeführt wurden. Für die Transporte setzte er die in seinem Besitz befindlichen Lastkraftwagen ein. Dabei waren die bereits rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung oder wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Abgebenhinterziehung verurteilten Litangeklegten als Fahrer oder Beifahrer tätig. Darüber hinsus bediente sich der Angeklagte verschiedener selbständiger Fuhrunternehmer, u.a. des rechtskräftig wegen Urkundenfälschung in Toteinheit mit Abgabenhinterziehung verurteilten Hitangeklagten O@EEEB-

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‚Verzollung nach Möglichkeit zu vermeiden. Er gab ihnen auch Rat-

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Kurs nach Beginn der Lieferungen wurde der Angeklagte deraur syfmerksem gemacht, daß Dieselöl in Holland bedeutend billiger aı, in Deutschland zu kaufen war. Um hieraus Vorteile zu erlangen, vereinbarte der Angeklagte mit zwei holländischen Tankstellen, deß seine Wahrer bei diesen beliebige Hengen Dieselöl auf Kredit sanken konnten. Er wies sodann seine Fahrer und Beifahrer an, bei jenen Taukstellen Dieselöl so reichlich zu beziehen, daß der holländische Kraftstoff auch für die Fahrten in Deutschland reichte, so daß hier keine Zutankungen mehr erforderlich wurden. Um den Vorteil des günstigen Einkaufspreises nicht äurch Verzollung des Dieselöls wieder zu verlieren, forderte der Angeklagie die Fahrer und Beifahrer auf, eine ordnungsmäßige Gestellung und

schläge, wie sie dies erreichen könnten. Insbesondere forderie er sie zu Fälschungen der Kraftstoffausweise auf. Die Fahrer und Beifahrer handelien diesen Weisungen entsprechend. Der Angeklagte DEEEED räumi;e auch Oggp die Möglichkeit cin, unter Verrechnung auf die Fuhrlohnansprüche auf seine, des Beschwerdeführers Kosten bei den holländischen Tankstellen zu tenken, Dieser bezog deraufhin seinen gesamten Bederf auch für die in Deutschland abzufahrenden Strecken bei den genannten holländischen Tankstellen und schwärzte den Kraftstoff nach Deutschland ein.

Die Abrechnungen über die Tankungen geschahen in der Weise, daß die holländischen Tankstellen der Firma DEE zwei- oder dreimal monatlich die Abrechnungen über die Entnahmen von Diesel‘ übermittelten. ..

Alle Angeklagten wußten, daß Diesclöl zu den Gütern gehört, für die bei der Einfuhr in das Bundesgebiet Zoll zu entrichten ist. Es war ihnen bekannt, daß die Zollbehörden gewisse Mengen Treibstoff bei ordnungsmäßiger Gestellung zollfrei ließen. sie wußten auch,daß der Bestimmung der zollfrei bleibenden Mengen die Krafistoffausweise dienten, die den Führern der lastkraftwagen bei jeder Ausreise aus dem Bundesgebiet von den Zollstell®

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ausgestellt wurden, Die Befüllung des Brennstofftanks wurde nach den Zentimetern der Füllhöhe, oder, wenn der Tank voll war, durch das Wort "voll" angegeben. Bei der Wiedereinreise in das Bundessebiet hatte die Gestellung des mitgeführten Kraftstoffs in der Weise zu erfolgen, daß der Kraftstoffausweis abgegeben und der wagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt wuräe, Dies war den Angeklagten bekannt. Sie wußten aber euch, daß es bei ordnungsmäßigen Gestellungen nicht möglich sein würde, so viel holländischen Kraftstoff nach Deutschland zollfrei einzuführen, daß die umfangreichen Strecken in Deutschland ohne Zutankungen gefahren werden konnten. Es kam ihnen daher nicht darauf an, von den legalen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, sondern ihr Bestreben war, eine Gestellung eutweder ganz zu unterlassen, oder wenn dies nicht gelang, durch Fälschung der Kraftstoffausweise oder sonstige Täuschung der Zollbeamten eine Verzollung zu vermeiden. Die Angeklagten wußten, daß eine »infuhr unter diesen Umständen verboten war und daß es für solche verbotene Einfuhren keine Zollfreiheit gab. Bei den meisten Fohrten gelang es, Dieselöl nach Deutschland einzuschwärzen, so daß sowohl die Fahrten in Holland als auch die in Deutschland im wesentlichen mit unverzolltem holländischen Dieselöl äurchgeführt werden konnten. Nur in sehr wenigen Fälien kam es zur Verzollung, weil die Fälschungen oder Täuschungsversuche bemerkt wurden. ’

