Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Beschluss vom 08.07.1958 – 2 StR 499/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u 2265098 -
Tn Namen des Volxes
In der Strafsache
gegen
:- den Kaufmann Otto O0 iD zus BE, ort geboren am 1901,
2. die Kauffrau Margaret ED et geborene WED au. BP; geboren a 02 in ROW: ite:.
wegen Konkursvergehemu.8-
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 3: Dezember 1958 in der Sitzung vom i2. Dezember 1958, an denen teilgenomnen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der- Bundesanwaltschaft,
= der Geschäftsstelle,
Justizangestellter als Vrkundsbe
für Recht erkaantz
T. Auf die Revision des Angeklagten Otto (WM vira das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Juli i958 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte statt wegen einfachen Bankerotts wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 240 Abs, I Nr 3 KO verurteilt ist,
h! mit den Feststellungen in den Fällen ’ «>. EB. EB GE ‚ sowie
im gessmten Strafausspruch aufgehoben.
Te
II. Auf die Revision der Angeklagten Mergarete dd»
wird das Urteil
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte statt wegen Beihilfe zum einfachen Bankerott wegen Beihilfe zum Vergehen nach 8 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu: aufgehoben.
III. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwie-Sea
IV. Die weitergebenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Strafkammer hat verurteilt;
den Angeklagten Otto PB wegen einfachen Bankerotts, wegen Betruges und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis und zu sechs Geldstrafen;
die Angeklagte Margarete (iD wegen Beihilfe zum einfachen Bankerott, wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu sieben Geldstrafen.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren urd rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben vweilweise Erfolg.
A) Die Revision der Angeklagten Margerete WB.
I. Verfahrensrügens
1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig; die Revision gibt die Beweismittel nicht an, deren sich die Strafkamuer zur Erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen sollen ıBGHSt 2, 168).
2: Der behauptete Verfahrensverstoß bei der Vernehmung des Zeugen (> vestent nicht. Seine Vernehmung durch ein beauftragtes Mitglied der erkennenden Strafkamner ist ausweislich der Sitzungsniederschrift durch Beschluß vom 8. Juli 1958 angeordnet worden.
%. Bin Verfabrensfehler bei der Bewertung der Aussage Ges Zeugen ED ist nicht ersichtlich. Soweit die Kevision einen gedarklichen Widerspruch darin findet, daß die Strafkammer diesem Zeugen geglaubt hat, obwohl sie ihn wegen Verdachts der Beteiligung nicht vereidigt hatte, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO.
II. Sachbeschwerdes
A\ Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfenler.
1, Beihilfe zum Konkursvergehen nach_§ 240 Abs. I Nr, 3.K
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte gemeinsem mit dem Steuerhelfer EEE in Geschäft ihres bhemannes die Handelsbücher geführt, und zwar so unvollständig, daß sie keine Übersicht des Vermögenszusiandes «- Gowährren. .Boweit sie die Bücher nicht selbst geführt hat, sind die Mängel derauf zurückzuführen, daß sie > nur einen Teil der Unterlagen zugänglich gemacht hat. Sie hai diese Art der Tätigkeit im Bewußtsein ihrer Folgen auch nach Kenntnis des sie aufklärenden Prüfungsberichtes des Finsnzamtes fortgesetzt-
Nie Revision verneint zu Unrecht die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit für den mangelhaften Zustand der Buchführung. |
Sie verkennt bei ihren Ausführungen, daß die Angeklagte
aktiv tätig geworden ist und daß ihr nicht etwa nur Unterlassungen vorzuwerfen sind. Soweit ausreichende Feststellungen sur inneren Tatseite vermißt werden, ist das Revisionsvorbringen offensichtlich unbegründet.
Der Senat hat den Urteilsspruch zur Klarstellung des Schuldvorwurfs berichtigt (§ 269 Abs. 4 Satz ı StPO.
