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BGH Entscheidung vom 26.06.1958 – 5 StR 227/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2221 018

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Weert P Er u geboren am 1888 in EEE Kreis 1a,

>. die Hausfrau Jakobine P aus I Kreis

dort geboren am ED 1900, 3. die Hausfrau Erna H EB zeborene ram

aus Kreis , 1950 in TED Kreis Au,

geboren an

4, den Kraftfahrer Walter B aus I Kreis , geboren am 1912 in ,

wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.

geborene FE

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 26.Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Weert Pe,

Jakobine TPM, Erna Hggiwpund Walter BI ]

wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 3,.Februar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten Weert PB, Jakobine PD una Erna He wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt, und zwar den Angeklagten Weert Pr zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, die beiden anderen Angeklagten zu Gefängnisstrafen von sechs Monaten.

Den Angeklagten BB nat sie wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Den Angeklagten Weert Pe una EEE hat sie die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren ab-

erkannt, den Angeklagten BEEEEEED außerdem für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Strafen gegen die Angeklagten Jakobine PB und Erna HB sind zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil haben alle vier Angeklagten Revision

eingelegt. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet, l. In der Sitzungsniederschrift heißt es:

"Die Rechnungen Bl.9 und 10 in 4 Js 375/53 wurden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht."

Die Revision rügt, daß diese Rechnungen entgegen der Vorschrift des § 249 StPO nicht verlesen worden seien.

Die Rüge ist unbegründet. Von den erwähnten Rechnungen konnten bei der Sachlage nur das Datum und der Quittungsvermerk eine Rolle spielen, das Urteil verwertet auch nur den Quittungsvermerk. Diese Teil« der Rechnungen durften dadurch in die Verhandlung eingeführt werden, daß sie den Angeklagten oder Zeugen vorgehalten und von ihnen bestätigt

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wurden. Ftwas anderes gilt nur bei längeren oder sprachlich oder inhaltlich schwierigen Schriftstücken (BGH NJW 1958, 559). Daß die erwähnten Teile der Rechnungen nicht auf diese zulässige Weise in die Verhandlung eingeführt worden wären, behauptet die Revision nicht; einer Protokollierung bedurfte eine derartige Einführung nicht; die Worte in der Sitzungsniederschrift sind daher unschädlich.

2. Vorhalte früherer Aussagen von Zeugen zur Unterstützung ihres Gedächtnisses sind zulässig. Werden solche Vorhalte gemacht, so dient nicht die vorgehaltene Aussage, sondern die Erklärung des Zeugen darauf zum Beweis; eine Verlesung der vorgehaltenen Aussagen ist daher nicht erforderlich, unter Umständen sogar unzulässig.

3. Ein Verstoß gegen § 55 Abs.2 StPO bildet niemals einen Revisionsgrund (BGH GSSt 4/57 vom 21.Januar 1958 = NJW 1958,557).

4. Ebensowenig kann die Revision darauf gestützt werden, daß eine Zeugenaussage, die auf Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 273 Abs.3 StPO wörtlich protokolliert worden ist, nicht verlesen und genehmigt worden ist (RG JW 1932,3112; BGH 4 StR 56/56 vom 12,April 1956).

II. Dagegen dringt die Sachrüge durch.

l. Sämtlichen Angeklagten wird zur Last gelegt, in dem Strafverfahren, das gegen den Sohn der Angeklagten TE, Peter EEE, wegen uneidlich falscher Aussage anhängig war, als Zeugen bewußt unrichtige Aussagen gemacht zu haben.

Dieses Verfahren gegen Peter PAD vetraf dessen uneidliche Aussage in einem Zivilprozeß einer Frau Sup gegen die Firma TW, deren damaliger Inhaber der Angeklagte Weert TEE war. Es handelte sich dabei um eine Schadensersatzklage wegen einer Steinlieferung der

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Firma POEEED an Frau SB oder ihren Themann, bei

der es darum ging, ob die selieferten Steine der Vereinbarung entsprachen oder Mängel aufwiesen, für die die Firma Pu schadensersatzpflichtig war. In diesem Rechtsstreit wurde streitig, ob die klagende Frau SE oder nicht vielmehr ihr Ehemann zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aktiv legitimiert war.

