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BGH Entscheidung vom 28.07.1958 – 4 StR 435/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2262 078 N
4_StR 435/58
Im Namen des® Volkes
In der Strafsache gegen
den Installateur und Altmetallhändier Ott, Sch iD aus ACER. gehoren am MU. ED Ein Lee (Sch Im)
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung vom 9, Januar 1959, an der teilgenommen haben?
Senaispräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. WEB in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. EM tei der Verkündung als Verireier der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau a.M. vom 28. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Enischei- . dung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte, Inhaber eines Autoverweriungsbetriebes in AED, HDesitzt seit Anfang Dezember i956 einen Führerschein der Klassen I und III. Er wurde vor diesem Zeitpunkt u.a. zweimal wegen Fahrens oline Führerschein zu Geldstrafen verurteilt,
Das Landgericht hat ihn nunmehr wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unverlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe .von zwei Jahren vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für immer entzogen. Sein Opel-Kapitän-Personenwagen wurde eingezogen.
Seine Revision, die Verletzung verfshrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügs,. muß im Frgebnis Erfolg haben.
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Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: ;
An Sonntag, dem 30. März '958, fuhr der Angeklagte nach dem Mittagessen mit seiner Haushälterin Erna Weiii> in seinem Opel-Kapitän-Wagen zur Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten nach verschiedenen Ortschaften. Gegen '6.50 Uhr suchten beide einen bekannten Autoschlosser in Gr@&- Kr ::f, wo sie zu einer Geburtstagsfeier eingeladen wurden. Dort trank der Angeklagte his gegen i9.40 Uhr
- wie er angibt — 2 Flaschen Bier und 1 Glas Kognak und
wollte dann über KW nech CB zurückfehren. Sein Blutalkoholgehalt betrug 0,98 °/oo.
Auf dar verhältnismäßig schmalen Landstraße nach KW fuhr er mit seiner Haushälterin, die neben ihm saß, in seinem beleuchteten Wagen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st. Die Straße war in beiden Richtungen von Fußgängern und Fahrzeugen belebt. Auf einer eiwa 200 m übersichtlichen und geraden Strecke kamen ihm paarweise Arm in Arm die Eheleute WO und Ip sowie die Witwe GEB mit; dem 80;jährigen Rentner UEB entgegen. Sie benutzten vorschrifismäßig die linke Straßenseite. Die Männer gingen auf dem äußersten linken Fahrbahnrand, die Frauen daneben auf dem anschlicßenden, nicht befestigten Randstreilen. Voran schritt das Ehepaar WED... Inm folgten in Abständen von ı - .,50 m Freu GEB nit: VB und schließlich dic Eheleute IP. Der Ange klagte näherie sich den Fußgängern mit unverminderver Geschwindigkeit und mit Fernlichi auf seiner äußersten rechten Stiwaßenseite. Kurz vor ihnen blendete er ab. Obwohl ihm sons niemand entgegenkam und er unbehindert nach links hätte ausweichen können, fuhr er geradeaus auf die Gruppe zu, die er erst auf eine Entfernung von !5 m gesehen haben will. Ler an der Spitze gehende Ehemann WolB erkannte die Gefahr, stieß seine Frau nach links von der Straße weg und sprang ihr dann nach. Die folgenden Paare konnten sich nicht mehr retwen. Uftring und Jung wurden vom Wagen des Angeklagten erfaßt und seitlich ins freie Feld geschleudert. Sie waren sofort tot. Frau GEB und Frau I wurden ebenfalls zur Ssite geworfen und trugen erhebliche Verletzungen davon. Die Eheleuie Wo@B erlitten einen Nervenschock und mußten sich lange Zeit in ärztliche Behandlung begeben.