2. Untreue zum Nachteil der Firmen GP ur: EEEWD:
In beiden Fällen hat die Angeklagte die entsprechend ihrer Bitte mit den Prolongationswechseln von den Firuen übersandten Scheckbeträge ganz oder zum Teil. nicht zur Einlösung der Erstwechsel, sondern bestimmungswidrig für andere Zwecke verwandt und dadurch die Firmen bewußt geschädigt. Mit Recht hat die Strafkammer ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB angenommen. Wenn die Angeklagte auch nicht Geschäftsinhaberin war, so übte sie doch nach den Feststellungen auf Grund ihres Aufgabenkreises einen so wesentlichen Einfluß auf den Geschäftsgang aus, daß auch sie den Geschäftspartnern ihres Ehemaanes jedenfalls in Fällen zur Treue verpflichtet war, die sie selbst maßgebend bestimmte. Das war hier der Fall. Die Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen nicht nur im Verkauf und in der Buchführung tätig; sie führte darüber hinaus selbständig den Schriftverkehr und leistete auch die weseutlichen übrigen kaufmännischen Arbeiten; nach außen trat sie als NMitinhaberin auf. Soweit die Revision diese Feststellungen bestreitet oder behauptet, sie seien widersprüchlich oder unklar, ist ihr Vorbringen unzulässig oder offensichtlich unbegriundet.
3. Gegen die Verurteilung wegen Betruges im Falle
GEB vVestenen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken; die Revision erhebt auch keine Einwände.
4. Auch die Verurteilung wegen Untreue in a Tabeinheit
Dr ME a Zn
lä31 Keinen Rechtsfehler erkennen. Nach dem zwischen dem nitangeklagten Ehemann und der Bank geschlossenen schriftlichen Vertrag durften Kreditanträge nur eingereicht werden. wenn die auf Teilzahlung verkauften Möbel an die Kunden Nausgeliefert" waren und diese die Anzahlung geleistet
hatten. Auslieferung bedeutete nach dem Zusammenhang Übereignung der Möbel durch Übertragung des unmittelbaren Besitzes au die Kunden, die ihrerseits der Bank mittels Besitzkonstituts Sicherungseigentum verschafften und über die Nöbel vor Bezahlung aller Kaufpreisraten an sie nicht verfügen uurften. Auf dieses Weise sollten Scheingeschäfte verhindert und der von der Bank nach Eingang der Anträge dem mitangeklagten Ehemann vorausgezahlte Kaufpreis gesichert werden; Geschäfte ohne Übergabe der Möbel an die Kunden konnten diesen Zueck nicht erfüllen. Soweit die Revision den Begriff der Auslieferung anders auslegt oder ausreichende Feststellungen hierzu vermißt, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet. In Vertrag war festgelegt, daß auch die Angeklagte zu verbindlichen Erklärungen gegenüber der Bank befugt sei.
a) In den Fällen iR “m ..:: hat die An-
acklagte nach den Urteilsfeststellungen in den Kreditanträ-
gen swchrheitswidrig angegeben, die verkauften Möbel seien ausgeliefert worden, während sie in Wirklichkeit in den Betriebsräumen verblieben. Zwar ist nicht geklärt, wer von
den beiden Angeklagten die Anträge jeweils bei der Kundenkre-Gitbenk eingereicht hat. Das ist jedoch für die strafrechtliche Beurteilung der angeklagten Ehefrau ohne Bedeutung; denn den Fesistellungen ist jedenfalls zu entnehmen, daß die von ihr ausgefertigten Anträge auch mit ihrem Willen eingereicht worden sind» Die Bank hat hiernach die Vorauszahlungen auf den Kaufpreis geleistet, obwohl die zu ihrer Sicherheit ausbeäungene Auslieferung
der Möbel nicht vorgenommen war, und erlitt dadurch einen Vermögensschaden.
Mit Recht hat die Strafkammer das täuschende Verhalten der Angeklagten nicht nur als: Betrug, sondern auch als Untreue gewertet. Insbesondere begegnet die Annahme eines Treueverhältnisses keinen rechtlichen Bedenken. Wenn die Angeklagte auch nicht Vertragspartner war, so'war sie doch in die zwischen ihrem Ehemann und der Bank getroffene Vereinbarung einbezogen worden. Die Bestimmung, nach der auch sie zu verbindlichen Erklärungen gegenüber der Bank befugt sein sollte, ist ersichtlich wegen ihres Aufgabenkreises und ihrer besonderen Stellung im Geschäft getroffen worden, Die Bank hatte diese Befugnis in der Erwartung erteilt, daß ihre Vermögensinteressen von der Angeklagten mit der gleichen Sorgfalt wahrgenommen würden wie von ihrem Ehemann. Davon ist auch die Angeklagte ausgegangen. Von der ihr erteilten Befugnis durfte sie deshalb auch nur in Wahrung der damit verbundenen Treupflichten Gebrauch machen.