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In vielen Fällen begannen die Fahrzeugführer mit ihren Täuschungshandlungen bereits bei der Ausreise, wenn der Treibstoffausweis ausgestellt wurde. Durch bewußt falsche Angaben und andere Manipulationen erreichten sie, daß der Kraftstoffausweis über eine größere Befüllung des Tanks ausgestellt wurde, als es der Yirklichkeit entsprach. In anderen Fällen wurden die Ausweise äurch Radierungen, Veränderungen usw: vor der Rückreise nach Deuischland so gefälscht, daß sie sodenn der eingeführten Treibölmenge entsprachen. Oft benutzten die Fahrzeugführer nach liöglichkeit zur Rückreise eine endere als die Grenzübergangsstelle bei der Hinreise. Häufig gelang es,bei Rückfahrten ohne Gestellung des

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Kraftelofis und ohne Rückgabe des Ausweises die Grenze zu Dassie, ren. In anderen Fällen wurden die erschlichener oder gefälscht, Ausweise vorgelegi, oder es wurde, wenn die Ausweise richtig ausgestellt und nicht verändert waren, wiederum durch falsche Angaben usw. eine Täuschung der Beamten vorgenommen.

Insgesamt sind von den Fahrzeugführern mindestens 36.000 ı Diesclöl von Holland in das Bundesgebiet verbracht worden. Alle Angeklagten haben zugegeben, daß das in Holland getankte Dieseläl zu etwa 1/3 in Holland und zu 2/3 in Deutschland verfahren worde ist.

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Der Angeklagte DEE hat bestritten, von dem Schmuggel gewußt zu haben, und insbesondere in Abrede gestelli, dazu aufge fordert und Rat erteilt zu haben, wie die Einschwärzungen vorgenom-: men werden könnten. &r behauptet, er habe angenommen, bei der Wi dereinreise nach Deutschland seien außer der auf dem Kraftstoffeusweis bescheinigten, bei der Ausreise mitgeführten Menge weiter 50 1 Kraftstoff zollfrei gewesen. Er zei davon ausgegangen, daß eine großzügige Abfertigung durch die Zollbeamten die Einfuhr äleser oder auch noch größerer Mehrmengen ermöglicht habe.

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Das Landgericht hat die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe von dem Rohölschmuggel nichts gewußt, für widerlegt und ihn ferner auch für überführt erachtet, die Anweisung zum Schmußgel und zur Täuschung der Zollbeamten gegeben zu haben. Es führt weiter aus, es sei ihm nicht zu widerlegen, daß er angenommen habe, bei der Rückreise nach Deutschland seien außer den in den . Kraftstoffausweisen bescheinigten Kraftstoffmengen weitere 501 ge zollfrei gewesen. Er habe aber gewußt, daß die bei_ordnungsmäßiger :% Gestellung zu erlangenden Freimengen bei weitem nicht ausgereic! u hätten, die in Deutschland zu fahrenden Strecken zurückzulegen-Die Strafkamncr hat die Überzeugung gewonnen, daß DEE nich‘ nur legale Vorteile ausmutzen wollte und daß er wußte, daß 2ränungsmäßige Gestellungen in der Regel nicht erfolgten, daß also geschmugfelt wurde. Ee sei ihm bekannt gewesen, daß auch ob dies tat.

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Das Landgericht hat DB für schuläig erachtet, seine Fahrer und Beifahrer äurch die von ibm an sie erteilten Anweisungen zu deu von ihnen begangenen Urkundenfälschuugen augestiftet zu haben (§§ 267, 48 StGB).Die Anstiftung sei in fortgesetzter Handlung begangen worden. Durch dieselbe Handlung habe er die Fahrer usw, zu den von diesen begangenen Abgabenhinterziehungen angestiftet (§§ 396 .AbgO, 48 SiGB). Auch insoweit hat das Landgericht Fortsetzungszusammenhang für gegeben erachtet. Bei der Anstiftung zur Abgabenhinterziehung has das Landgericht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls festgestellt (§ 404 .AbgO).

