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BGH Entscheidung vom 09.07.1958 – 2 StR 258/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR_238/58 2264 015

In Namen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt und otar Rudolf S ip zu: ze, geboren an GEHE 1901 in Ip, Dez. Tom,

wegen Parteiverrate

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Tr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt an als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Juntizangestellier iii als Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für decht erkannt?

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. Oktober 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strofkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) - unter Annahme eines Verbotsirrtums und der darauf beruhenden Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB - zu einer Geldstrafe von 450 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt-

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Mit Recht hat die Strafkammer den Tatbestand des § 356 Abs. 1 StCB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite bejaht. Das trifft insbesondere auch auf die Annahme zu, der Angeklagte sei hier in "derselben Rechtssache" tätig geworden. .

Unter "Rechtssache" versteht das Gesetz nichts anderes als den Streitstoff in sachlicher Hinsicht und damit alle Rechtsangelegenheiten, bei denen mehrere ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (BGHSt 5. 301, 304 mit weiteren Nachweisen), und zwar ohne Rücksicht darauf. ob sie in einem oder mehreren Verfahren verhandelt oder außerhalb eines Verfahrens behandelt werden. Dieser Begrift umfaßt danach die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen eines Auftraggebers. "Dieselbe Rechtssache" ist somit gegeben, wenn an dem Streitstoff, der dem'Anwalt von dem ersten Auftraggeber anvertraut wurde, noch ein weiterer Auftraggeber ein irgendwie geartetes rechtliches Interesse hat. Diese Voraussetzung lag hier vor:

Zwar‘ ist der Revision zuzugeben, daß ein Tätigwerden des Angeklagten in "derselben Rechtssache" nicht schon in der Über-

nahme des Auftrages des Bäckermeisters Sch zu sehen lst, dessen Forderung gegen den in eınem anderen Verfahren

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von dem Angeklagten bereits vertretenen StgD gerichtlich geltend zu machen. Das beruht aber nicht, wie die Revision

meint, darauf, daß Schi> dem Angeklagten im Oktober 1954 noch keinen Vollstreckungsauftrag gegen StB habe geben können. Ein dehingshender Auftrag ist dem Angeklagten mit der Bevollmächtigung, Sch» in dem Rechtsstreit gegen Ste WB zu vertreten, erteilt worden; denn nach $ Si ZPO ermächtigt die Prozeßvollmacht den Bevollmächtigten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Rechtshandlungen, wozu auch diejenigen gehören, die äurch die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden. Es

ist dabei auch ohne Bedeutung, daß die Vollmachtsurkunde, wie

die Revision behauptet, keine besondere Zrmächtigung zur Zwangsvollstreckung enthielt. Die Übernahme des Auftrages "Sch dA viraste vielmehr deshalb noch kein Tätigwerden des Angeklagten in "derselben Rechtssache", weil die Geltendmachung des von Sch gegen Stgiperhobenen Anspruchs dessen rechiskräftig festgestellte Forderung, die der Angeklagte für ihn im Wege der Zwangsvollstreckung beitrieb, damals nicht berührte und weil somit widerstreitende Interessen der beiden Auftraggeber an dem Streitstoff, den St den Angeklagten anvertraut hatte, zu jenem Zeitpunkt - noch — nicht pestanden. Das wurde jedoch anders, als der Angeklagte wegen jenes Anspruchs gegen Ste ein Anerkenntnisurteil über 54,57 DM erwirkt hatte und die Begleichung dieser Summe durch seinen Vorschlag an Stun zu erreichen suchte, sie mit den im Verfahrer gegen | Frau TBB beigetriebenen und in seiner Hand berindlichen Betragen zu verrechnen. Nunmehr war an dem Streitstoff, der dem Angeklagten von St» anvertraut war, auch ein rechtliches Interesse des zweiten Auftraggebers gegeben, und zwar in einer den Interessen StB entgegengesetzten Richtung. Damit waren die ursprünglich verschiedenen und voneinander unabhängigen Rechtssachen zu "derselben Rechtssache" im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB geworden. Weshalb, wie die Revision meint, eine solche Entwicklung zu derselben Rechtssache "schon rein bogrifflich"nicht möglich sein soll, ist unverständlich.

