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BGH Entscheidung vom 22.07.1958 – 5 StR 202/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den technischen Kaufmann Günther K EEEEEEEEND aus UB(Testfalen), geboren am ED 1923 in EEE (Pfalz),

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juli 1958, an der teilgenommen haben;

Bundesrichterin Dr.Koffka

als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hospner

als beisitzende Hichter,

Bundesanwalt Dr (En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten KR wirä das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 25.Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;3

Der Angeklagte Küe ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz zur Sicherung der Bauforderungen vom l1.Juni 1909 und mit versuchtem Betrug zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden.

Seine sachlichrechtlichen Angriffe gegen dieses Urteil haben Erfolg.

l. Zur Frage der Anwendung der §§ 5,6 des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen vom l.Juni 1909 führen die Entscheidungsgründe bei der rechtlichen Würdigung u.a. folgendes auss

"Nach dem Gesetz über die Sicherungen von Bauforderungen (§ 1) ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund von Dienst-, Werk- oder Lieferungsverträgen beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist nur bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der Empfänger aus enderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Als Baugeld in diesem Sinne sind die gegen hypothekarische Sicherung gewährten Darlehen der Nürnberger Lebensversicherung, der Landestreuhanädstelle und des Zeugen TED enzusehen. ... Es bestand gegenüber den Baugeldgläubigern und den am Bau beteiligten Handwerkern und „isferanten eine durch Gesetz begründete Treupflicht dc; Angeilagten, über die ihm gewährten Baugelder nur im Inter.ss. der Errichtung des Bauwerkes zu verfügen. ... Der Angeiilürte hat fortgesetzt handelnd gegen diese Treupflichten

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verstoßen, indem er mindestens 16.500 DM aus diesen Mitteln für die Firmen Dr.KB una

DEE GE GobH ausgap" (VA 3.29).

Auch an anderen Stellen des Urteils werden die veruntreuten Gelder des Bauvorhabens mit einem Gesamtbetrage von 16.500 DM angegeben.

‘In dieser Höhe kann der Angeklagte aber bereits ungesichertes Geld der Mietinteressenten dem Bauvorhaben entzogen und den Firmen Dr. und DD 1 GERD GmbH zugeführt haben. Dafür sprechen die Darlegungen auf UA Scite 5 ff, nach denen - wie die Revision richtig zusammenstellt und errechnet - allein von den Mietinteressenten insgesamt 17.070 DM "nicht bestimmungsgemäß auf ein Sonderkonto cingezahlt, sondern in die Kasse der Firma Dr KB und zum Teil sogar zur Entlohnung der Angestellten der Firma verwendet" worden sind. ES besteht also die Möglichkeit, daß der Angeklagte nur diese ungesicherten Gelder und nicht darüber hinaus noch durch Hypotheken gesicherte "Baugelder" der Nürnberger Lebensversicherung, der Landestreuhandstelle und des Zeugen Ho für baufremde Zwecke verwcndet hat. Ungesicherte Bauvorschüsse, Darlehen usw. sind aber gemäß § 1 Abs.3 aaO nicht als "Baugelder!. anzusehen, deren zweckfremde Verwendung nach § 5 aaO bestraft wird. Die Verurteilung aus diesem Gesichtspunkt konnte daher nicht bestehenbleiben.

Den bisherigen Feststellungen: 1äßt sich umgekehrt auch nicht mit Sicherheit entnehmen, daß der Angeklagte gerade und nur ungsesicherte Baukostenzuschüsse veruntreut hat. Denn das Urteil sicht es als nicht widerlegt an, daß der Angelilagte vor Baubeginn zu Zwecken des Baues Gelder aus der Firma Killb gezogen hat (UA S.22 ff). Dann aber

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hat der Angeklagte möglicherweise einen Teil der ungesicherten Baukostenzuschüsse nur deshalb nicht über das Sonderkonto geleitet, weil er zunächst die von der Firma KEEEB vorgeschossenen Baugelder zurückgezahlt hat. Auch wäre denkbar, daß einiges Geld der Mietinteressenten unmittelbar zur Befriedigung von Bauforderungen verwandt worden ist. Bei solcher Sachlage

wären aber in dem angenommonen Gesamtschaden von

16.500 DM unter Umständen nur (oder auch) hypothekarisch gesicherte "Baugelder" enthalten. Das alles läßt sich jedoch mangels sicherer und erschöpfender Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

Die aufgezeigten Bedenken mußten zur Aufhebung aller Verurteilungen führen, weil das Landgericht juteinheit zwischen ihnen angenommen hat. Es bedarf daher keinc? Erörterung darüber, ob die übrigen Darlegungen insbesv.:.\.;vı zur Beweiswürdigung in allen Punkten widerspruchsfrei si...

Zur Anwendung des § 266 StGB sei „..:r. Tnigendes bemerkts

Die von der Strafkammer offengelassene Rechtsfrage, ob Untreue auch darin gesehen werden könnte, daß der Angeklagte Hypothekengelder zweckwidrig verwandt hat, kann bei den bisherigen Feststellungen nicht beantwortet werden. Es fehlt insbesondere an näheren Darlegungen darüber, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Hypothekengelder, vor allem auch in Bezug auf das Darlehen der Nürnberger Lebensversicherung die Treupflicht hatte, das Geld nur für Bauzwecke zu verwenden. Das hängt von den - im Urteil nicht im einzelnen mitgeteilten - Vereinbarungen ab. Da die aus Landesmitteln bewilligten Kredite zur "Förderung des sozialen Wohnungsbaues"

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bestimmt gewesen waren, könnte es sein, daß der Angeklagte auf Grund besonderer Abmachungen die Hauptverpflichtung gehabt hat, Vermögensinteressen der Landestreuhandstelle auch in Bezug auf die von der Nürnberger Lebensversicherung gegebenen Gelder wahrzunehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Dr.Koffka Schmidt Siemcer

Börker - Hoepner