Die Annahme von Tateinheit zwischen Betrug und Untreue in diesen Fällen und die Verurteilung wegen eines weiteren, in Tatmehrheit begangenen Betruges zum Nachteil des Kunden
GEB sinä enenfalls nicht zu beanstanden.
b) In den Fällen ED una GW na: die Angeklagte in Wirklichkeit nicht getätigte Kreditverkäufe vorgetäuscht und die Auszahlung der Kreditbeträge erwirkt. (8 kaufte nach den Urteilsfeststellungen andere als die im Kreditantrag angegebenen Möbel gegen Barzahlung. Mit (@, der ebenfalls einen Barkauf tätigen wollte, vereinbarte die Angeklagte Zahlung des Restkaufpreises innerhalb einer kurzen Frist
an sich; zugleich erschlich sie sich von ihm die Unterschrift für einen Kreditantrag an die Banks; sie hat mur einen Teil seiner Leistungen für ihn an die Bank abgeführt.
Auch in diesen Fällen ist gegen die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug nichts einzuwenden. Bei der klaren Sachlage erübrigten sich eingehendere Ausführungen zur inneren Tatseite-
Die Annahme eines weiteren Betruges zum Nachteil des ist nur, ob dieser Betrug nicht eine selbständige Handlung gegenüber der zum Nachteil der Bank begangenen Straftat Garstellt. Das bedarf jedoch keiner Erörterung, da die Anseklagte durch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert ist-
B! Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben; denn die Ausführungen zur Strafzumessung begegnen durchgreifenden Bedenken,
1. Allgemein,und das gilt auch für den mitangeklagten Themann, hat die Strafkammer strafschärfend gewertet, die angeklagten hätten "ihr Gewinnstreben allen anderen Erwägungen vorangestellt", sie hätten "ihre Tebenshaltung noch weiter steigern" und sich "um jeden Preis ein enormes Einkommen erwirtschaften" wollen. Für einen solchen Vorwurf fehlt es an Feststellungen. Er läßt sich auch nicht nach dem Zusamnenhang der Urteilsgründe -— jedenfalls nicht ohne weiteres - rechtfertigen; denn danach haben die Angeklagten noch Jahre nac ser Währungsreform ein einwandfreies Leben geführt. Die Mehrsahl der Straftaten haben sie erst begangen, als ihre Geschäfts- und Vermögensverhältnisse fast auswegl:s schlechi
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+9o
waren. Den erzielten Erlös haben sie mindestens zu einem Teil zur Abdeckung der Geschäftsschulden verwandt; insbesondere ist nichts dafür dargetan, daß sie besonderen Aufwand getrieben hätten. Fehlerhaft ist auch die Erwägung, ihre tadelfreie Führung habe die Angeklagten nicht abgehalten, "trotz ihres vorgerückten Alters" eine ganze Serie von Straftaten auszuführen; das vorgerückte Alter ist kein Strafschärfungsgrund:
2. Zur Beihilfe zum Konkursvergehen ist straferschwerend ausgeführt, es sei vor allem die Schuld der angeklagten Ehefrau als der Tatkräftigeren, daß der Steusrhelfer U) aD nicht ersetzt oder überwacht worden sei. Auch dagegen bestehen durchgreifende Bedenken. Abgesehen davon, daß die Angeklagte nicht Geschäftsinhaberin war und daher allenfalls Überwachungspflichten hatte, hätte die Varletzung solcher Pflichten ihre Verurteilung nur begründen können, nicht aber zusätzlich noch strafschärfend gewertet werden dürfen (vgl. Dallinger MDR 1957, 17 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im übrigen ist die Angeklagte verurteilt worden, weil sie. vnd zwar vorsätzlich, entweder selbst Bücher falsch geführt oder ich: z1le Unterlagen zur Verfügung gestellt hat die Ausführungen der Strafkammer bringen also.6Gründe der geseizlichen Strafandrohung bei der Strafzumessung nochmals strafschärfend zur Geltung. Das ist unzulässig- u
Bei den Betrugsfällen ist strafschärfend berücksichtigt worden, daß einige der Opfer "noch auf Jahre hinaus" Zahlungen ieisten müßten, ohne jemals die Möbel zu bekommen-
Auch diese Erwägung ist fehlerhaft. Daß die Angeklagte ihre Aunden um die Möbel gebracht hat, war der Grund für ihre Verurteilung. Daß nun die Kunden ihre Schuld bei der Bank in viel
u en nn
Sırafschärfuugsgrund. Im übrigen wiederholt sich in diesen
Zusammenhang und bei der Bemessung der Gesamtstrafe der bereits aufgezeigte Fehler, daß straferschwerend berücksichtigt worden ist, die Angeklagte habe betrogen. um ihren "eigenen Aufwand nicht einschränken" zu müssen und "um jeden Freis" ein gutes Leben führen zu können.