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Der Opelwagen wurde hei dem Zusammenstcß schwer beschädigt. Die rechte Seite wurde eingedrückt; der rechte Scheinwerfer und die rechte Hälfte der Windschutzscheibe wurden zerirümmert; deren Splitter verletzten die dahinter sitzende Begleiterin des Angeklagten. Bluv und Gehinnteile von Uftring flogen durch die Öffnung in das Innere des Wagens und beschmuizten die Kleidung der Mitfahrerin. Der Angeklagte ließ sein Fehrzeug ausrollen und stieg aus, um sich die Beschädigungen anzuschen. Inzwischen kam Voiip herbeigelaufen und riet? ihm zu, er solle nachsehen, was er angerichtet habe. Der Angeklagte erwiderie, er wolle einen Arcst holen, stieg wieder ein und fuhr in Richtung KB davon, vum möglichst rasch von der Unfallstelle fortzukommen und sich den Teststellungen seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen. Obwohl seine Begleiterin ihm weinend sagte, er müsse doch halten, Zukr er schnell in Richtung Amp weiter. Unterwegs fisl sein Wagen der Besatzung eines Polizoistreifenfahrneugs auf, weil der rechte Scheinwerfer nicht brannte. Auf ein Haltezeichen TZuhr der Angeklagte langsam an den haltenden Süreiferwagen heran, gab aber gleich wieder Gas und fuhr schnell weiter. Nach einer Verfolgungsjagd von etwa 3 km, bei der er mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st durch die Ortschaft Kın- OD, auf freier Strecke sogar bis zu 90 km/st fuhr, gelmg es dem Führer des Polizeifahzeugs, ihn zu überholen und zum Halten zu zwingen. Als die Besmten die Beschädigungen des Opelwagens feststellien und in seinem Innern Blut und Gehirnteile bemerkten, übernahmen sie den Wagen und brachten den Angeklagten zur Blutentnahme ins Rrankenhaus.
Il.
Die von der Revision exhobene Aufklärungsrüge muß in einem Punkte Erfolg haben.
gericht entgegen der Auffassung der Revision nicht ver- | pflichtet. Dem es hat auf Grund der Bekundungen der überlebenden unfallbeteiligten Fußgänger genau festgestellt, 4 wie sie und ihre tödlich verletzten Begleiter vor dem Zu- | sammenstoß auf der Straße gingen, und die Behauptung des
ten Fahrbahn versperrt, mit Sicherheit für widerlegt erechtet. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer eine 5 Augenscheinseinnahme am Unfallort ohne Rechtsirrtum für ent: behrlich halten. Zu ihr war sie auch nicht deshalb genötigh weil der verunglückte Uftring 80 Jahre alt war und nach dem: Ergebnis der Blutuntersuchung (HA Bl. 68) einen Blutalkoholgehalt von 2,03 °/oo hate; dem er ging am Arm der 69 Jahre alten Frau CB und hatte dadurch einun ausreichenden Halt. iberdies ging er nicht an der Spitze der Fußgängergruppe, i sondern hinter dem viel jüngeren Ehemann Wo, der sich
gerade noch im letzten Augenhlick durch einen Sprung auf das angrenzende Feld vor dem rasch nahenden Fahrzeug des Ange-
klagten retten konute,
b) Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Tatrichter
en
- AlkQholbeeinflussung in den Wagen hineingelaufen sein könne. Diese Möglichkeit hat das Landgericht - entgegen der Meinung‘ der Revision - für sämtliche am Unfall beteiligte Fußgänger! rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen (UA S. 6).
c) Dagegen rügt die Revision mit Recht, des Landge- \ richt habe es unterlassen, die Beweisaufnahme durch Erweiterung des medizinischen Gutachtens auf die Frage zu erstreckell ob der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig gewesen sel.
Nach dem bei den Akten befindlichen ärztlichen Untersuchungsbericht habe der Angeklagte in den Jahren 1938, 1940 und 1942 Schädelbrüche erlitten, die in Verbindung mit der Alkoholkonzentration und dem durch den Zusammenstoß eingetretenen Schock eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Augenplick der Unfallflucht bewirkt haben könnten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB würde nach Ansicht der Revision bei einer etwaigen Schuldfeststellung auch zu einer geringeren Besürafung wegen fahrlässiger Tötung führen müssen.
Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Landgericht den medizinischen Sachverständigen nur über die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten vernommen, um die Anwendbarkeit des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 SiGB zu prüfen, Es hat
“ die Fahrtüchiigkeit bejaht, weil aus dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,98 °/oo allein nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden könne, daß der Angeklagte fahruntüchtig gewesen sei, und weil andere Umstände, aus denen dies entnommen werden könnte, nicht festzustellen seien. Nach dem Unfall sei er noch eine große
"Strecke gefahren, ohne durch seine Fahrweise aufzufallen. Auch sein schnelles Fahren und seine mangelnde Vorsicht vor dem Zusammenstoß seien keine typischen Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahrweise; solche Fehler würden vielmehr auch von Fahrern begangen, die nicht unter Alkohol stünden.
