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BGH Entscheidung vom 08.07.1958 – 2 StR 453/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsaxhe gegen

den kaufmännischen Angestellten, jetzt Rentner Herbert von

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wegen Volltrunkenheit

hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November '958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Ir. Baldusa as Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

aıs beisitzende Richter,

überstaatsanw in der Verhandlung, Bundesamwalt ei der Verkündung

eis Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter cr

ars Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanats

nie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichte in Kassel vom 8. Juli 1958 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß zwischen den Worten "wegen" und "Volltrunkenheit" das Wort "fahr-Lässiger" eingefügt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tra-

gen: Von Rechts wegen

gründe >

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nie Strafkamner hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Vol,trunkenheit - Vergehen nach § 330 a StGB in Verb. mit 88 KR a Nr. 3, 43 StGB - zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung vertahrensrerhtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rerhts geltend.

Das Rechtsmittel führt nicht zum ErfoiLg:

io: Die von der Revision behaupteten Verfahrensverstöße. Liegen nicht vor. Die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen Tr. Stolze und Dr. Sollnann im Urteil wiederzugeben und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, war die Strafkamner auf Grund verfahreusrechtlicher Bestimmungen nicht gehalten. In

§ 267 Abs. i StPO ist nur vorgeschrieben, daß die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Herkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Nie Anführung der Beweismittel und deren Würdigung werden vom Gesetz nicht zwingend verlangt.

Inwiefern das Fehlen der von der Revision vermißten Erörterung der Sachverständigengutachten den Vorwurf rechtfertigen soll, das Urteil weise "Neklatante" Widersprüche auf, ist nicht verständlich. Von einem verfahrensrechtlich beachtlichen Widerspruch könnte nur die Rede sein,wenn die Ausführungen im Urteil miteinander unvereinbar wären. Ein solcher \iegt aber nicht vor, we.ın das Urteil, wie die Revision vorbringt, zu gewissen Fragen keine Tarlegungen enthält.

2,) 8a) Darin, daß das Urteil eine Auseinandersetzung mit den angeblich abweichenden Stellungnahmen der Sachverständigen

vermissen läßt, liegt auch kein sachlichrechtlicher Fehler. Tie Strafkaumer hat festgestellt, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit im Zustande eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches befunden hat. Dies hat sie aus Umständen, die einen solchen Schluß zulassen, gefolgert, nämlich aus dem hohen Blutalkoho.gehalt von .2,04 %o zur Zeit der Blutentnahme, aus den unverständlichen Angaben des Angeklagten bei dieser Gelegenheit sowie aus dessen Vernehmungsunfähigkeit. Nb und in- $ wieweit die Sachverstärdigen diese Tatsachen etwa anders beurteilt haben un‘ zu anderen Folgerungen gekommen sein sollten, ist ohne Bedeutung. Maßgebenäd ist gemäß § 261 StPO allein

die Überzeugung, die das Gericht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft hat.

db) Taß die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten auf andere Ursachen als auf den Genuß von alkoholischen Getränken zurückzuführen sei, hat die Strafkammer - übrigens in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Sollmann - verneint.

Was die Revision hiergegen einwendet, ist unbeachtlich, Trotz der Entmündigung des Angeklagten wegen Geistesschwäche war die Strafkammer verpflichtet, die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Begehung der Tat selbständig zu prüfen. Daß sie hierbei zu einem von früheren ärztlichen Gutachten abweichenden Frgebnis gelangt ist und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im allgemeinen, also abgesehen von dem Alksholgenuß, uneingeschränkt bejaht hat, ist nicht rechtlich fehlerhaft.

s) Weiterhin ist im Urteil zureichend dargetan, daß sich der Angeklagte fahrlässig in seinen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Dem steht nicht entgegen, daß er, wie die Revision geltend macht, von der Freude über das hiedersehen mit einem Freunde restlos beherrscht gewesen sei. Auch wen dies der Fall gewesen sein sollte, trifft ihn der

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Vorwurf fehrlässigen Verhaltens, weil er die Wirkungen erheblichen Alkonolgenusses kannte. In übrigen hat die Strafkammer noch zusätzlich angeführt - dabei mag hier offen bleiben, ob

es rechtlich darauf ankommt — „ er habe nach seinen früheren Erlebnissen voraussehen können, daß er sich im Aikoholrausch unrechtmaßig verhelten werde. Der Ausdruck "unrechtmäßig" ist zwar etwas allgemein gehalten; indessen lassen die Urtellsgründe, im Zusammenhang gelesen, keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Strafkammer damit Unzuchtshandlungen oder Versuche zur Vornahme solcher Handlungen gemeint hat, wie sie Gegenstand dieses Verfahrens sind.

a) Ferner hat die Strafkammer zutreffend angenommen, daß

der Angeklagte im Zustande eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches eine mit Strafe bedrohte 'Handlung begangen hat. Ihre Auffassung, die Eıwiderungen des Angeklagten auf die scherzhafte Frage der Jungen, was denn seine Frau sage; weun er so betrunken nach Hause komme, bildeten einen Anfang der Ausführung des Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkamer spricht zwar in ihrer rechtlichen Würdigung nur davon, die "anfängiichen Reden" des Angeklagten seien "objektiv" als Verführungshandlungen zu werten. Daß sie aber auch den Vorsatz im natürlichen Sinne als vorliegend angesehen hat, geht aus der Festste.- lung hervor, wonach der Angeklagte mit älesen Äußerungen die Jungen hat verleiten wollen, sich mit ihm gleichgeschlechtlich einzulassen.

Was die Revision dagegen anführt, verdient im wesentlichen schon deshalb keine Beachtung, weil sie ihren Darlegungen einen anderen als den im Urteil festgestellten Sachverhalt zugrunde legt: Danach haben in der Unterhaltung mit dem Angeklagten nicht die Jugendlichen oder einer von ihnen zuerst die Frage gleichgeschlechtlicher Unzucht angeschnitten, sondern der Angeklagte.

Erst seine anfängiichen Reden, in denen die Strafkammer den Beginn der Verführung gesehen hat, haben die Jungen auf den Gedanken gebracht, es mit einem Homosexuellen zu tun zu haben, und haben sie veranlaßt, ihn nach Mögiichkeit zu überführen. Sie haben slso nicht, wie die Revision behauptet, von vornherein bei dem Angeklagten den Eindruck erweckt, sie seien

zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt, sondern haben

dies erst getan, nachdem sie von ihm darauf angesprochen waren.

Yb die Jungen das, was der Angeklagte im Wartesaal gesagt und getan hat, als strafbare Handlung angesehen haben oder nicht, ist unerheblich. Zu beurteilen, wie die Äußerungen des Angeklagten und sein Verhalten rechtlich zu werten sind, war allein Aufgabe der Strafkamner.

. 8) Tie Überprüfung des Urteile hat somit zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Übersehen hat die Strafkammer

nur, die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrläsmsigen Vergehens nach § 330 a StGB auch im Urteilsspruch zum Aupdruck zu bringen. Das kann jedoch durch eine entsprechende Ergänzung von hier aus nachgeholt werden.

Tie Strefzumessungsgründe begegnen gleichfalls keinen Bedenken. Auch ist die Strafe, die mit einem Jahr Gefängnis ein Fünftel des für die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorgesehenen Sirafrahmens nicht überschreitet, wegen ihrer 1

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Höhe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Bal.dus Nr. Totterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges

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