ie Revision der Angeklagten führt hiernach zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
B' Die Revision des Angeklagten Otto - 7. Verfahrensrügens
!„ Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; sie kann nicht darauf gestützt werden, daß an eine Beweisperson noch 'weitere Fragen hätten gestellt werden müssen (BGHSt 4, 125).
2. § 267 Abs. 3% StPO ist nicht verletzt. In der Bitte der Verteidigung "um eine milde Strafe" liegt kein als solcher erkennbarer Antrag, mildernde Umstände zuzubilligen;z vgl. BSH 3 StR 367/52 vom 18. Dezember 1952 - bei Dallinger NDR 1955, 148. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
>- Die weiteren Verfahrensrügen, die der hierzu bevoll-
mächtigte Verteidiger der Mitangeklagten Margarete (> auch für den Angeklagten erhoben hat, sind bereits behandelt.
II: Sachbeschwerde:
i. Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Konkursversehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO 1äßt keinen Rechtsfehler
Ir
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erkennen Entgegen der allgemeinen Behauptung der Revision hat die Strafkammer zur inneren Tatseite ausreichende Feststellungen getroffen.
Der Senat hat auch in diesem Falle zur Klarstellung des Schuldvorwurfs den Urteilsspruch berichtigt (§ 260 Abs: 4 Fetz 1 8tP0)»
Kunden EEW ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen war WW nit der Zahlung seiner Raten an die Kundenkreditbank in Verzug geraten-Obwohl der Angeklagte über die der Bank gehörige Forderung nicht verfügen durfte, verklagte cr unter Verschweigen dieser Tatsachen auf Zahlung an sich und erwirkte einen vollstreckbaren Zahlungstitel; den daraufhin von dB :-- leisteten Betrag verbrauchte er für sich
Soweit die Revision grundsätzliche Bedenken gegen die Annahme eines Prozeßbetruges erhebt, verkennt sie, daß der Angeklagte sich hier einen Titel über eine ihm nicht gehörige und auch nicht seiner Verfügungsberechtigung unterliegende Forderung erschlichen und damit in jedem Falle einen ihm nach dem sachlichen Recht nicht zustehenden. rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt und erlangt hat. Ob es sich dabei um ein kontradiktorisches oder nur um ein Versäumnisurteil handelt, macht keinen Unterschied (RGSt 72, 173. 115% Mit Recht hat es die Strafksmmer als unerheblich angesehen, daß der Angeklagte bei Klageerhebung irrtümlich von einer durch die Bank bereits vorgenommenen Rückbelastung seines Kontos ausgegangen ist. Nach dem Vertrage erhielt er die Verfügungsberechtigung über eine Kundenforderung erst mit
der Aushändigung der betreffenden Urkunden durch die Bank; auf die Rückbelastung sollte es nicht ankommen. Das war dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen auch bekannt. Unerfindlich ist es deshalb. warum der Angeklagte - wie die Revision meint —- bereits mit der Rückbelastung das Einverständnis der Bank zu Verfügungen über die Forderung habe unterstellen dürfen. Entgegen ihrer Auffassung wäre auch dann ein Vermögensschaden eingetreten, wenn tatsächlich. eine Rückbelastung erfolgt wäre. Solange die Urkunden nicht ausgehändigt waren, konnte die Bank liber die Forderung verfügen und sie insbesondere geltend machen. dam war
„so in jedem Falle wegen des gegen ihn ergaugenen Zahlungstitels geschädigt.