_ Weder in diesem "Zusennerhang noch an irgendeiner anderen Stelle. des Urteils werden die angeblichen drei Schädelbrücho erwähnt, auf die der Krankenhausarzt Dr. > : anläßlich der Blutentnahme in seinem Untersuchungsbericht i vom 30. März 1958 (HA Bl. 70R) hingewiesen hat. Auch die Zurechnungsfähigkeit und ebenso dio vom Angeklagten behaup-
tete Kopflosigkeit bei seiner Entfernung vom Unfallort sind im Urteil nicht erörtert,
Alle diese Umstände rechtfertigen — im Rahmen des hier zulässigen Freibeweises - die Annahme, daß der Tatrichter in der Hauptverhandlung nicht geprüft hat, ob der Angeklagte die im ärztlichen Untersuchungsbericht - wahrscheinlich auf Grund der Angaben des Angeklagten bei der Blutentnahme - erwähnten Schädelbrüche wirklich gehabt hat und ob sie im Zusammenwirken mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat beeinträchtigt oder ger eine den Vorsatz der Fahrerflucht ausschließends Kopflosigkeit des Angeklagien herbeigeführt haben können.
Dadurch hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt; denn es hätte auch ein Sachverständigengutachten über die angeblichen früheren Schädelbrüche und ihre Folgen einholen, falls die Untersuchung frühere Hirnverletzungen des Angeklagten ergeben hätte, auch einen Hirnfacharzt zur
Baurteilung ihrer Auswirkungen, namentlich beim Hinzutreten
des nicht unsrheblichen Blutalkoholspiegels, zuziehen müsser (BGH NIW 1952, 633). Mindestens hinsichtlich der augeblicher Kopflosigkeit des Angeklagten nach dem Unfall liegt zugleich ein sachlichrechilicher Mangel des Urteils vor, weil der Tatrichter sich mit der Einlassung des Angeklagten in diesel Richtung im Urteil nicht auseinandergesetzt hat.
Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang; denn es ist nicht abzusehen, zu welchem Ergchnis die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagien führen wird, besonders wenn sich das Vorliegen einer schwere Hirnschädigung herausstellen solltoe. Möglicherweise 1äßt
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eich nicht ausschließen, daß der Angeklagie schon zur Zeit des Unfalls, besonders infolge fehlenden Hemmungsvermögens, zurechnungsunfähig gewesen ist. Die angebliche Kopflosigkeit des Angeklagten nach dem Unfall könnte, wenn sie vorgelegen hätte, unter Umständen den Vorsatz der Fahrerflucht
ausschließen. »
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die Angaben der Haushälterin VEE> im Krmittlungsverfahren über die ständige Aufgereg'theit des Angeklagten während des, Autofahrens (HA Bl. 79) und seine Kopflosigkeit unmittelbar nach dem Unfall (HA Bl. 37, 46) zu berücksichtigen. Auf den Bericht der Staatsanwaltschaft vom 31. Mirz 1958 (HA Bl. 20R) wird ebenfalls hingewiesen. Falls sich ergeben sollte, das der Angeklagte bei Begehung der Straftaten beschränkt Zurechnungsfähig war, könnte der Tatrichter dennoch davon absehen, die Strafe deshalb zu mildern, falls der Angeklagte gewußt haben sollte oder wenigstens hätte erkennen müssen, daß er infolge seiner früheren Schädelbrüche schon nach dem Genuß geringer Alkoholmengen zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, besonders bei Dunkelheit, nicht mehr imstande sein würde.
118.
Für den Fall, daß sich das Landgericht in der neuen Verhandlung davon überzeugen sollte, daß der Angeklagte strafrechtlich wenigstens vermindert verantwortlich ist,. wird auf die Sachrügen noch folgendes bemerkt:
1. Daß die Fahrweise des Angeklagten verkehrswidrig war, hat die Strafkammer auf Grund ihrer bisherigen Feststellungen rechtsbedenkenfrei angenommen. Denn der Angeklagte
fuhr auf einer schmalen Straße, die in beiden Richtungen % von Fußgängern und Tahrzeugen aller Art bemuizt wurde, bei“ Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 60 km/et, und zwaf, auch dann noch, als er kurz vor den Fußgängern abblendete.* Außerdem fuhr er auf der äußersten rechten Straßenseite h geradeaus auf sie zu, obwohl ihm zu dieser Zeit kein andere Verkehrsieilnehmer entgegenkam und Platz genug zum Ausweickg nach links vorhanden war. Bei dieser Sachlage durfte der Ana geklagte entgegen den Revisionsausführungen auch nicht damit rechnen, daß ein auf seiner Straßenseite entgegenkommender . Fußgänger rechtzeitig vor ihm die Fahrbahn verlassen und seine Zuflucht auf dem unbefestigten und unregelmäßig breitk und deshalb zur Begehung wenig geeigneten Ranästtreifen sucha würde, da dieser nach der Verkehrslage darauf vertrauen konnte, daß das ihm entgegenkommende Fahrzeug rechtzeitig vor ihm nach links ausweichen werde.