Durch die Vereinbarung mit Op, daß dieser auf seine — des Angeklagten DB - Kosten ebenfalls bei den holländischen Tankstellen tanken könne, habe sich der Angeklagte durch eine weitere selbständige Handlung einer Vorteilsbeihilfe zu der von OB vegangenen Apgabenhinterziehung schuldig gemacht (§§ 396, >98 Abg0O, 49 StGB).

Das Landgericht hat für die tateinheitlich begangene An-

stiftung zur Urkundenfälschung und Abgabenhinterziehung, began-

gen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, eine Gefängnisstrafe von 5 Monaten und eine Geldstrafe von !:500 DM sowie für die Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung

des Angeklagten Op, begangen ebenfalls unter den Voraussetz-

zungen des strafschärfenden Rückfalls,eine Gefängnisstrafe von drei Nonaten sowie eine Geldstrafe von 300 DI festgesetzt. Da es den Beschwerdeführer der Einschwärzung einer Treibstoffmenge von 36.000 1 für schuldig hält, hat es eine Wertersatzstrafe von 14.709,60 DM verhängt. Die Einziehung des lastkraftwagens

ist auf § 401 AbgO gestützt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte De die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Er macht geltend, daß sein Hilfsbeweisamtrag im Urteil eu Unrecht abgelehnt worden sei. Mit diesem hatte er begehrt,

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Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe, wie er gelb

besti;mte von ihm benannte Zeugen darüber zu vernehnen,daß iu der Zeit vom '7. November 19553 bis 8. Juli 1954 allenthalp., an den Grenzübergängen von Deutschland nach Holland die Zollbeam ven bei wiedereinreisenden Lastkraftwagen eine Freimenge von 5gL

über die im Brennstoffausweis angegebene Menge zugelassen hätten,

und daß allenthalben äie Fahrer, die im Verkehr zwischen Deutschland und Holland eingesetzt gewesen seien, in der genanuten Zei, die Überzeugung gehabt hätten, es entspräche den gesetzlichen

Bestimmungen, daß eine Freimenge von 50 1 über die im Brennstop ausweis genanıte Menge hinaus zollfrei von Holland nach Deutsch land eingeführt werden könnte. a

Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte zugegeben habe, gewußt zu haben, daß Freimengen nur bei_oränungsmäßiger Gestellung gewährt würde und bewiesen sei, daß DiEB gerade darauf ausgegangen sei, unter Vermeidung ordnungsmäßiger Gestellung illegale Vorteile zu erlangen (UA S. 20).

Die Ablehnung des Beweisamtrags läßt keinen Rechtsfehler erkennen. “

urn.

Hinsichtlich des äußeren Tatbestandes hat das Landgericht festgestellt, daß die Gewährung der Zollfreiheit von der ordnungsmäßigen Gestellung abhängig war. Zur Entscheidung diese Rechtsfrage kam es auf die Vernehmung der genannten Zeugen nicht an. Aber auch soweit es sich um die innere Tatseite handelt,. war die Ablehnung des Beweisamtrages berechtigt. Angesichts der

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zugegeben habe, gewußt, daß Freimengen nur bei ordnungsmäßi.gel Gestellung gewährt würden, kommt es nicht darauf’ an,: ob.etw&a

andere Fahrer der Leinung gewesen seien, daß Freimengen zuch ° orünungsmäßige Gestellung gewährt würden. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Urteil auch keine Widersprüche bei del Feststellungen zur inneren Tatseite. Das Landgericht stellt

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194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/4-str-196-58#rd_24

hinsichtlich aller Angeklagten fest, daß sie nach ihren eigenen Angaben gewußt hätten, ein Anspruch auf zolifreie Kinfuhr von Freimengen habe nur_ bei_oränungsmäßiger Gestellung bestanden

(UA S. 17). Dies bezieht sich deutlich auch auf den Angeklagten DEE. Auch äie Ausführungen UA S. 18 stehen damit nicht in Widerspruch. Wenn es hier heißt, es gei DEE richt zu widerlegen, daß er angenommen habe, bei der Rückreise nach Deutschland seien weitere 50 1 zollfrei gewesen, so wird dies durch den folgenden Satz ergänzt, er habe gewußt, daß die bei ordnungsmäßiger Gestellung zu erlangenden Freimengen bei weitem nicht ausgereicht hätten, die in Deutschland zu fahrenden Strecken zurückzulegen. Es ist mithin der Sinn des vorangegangenen Satzes, daß sich die Annahme des Angeklagten DW hinsichtlich der Zollfreiheit

von 50 1 nur auf den Fall der oränungsmäßigen Gestellung bezog.

