Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 03.07.1958 – 4 StR 174/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Strafkammer verstößt nicht gegen das Verpot der Entziehung des gesetzlichen Richters, wenn sie ihre Zuständigkeit in Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan nach der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gewählten Reihenfolge der Angeklagien beurteilt, es sei denn, daß Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Staatsanwaltschaft die Reihenfolge der Angeklagten willkürlich gewählt hat, um die Entscheidung der Strafsache durch eine ihr unerwünschte Sirafkammer zu umgehen.
Für das Nachschlagewerk! Z2E6 0:0 Nicht für die Amtliche Sammlung! "
vesetz: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Rechtssatz: Die Strafkammer verstößt nicht gegen das Verpot der Entziehung des gesetzlichen Richters, wenn sie ihre Zuständigkeit in Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan nach der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gewählten Reihenfolge der Angeklagien beurteilt, es sei denn, daß Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Staatsanwaltschaft die Reihenfolge der Angeklagten willkürlich gewählt hat, um die Entscheidung der Strafsache durch eine ihr unerwünschte Sirafkammer zu umgehen.
Aktenzeichen: 4 StR 174/58 Urteil des BGH vom 3. Juli 1958 I& Essen
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Foruer He R ohne festen Wohnsitz geboren am ® m = in Zen, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichtier Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, -
lanägerichteret Pr’ in. :der Verhandlung,
berstantsanwelt rn. bei der Verkündung als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter Em w-
als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkammtı
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Die Revision des Angsklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts in Esgen vom 4, Februar 1958 wird verworfen.
Die Kosten äss Bechtsmittels hat der Beschwerde führer zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Rückfall.-- diebstchls in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
ör stahl im Juni 1957 zusammen mit dem in dieser Sache rechtskräftig verurieilten Mitangeklagten Kellner PEE> aus einem unverschlossenen Rohbau 3 Heizkörper und mehrere Gußrohre. Einige Tage später nahmen beide einen auf einem freien Platz abgestellten lastkraftwagen an sich, um mit ihm eine Diebesfahrt zu machen. Sie stellten den Wagen in der Innenstadt ab unä verabredeten für den nächsten Abend eine gemeinsame Diebesfahri. Gemeinschaftlich mit einem wei.- teren Tatgenossen fuhren sie in der nächsten Nacht mit dem Lastwagen zu dem umfriedeten Lagergelände einer Essener Firma, erbrachen das Vorhängeschloß des Eingangstors, fuhren au? den lagerplatz und luden dort etwa 1 1/2 t Autofelgen auf, die sie an eine Altwarenhandlung verkauften,
Die Revision des Angeklagten ist rechtswirksam auf eine Verfahrensrüge beschränkt worden; denn in der Revisionsbeeründungsschrift wird nur die Unzuständigkeit der erkennenden Strafkammer geltend gemacht und beantragt, das Urteil wegen Unzuständigkeit der 5. Strafkammer aufzuheben und die Sache an die zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der Beschwerdeführer macht geltend: Die Strafkammer habe sich zu Unrecht für zuständig gehalten, weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, anstatt einen der Diebe an die Spitze zu stellen, den in dieser Sache nur wegen Mehlerei verfolgten Mitangeklagten SC zuerst aufge--
führt habe, dessen Name den Anfangsbuchstepben aufweise, nach.
dem sich die Zuständigkeit der Strafkammer geschäftsplanmäßig richte. Das Ermessen der Staatsanwaltschaft, wen sie
als Erstangeschuldigten nennen wolle, könne für die Zustän- *
digkeit der Strafkammer nicht bestimmend sein. Diese müsse nach dem Gewicht der Anklagevorwürfe selbständig prüfen, wessen Name für ihre Zuständigkeit entscheidend sei.
Diese üge wäre allerdings beachtlich, wenn mit ihr eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 0Q& und § 16 Satz GVG (Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters) geltend gemacht werden sollie (vgl. BGH in NJW 1958, 429),
Ein solcher Verstoß wäre jedoch nicht schon darn gegeben, wenn ein anderer als der gesetzliche Richter auf Grund }
eines Verfahrensirrtums tätig geworden wäre, sondern nur dann, wenn ein Willkürakt vorläge (BGH aa0; BGHSt 9, 367). Das ist aber nach der Sachlage ausgeschlossen.
Die Staatsanwaltschafi, die ihre Anklageschrift nach ihrem Ermessen gestalten kann (vgl; RGSt 28, 218 f), hat sich bei der gewählten Reihenfolge der Angeklagten keineswegs von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Denn sie hat die Eheleute ScüiENE» als Hehler offenber nur des-
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wegen in der Anklageschrift zuerst genannt, weil die Ermitt-$.
lungen gegen diese zuerst aufgenommen wurden, da ein. Teil
der Diebesbeute noch bei ihnen gefunden wurde und dadurch
erst die Haupttäter entdeckt werden konnten (HA Bl. 1 - 8).
Die Strafkammer. hatte hiernach keinen Anlaß anzunehmen, daß die Stastsanwaltschaft willkürlich zuerst die Hehler als Angeklagte aufgeführt habe, um die Entscheidung der Strafsache durch eine andere, ihr unerwünschte Strafkammer zu umgehen. Sie durfte sich deshalb, ohne gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters zu versüoßen,
genäß dem Geschäftsverteilungsplan an die in der Anklageschrift gewählte äußere Reihenfolge der Angeklagten halten.
Das Rechtsmittel ist hiernach als unbegründet zu ver-
werfen.
Rotberg Krumme Sauer
Bundesrichter Dr.Seibert ist durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert,
Rotberg Lang-Hinrichsen