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2. Ein Mitverschulden der Fußgänger kommt entgegen der Meinung der Verteidigung hier nicht ohne weiteres schon deshalb in Besracht, weil sie nicht rechtzeitig vor dem Fahrzeug des Angeklagten beiseite gesprungen sind. Das Gebot des Linksgehens im § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO kann nicht zu einer zusätzlichen Verpflichtung des Fußgängers führen, einem Fahrzeug Plaiz zu machen, das sich auf dem äußersten . rechten Fahrbahnrand nähert, wenn kein Fußgängerweg vorhanden ist.und sich die Notwendigkeit beiseitezutreten auch nicht daraus ergibt, daß ein Gegenfahrzeug den ihm auf seiner Seite entgegenkommenden Fahrzeugführer dazu zwingt,
. möglichst weit nach rechts auszuweichen. Zwar bezweckt diese Vorschrift in erster Linie den Schutz der Fußgänger, die’ durch Linksgehen der Gefahr, unvermutet von hinten angefahren zu werden, enthoben und in die Lage versetzt werden sollen, sich notfalls vor einem Fahrzeug rechtzeitig in Sicherheit zu bringen (BGHSt 10, 369). Ein verkehrswidrig fahrende
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Fehrzeugführer kann aber in aller Regel eine so weilt-
gehende Rücksichtnahme nicht beanspruchen, Sein Verschulden wird jedenfalls dadurch nicht verringert, daß ein Fußgänger, der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft in Ermangelung eines ausreichenden Gehwegs zulässigerweise die äußerste linke Straßenseite benutzt, es aus Ungeschicklichkeit oder Unaufmerksemkeit unterläßt, sich vor einen Zusammenstoß durch Ausweichen auf einen unbefestigten Seitenstreifen zu schützen.
3. Die Voraussetzungen der pflichtwidrig unterlassenen Hilfeleistung nach § 330 c StGB sind dem Urteil hinreichend deuslich zu entnehmen, ‚Daß eine Hilfeleistung notwendig sei, konnte der Angeklagte aus der Aufforderung des Ehemanns Vo» erkennen, er Solle sich ansehen, was er angerichtet habe. Aus seiner Antwort, er hole den Arzt, ergibis sich auch, daß er diese Worte richtig verstanden hat. Schon aus diesem Grunde mußte er ernstlich mit Verletzten rechnen, denen er Hilfe bringen konnte. Wie das Landgericht rechisirrtumsfrei ausführt, war er sich dieser Möglichkeit auch bewußt, weil er den Zusammenstoß bemerkt und die Beschädigungen des Wagans sowie die Beschmutzung des Wageninnern mit Blut und Gewebeteilen gesehen hatte. Der- innere Zusammenhang dieser Urteilsausführungen läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Angeklagte alle diese Beobachtungen nach der Überzeugung des Tatrichters sogleich nach dem Zusammensvoß gemacht hat, bevor er sich unter dem Vorwand, einen Arzt zu holen, von der Unfallstelle entfernte. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Unverständlich ist der Einwand der Revision, der Angeklagte habe aus der Zertrümmerung der bWindschutzscheibe und der übrigen erheblichen Beschädigungen
seines Fahrzeugs nicht darauf schließen können, daß mehr als ein Sachschaden entstanden sei. Da er nicht von der Fahrbahn
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abgekommen war umdie Fußgänger auf eine Entfernung von 15 m gesehen hatte, wie er- selbst in der Hauptiverhandlung zugah, war die Annahme eines Zusammenstoßes mit diesen und damit auch ihrer Verletzung unabweislich.
‘4. Die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung find unter der Voraussetzung, daß der Angeklagte zur Zeit der Straftaten voll züröchnungsfähig war, offensichtlich unbegründet,
Bundesrichter Dr.Seibert . ist erkrankt und kann Rotberg Krumme deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg Hoepner Leng-Hinrichsen