Ile Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß er

sich der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung des Angeklagten OB schuldig gemacht habe, erhebt er nur Angriffe

gegen die Feststellungen des Landgerichts. Nach diesen war der Angeklagte DEb darauf angewiesen, daß Ob für ihn fuhr, wenn die Steinlieferungen durchgeführt werden gollten. Er war andererseits nicht in der Lage, O@MB das Gelä zum Tanken in Deutschland zur Verfügung zu stellen. Es war ihm auch bekannt, daß OB äie Fahrten nicht machen konnte, wenn ihm nicht das,Geld oder der . Brennstoff zur Verfügung gestellt wurde (UN S. 11, 19). Er war sich auch bewußt und billigte es, daß OB äzs eingebrachte Dieselöl nicht ordnungsmäßig zur Verzollung stellte, sondern nach Deutschland schmuggelte. Durch diese Feststellungen, die rechtsirrtumsfrei gstroffen sind, wird die Verurteilung des Angeklagten getragen.

IIT. Auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe für die Wertersatzstrafe läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. äs lag

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‚(va S. 11, 12), dazu dienen sollte, den Bedarf auch für die

im Ermessen des Gerichts, die Höhe des Geldbetrages, der an die Stelle der Wertersatzstrafe tritt, zu bestimmen. Zin Ermessen, mißbrauch ist nicht ersichtlich.

IV. Die Rüge, daß im Falle der Vorteilsbeihilfe nach

§ 598 AbgO eine Einziehung 'bzw. Wertersatz gemäß § 40° Abgo nicht zulässig sei, geht fehl. Es ist allgemein anerkannt, daß auch im Falle der Vorteilsbeihilfe § 401 AbgO anwendbar ist, Der Senat sieht keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen (RGSt 68, 115 BGHSt 6, 4 f).

V. Auch gegen die Einziehung des lastkraftwagene bestehen keine rechtlichen Bedenken. Gemäß § 401 AbgO können Beförderun mittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, eingezogen werden. Die Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn der Täter Gegenstände von einem Ort an einen anderen verbringt, um einen dem Steuer- und Zollrecht zuwiderlaufenden Zweck zu erreichen, und das Beförderungsmittel hierzu unmittelbar verwendet wird (BGHSt 3, 1). Die "Verbringung" des abgabepflichtigen Gutes braucht weder der einzige noch der hauptsächliche oder überwiegende Zweck der Fortbewegung zu sein (BGH aa0). Bei Berücksichti gung dieser Gesichtspunkte liegt eine "Beförderung" jedenfalls auch denn vor, wenn der im Tank befindliche geschmuggelte Treib stoff zwar dazu benutzt wurde, den Lastwagen fortzubewegen, jedoch, wie das Landgericht es hier ausdrücklich feststellt

umfengreichen in Deutschland zur Durchführung der Steintranspe'! abzufahrenden Strecken zu decken. Von dem getankten Dieselöl sind in Holland nur 1/3, für die Fahrten in Deutschland 2/3 verbraucht worden. Bei dieser Sachlage kann es rechtlich

keinen Unterschied begründen, ob sich der erhebliche Vorrat an Treibsioffmengen für die Fahrten in Deutschland in einem To oder in einem anderen im lastiiagen mitgeführten Behältnis befe# Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der auf Vorrat getankte 7" stoff jedenfalls unter solchen Umständen als durch den Lastwaß?

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©" gpefördert" anzusehen. Der Sprachgebrauch steht dieser Auslegung

nicht entgegen. Sollte die Entscheidung Ges kauisergerichts vom o1. März 1957 (1 Ss 548/56 = WW 1957 $. 801 Nr. 20) dahin zu verstehen sein, daß auch für Fälle dieser Art das Herkmal der

" aBeförderung" verneint werden sollte, SO kann der Senat ihr nichü

beitreten,

Da das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht ent-

‚hält, war die Revision zu verwerfen.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner Dr. Schalscha Tang-Hinrichsen