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2.) Daß der Angeklagte beiden fFarteien auch pflichtwidrig gedient hat, ist im Urteil gleichfalls zureichend dargetan. Wachdem St die von dem Angeklagten vorgeschlagene Verrechnung abgelehnt und die sofortige Auszahlung der vou Frau Tg» beigetriebenen Beträge verlangt hatte, war der Angeklagte nicht berechtigt, hiervon Gen Teil einzubehalten, der der Forderung

aus dem für Sc erwirkten Anerkenntnisurteil sowie den in dem Rechtsstreit Sch» gegen StB entstandenen Verfahrenskosten entsprach. Damit nahm er unter Verletzung der Belange seines ersten Aufiraggebers die diesem entgegenstehenden Interessen des Sc wahr. Das tat er auch, als er zwar dessen Vertretung niederlegte, ihm dabei aber zugleich riet, er solle den - früheren - Hitangeklagten Rechtsanwalt I] beauftrugen, die Forderung gegen StB in wege äer Zwangsvollstreckung beizutreiben. Mit diesem Rat ebnete er Sch»

den Weg,den Anspruch Stil segen icı Angeklagten auf

Zanlung der zu Lnrecht einbehaltenen Sum,e zu „fänden und so

in deren Besitz zu gelangen. I] srbeitete nämlich damals

in gewissen zeitlichen Abständen im Büro des Angeklagten, um in dessen Praxis auszuhelfen. Er kannte aus dieser Tätigkeit beide Verfahren, in denen er den Angeklagten gelegentlich vertreten hebte, und entnahm, nachdem sch» ihm auf den Rat des Angeklagten hin die Durchführung der Zwangsvollstreckung übertragen hatte, die hierfür notwendigen "technischen Daten" den Handakten des Angeklagten, äie er in dessen Büro einsah. Der Angeklagte hat somit dadurch, daß er sich trotz der unmißverständlichen Erklörung des St> weiter in den Dienet des Sch stellte, die jenem als seinem ersten Auflraggeber geschuldeto Trcupflicht verletzt, die durch § 356 Abs. 1 StGB ir Verbindung mit der nier maßg.blichen stendesrechtlichen Vorschrifi des § 37 Abs, 1 iin. 2 RAnwOBZ gewährleistet werden soll. Daß durch sein Verhalten, wie die Revision behauptet, Step Kein Vermögensschaden erwuchsen sei, ist unerheblich, weil die Zufügung eines Vermögensni.chteils kein Tatbestsndsmerkmal des § 356 Abs. 1 StGB ist.

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3,) Zur inneren Tatseite hat die Überprüfung des Urteils ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Angeklagte kannte, wie die Strafkammer feststellt, Inhalt und Umfang der ihm von St una sche suvertrauten Tatsachen und Interessen und demit die Tatumstände, die hier den Begriff "derselben Rechtssache" ausmachen. Auch war ihm die Gegensätzlichkeit der Belange seiner Auftraggeber bewußt, nachdem Stgp seinen Verrechnungsvorechlag ausdrücklich abgelchnt hatte. Ein Tatbestandsirrtum scheidet danach aus. .. | |

Ob der Angeklagte sich in einem Verbotsirrtum befunden hat, wie ihn die Strafkammer zu seinen Gunsten als möglich unterstellt, bedarf keiner Erörterung. Dadurch ist er nicht beschwert, da jedenfalls die Annahme des Landgerichts, dieser Irrtum sei für den Angeklagten nicht unüberwindlich gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

4.) Ebenso 1äßt die Strafzumessung, gegen welche die Revision keine besonderen Einwendungen erhebt, keinen Rechtsirrsun zuungunsten des Angeklagten erkennen. Baldus Busch Scherpenseel | Dr. Schalscha Menges