*0o Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit
kanı dagegen nicht bestehenbleiben.
a! Im Falle MB nat die Strafkammer, wie bereits ausgeführt, mit Recht einen von der mitangeklagten Ehefrau durch wahrheitswidrige Erklärungen im Kreditantrag begangenen Singehungsbetrug angenommen. Daß sich der Angeklagte an dieser Täuschungshandlung beteiligt hat. ist den Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Insoweit heißt es lediglich, einer der Angeklagten, die sich über die geschäftlichen Angelegenheiten gegenseitig unterrichteten, habe den Antrag eingereicht. Daraus kann aber weder gefolgert werden, daß der Angeklagte den Antrag BW eingereicht hats noch ergibt sich hieraus, daß er vor Einreichung des Antrages gerade in diesem Palle von der mitangeklagten ihefrau über die wahrheitswidrigen Angaben unterrichtet worden ist oder auf andere Weiee hiervon erfahren hat. Auch für die Annahme,
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der Angeklagte habe später nach Kenntnisnahme von der Täuschungs handlung durch Nichtaufklärung der Bank Betrug begangen, fehlt es an ausreichenden Feststellungen.
Die Aufhebung dieser Verurteilung erfaßt auch die Verurteilung wegen Untreue (Tateinheit).
bi In den Fällen ii. ED ın: +: sie
Strafkammer ebenfalls keine ausreichenden Feststellungen üher die Art der Beteiligung des Angeklagten an den von
der mitangeklagten Ehefrau begangenen strafparen Handlungen getroffen. Sie begnügt sich lediglich mit einem Hinweis auf die fehlerhaften Ausführungen zum Falle >. Auch insoweit muß das Urteil daher aufgehoben werden.
4. Mit Recht beanstandet die Revision auch die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug im Fall GE: Naca äen Feststellungen hat Frau GW i:ie von ıbrem Ehemann auf Ratenzahlung gekauften Möbel an den Anseklagten zurückgegeben. Die Strafkammer findet die Untreue iu der Inbesitznahme der im Sicherungseigentum der Kundenkreditbank stehenden Möbel. Sie räumt zwar ein, daß der Angeklagte sich hierzu möglicherweise der Bank gegenüber für berechtigt angesehen habe; sie hält diesen Irrtum aber für fahrlässig verschuldet und deshalb für unbeachtlich. Sie nimmt also offensichtlich einen Verbotsirrtum an. Ob das richtig ist, vermag der Senat indessen nicht nachzuprüfen, weil die Strafkammer nicht festgestellt hat, weshalb der Angeklagte sein Tun für rechtmäßig gehalten hat. Es ist nicht auszuschließen, daß er sich über gesetzliche Tatumstände der Untreue geirrt oder irrtümlich Tatumstände angenommen hat, die einen Rechtfertigungsgrund enthalten. Dann läge aber kein Verbotsirrtum, sondern ein die Verurteilung ausschließender Tatbeotandsirrtum vor (BGEHSt 2, 194)>
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Unabhängig hiervon kann eine Untreue allerdings auch deshalb vorliegen, weil der Angeklagte der Kundenkreditbank die Zurücknahnme der Möbel auf sein Lager nicht angezeigt har. Die Strafkammer hat diese Möglichkeit bisher nicht in Erwägung gezogen. Sie wird dies nachholen und insbesondere zur inneren Tatseite aufklären müssen, weshalb der Angeklagte die Bank nicht unterrichtet hat;
