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BGH Entscheidung vom 31.07.1958 – 2 StR 256/58

2. Strafsenat

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2_StR_256/58 | 2264 070 Br

Im Nanen aes volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann geboren am die usfrau Hanna W ge

3.14 aufmann Wilhelm K aus V bei ed ) U y gebor 1914 in S

wegen Betrugs u.a.

Eborene_

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hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peeiz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt an in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GERD ::i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkamni;z

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das ‚Tenägericht zurückverwiesen.

Von Rechis wegen

R

- 2.

Gründes

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen versuchten Prozcßbeirugs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, Kb insoweit in zwei Fällen,

zu Gefängnisstrafe verurteilt worden, und zwar Karl Wi» ur.ter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen ilin erkannten Strafe von einem Monat- zu einem Jahr zwei Monaten, Hanna

__) und ra zu je zehn Monaten Gefängnis. Die

Revisionen der Angeklagten rügen Verletzungen des Verfahrensund des sachlichen Rechts; sie führen zur Aufhebung des Ur-

teils.

A.; Karl und Hanna We

I, VerZabrensrügen

Zine der Beweistatsachen, aus denen die Strafkanmer schließt, die Angeklagten hätten bewußt und einem Plane folgend an Kunden Futterkalk eigener Herstellung geliefert, diesen aber als Nafzer'schen Futterkalk bezeichnet, iet die Verwendung von Sackanhängern, die die Firma ve» den von IB verwendeten Anhängern hatte nachärucken lassen. Die Angeklagten machen geltend, das Lanägericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die sich

ihm aufärängenden Beweismittel, nämlich das Zeugnis des Kriminalsekrotärs Dim und des Druckers Sc uicht benutzt habe, um festzustellen, daß der Druck dieser Sackanhänger schon vor 1953 bestellt worden sei. Die Strafkammer hält den Einwand der. Angeklagten, diese Anhänger seien zum Ersatz unbrauchbar: .gewordener Sackanhänger gefertigt und nur für Sg: sche Ware benutzi worden, für unglaubwürdig. Die Beweiserhebung mußte sich in der Tat

dem Landgericht aufdrängen, weil aus dem Bericht der Kriminalpolizei vom 2. November 1954 (H.A. Bd. I Bl. 25) hervorgeht, daß diese Anhänger vor 1953 gedruckt worden sein müssen. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten aber erst einige Zeit vor April 1954 auf den Gedanken gekommen, eigenen Futterkalk herzu- j stellen und haben erst im März 1954 Prospekte für ihr eigenes Erzeugnis drucken lassen. Dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehmen, daß das Landgericht davon ausgeht, erst in dieser Zeit seien auch die Anhänger gedruckt worden. Hätte das Landgericht die Zeit der Bsstellung dieser Anhänger weiter aufgeklärt und hätte die Beweisaufnahne ergeben, daß die Anhänger schon vor dem Plan der Angeklagten, sich von > unabhängig zu machen, bestellt worden sind, so wäre eine Beweistatsache, die für die Beurteilung der Einlassung der Angeklagten erheblich war, entfallen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges ihrer Kunden auf der unzureichenden Aufklärung beruht. Das berührt auch mindestens den Schuldunfang binsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Prozeßbetrugs und der Abgabe falscher eidesstattlicher Versi.cherungen.

II. Sachrüge

Die Angeklagten weisen , zutreffend darauf hin, daß die Strafkammer bei der Beurteilung einer weiteren Beweistabsache einen Fehler begangen hat. Für die Zurtickweisung der Einlassung der Angeklagten, die von ihnen gelieferte Ware, hinsichtlich deren Betrug festgestellt worden ist, sei in der Tat den bei der Firma W zur Zeit der Lieferung noch lagernäen Restbeständen.

-A-

SED schen Futterkalks entnommen worden, ist das vor der Polizei abgelegte Geständnis des Angeklagten Weg wesentlich gewesen, die bei ihm vorhandenen Restbestände seien verdorben. Wie das Urteil ergibt, hat der angeklagte am 7. September 1954 erklärt, er habe noch NgBroüukte auf lager, für diese sei aber die Haltbarkeitsgarantie nicht mehr gegeben. Daraus schließt Gie Strafkammer, daß der Angeklagte keineswegs von dieser Ware etwas an die Kunden geliefert haben könne. Dabei übersieht die Strafkammer, daß die beanstandete Ware schon im Mai und Juni 1954 geliefert worden ist, als möglicherweise noch die Haltbarkeitsgarantie bestand. Die Schlußfolgerung der Strafkammer ist also Genkgesetzlich zu beanstanden. Auch auf diesem Fehler kann die Verurteilung sowohl wegen des Betruges zum Nachteil der Kunden wie auch wegen des versuchten ?rozeßbetruges und der Abgabe falscher eidesstaitlicher Versicherungen, mindestens im Schuldumfang, beruhen.

Ohre daß auf die Verfanrensrügen eingegangen zu

werden braucht, muß auf die Sachrüge das Urteil gegen den Angeklagten schon deshalb aufgehoben werden, weil

er in allen Fällen als Mittäter der Eheleute iD verurteilt worden ist und deren Verurteilung aufgehoben wird (BGESt 11, 18). Außerdem beeinflußt die denkfehlerhaft angenommene Beweistatsache, us dem im September 1954 von Karl vn gemachten Zugeständnis der Unbrauchbarkeit der Lagerbestände folge deren Unverwerdbarkeit auch für den Zeitpunkt der Lieferung, auch die Verurteilung dieses Angeklagten,

jAl)

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/2-str-256-58#rd_11

Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, die Fraxe der Wittäterschaft erneut nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen, insbesondere über die Tatherrschaft (IM 6 zu $.47 StGB), zu vrüfen. Außerdem wird nachzuprüfen sein, ob die beiden Vergehen nach § 156 StGB nicht dadurch, daß sie in Tateinheit zu demselben Prozeßbetrugsversuch siehen, zu einer Hardlung im Sinne des § 73 StGB verbunden werden.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner Dr. Schalscha Lang-Hinrichsen