Die hierdurch bedingte Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue erfaßt auch die Verurteilung wegen Betruges sum Nachteil des Kunden ED (Tateinheit). Auch sie ist im übrigen nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hat Betrug angenommen, weil der Angeklagte Frau I) durch Täuschung zur Rückgabe der Möbel bewogen habe. Für Frau ED var dabei die irrtümliche Annahme ausschlaggebend, daß ihr Ehemann nun auch von seinen Ratenzahlungspflichten gegenüber der Bank befreit ware, Nach den Urteilsfeststellungen ist es aber zweifelhaft, ch dieser Irrtum auf eine Täuschungshandlung des Angeklagten zurückzuführen ist, oder lediglich auf einer eigenen falschen Auslegung des schriftlichen Vertrages mit der Bank beruhte. Fesigestellt ist nämlich zunächst mur, daß der Angeklagte wahrheitswidrig erklärt habe, er habe von der Bank "noch nichts gutgeschrieben erhalten". Diese Erklärung allein kann den aufgezeigten Irrtum nicht bewirkt haben. Im Rahmen der kechtsausführungen heißt es dann allerdings, der Angeklagte habe weiterhin vorgespiegelt, mit der Rückgabe der Möbel an ihn werde auch der Kaufvertrag rückgängig semacht und weder an ihn noch an die Bänk seien weitere Raten zu zahlen. Die Strafkammer wird diese Unstimmigkeit Klarstellen und gegebenenfalls prüfen müssen, inwieweit der Angeklagte etwa dadurch getäuscht hat, daß er Frau
nicht über die Rechtslage aufgeklärt hat»
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5, Die Verurteilung wegen Untreue im Ta]ı m kann aus den gleichen Gründen wie im Fell nicht bestehenbleiben. Das Urteil enthält insoweit nur eine Bezugnahme auf die dortigen Feststellungen und Ausführungen.
Diese bedingt wiederum auch die Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Kunden a: die im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch (WB wollte nach den Urteilsfeststellungen die auf Ratenzahlung gekauften Möbel wegen Zahlungsschwierigkeiten an den Angeklagten zurückgeben. Er ging dabei ebenfalls von der irrigen Erwartung aus. daß er alsdann keine Zahlungen mehr zu leisten brauchte. Mit Recht sieht die Strafkammer eine Täuschungshandlung des Angeklagten darin, daß er - obwohl er den Irrtum und seine Bedeutung für EB :rxannte - es pflichtwidrig unterlassen hat, diesen über die Rechtslage aufzuklären. Die Revision meint nun, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß ) seine weitere Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank gekannt, jedoch angenommen habe, der Angeklagte werde ihn jedenfalls hiervon freistellen. Dies würde indessen die Rechtslage nicht entscheidend Endern. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt, unmitielbar vor Koukurseröffnung, zahlungsunfähig und zu einer Freistellung außerstande. Das wsr ihm auch bekannt. Er wäre daher verpflichtet gewesen, (WB auch insoweit aufzuklären.
6. Die Revision des Angeklagten führt hiernach zur Aufhe-
kung des Schuldspruchs in den Fällen >, m: GE». ED. EB ur B- Dani: enträrlt insoweit zugleich
auch der Strafavsspruch.
Der Strafausspruch in den übrigen Fällen - Konkursvergehen, an - kann ebenfalls nicht bestehenbleiben, Zur Revision der mitangeklagten Ehefrau sind bereits unier
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ziffer II b) 1. die beide Angeklagten betreffenden Mängel
der Strafzumessung aufgezeigt. Diese Mängel haben ersichtlich die Bemessung aller Einzelstrafen beeinflußt und zwingen deshalb zur Aufhebung des gesamten Sirafausspruchs.
Ergänzend sei noch folgendes bemerkt:
Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er habe die Konkurseröffnung hinausgezögert; worauf sich dieser Vorwurf gründet, ist nicht ersichtlich. Sie führt weiter strafschärfend an, der Angeklagte habe sich bisher nicht veranlaßt gesehen, den Geschädigten "nur eine einzige Mark" zu ersetzen; ob ar auch dazu in der Lage war, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. In den Fällen 7 und @W virä anstelle von Strafzumessungsgründen lediglich der Tatbestand wiederholt, womit der Vorschrift in § 267 Abs: ?% Satz 1 StPO nicht genügt ist.
Baldus Busch Dr, Dotterweich Scharpenseel Menges