Dieser Zivilprozeß, der in erster Instanz zugunsten der Firma PB entschieden worden war, schwebt noch heute, weil er in der Berufungsinstanz bis zur Erledigung verschiedener Strafverfahren, u.a. auch des vorliegenden Verfahrens, ausgesetzt worden ist.

Die Angeklagten Yeert und Jakobine PB sowie Erna HB waren in dem Strafverfahren gegen Peter PB nicht von Amts wegen als Zeugen geladen, Sie boten sich vielmehr als Zeugen an, um die Zeugenaussage des SB in einen Nebenpunkt zu erschüttern und SW dadurch als unglaubwürdig hinzustellen. Dieser Nebenpunkt betraf die näheren Umstände bei der Bezahlung der Steine, SEE hatte hierzu ausgesagt, er habe die Rechnung am 25.April 1952 bei dem Angeklagten Weert PB vezanıt.

Der Angeklagte Weert Pe hat hierzu folgendes ausgesagt:

"Der Zeuge SB habe die Rechnung am 25.4.1952 nicht bei ihm bezahlt. Er habe die Rechnung an diesem Tage ausgeschrieben und quittiert. Sein Sohn Peter habe die quittierte Rechnung an sich genommen und sei dann zu SEWs nach Heisfelde gefahren, um den Rechnungsbetrag zu kassieren.

Er habe das Geld auch mitgebracht";

» die Angeklagte Jakobine Fl nat ausgesast:

"Am Mittag des 25.4.1952 sei ihr Sohn Peter Fu» in die Küche gekommen und habe nach seiner Jacke

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gefragt. Die Jacke sei in der Kammer gewesen,

In der Kammer habe das Kind ihrer Tochter, der Angeklagten Erna Hg, geschlafen. Ihre Tochter habe sich deshalb dagegen gewehrt, daß Peter Ti» die Jacke aus der Kammer hole. Darüber sei es zu einem heftigen Streit zwischen beiden gekommen. Ihr Sohn Peter habe gesagt, er müsse die Jacke haben, weil er die Rechnung für Si»: fertigmachen und das Geld von Frau Sie»

in Heisfelde noch am Nachmittag abholen wolle;

in der Jacke seien die Unterlagen für die Abrechnung. Schließlich habe Erna Hg die Jacke aus der Kammer herausgeholt. Am Abend habe

Erna HOBB P:ter PB zefrast, ob Frau SEEEREED denn bezahlt habe. Peter PB habe das bejaht";

die Angeklagte Erna Hr: das gleiche bekundet wie ihre Mutter, die Angeklagte Jakobine Ps

Die Strafkammer stellt fest, daß diese, nicht beeidigten Aussagen aller drei Angeklagten in wesentlichen Punkten unrichtig waren. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat vielmehr Sg an 25.April 1952 die Steine im Büro der Firma PM an den Angeklagten Weert Poiiiis> bezahlt, Peter PB hat nicht erklärt, er wolle das Geld bei SEEEEEEWBs abnoı1en, er ist auch nicht am Abend gefragt worden, ob Frau SW bezahlt habe, hat infolgedessen auch eine solche Frage nicht bejaht.

Der Angeklagte EEEEEED wer Fahrer bei der Firma Tab. Er ist zu der Frage vernommen worden, wann die Steine an SCHE: zeliefert worden sind. Er hat bekundet, die zweite Partie Steine sei am 25.April 1952 geliefert worden. Peter Fe habe ihn am 25.4. aufgefordert, die Ziegel zu SC: zu fanren, und habe dabei erklärt, er werde die Rechnung für SW: aus aem Geschäft holen und dann

das Geld bei Ss kassieren. rw at diese - 7 -

Aussage beschworen.

Die Strafkammer stellt fest, daß der zweite Posten Steine nicht am 25.4.1952, sondern einige Tage später geliefert worden sei, und daß sich der Angeklagte Pu» bei Leistung des Eides der Unrichtigkeit seiner Aussage bewußt gewesen sei.

2. Die Feststellungen, mit denen die Strafkammer ihre Auffassung begründet, die Rechnung habe der Zeuge S iniiun am 25.4.1952 im Büro der Firma PB an den Angeklagten Weert PB bezahlt, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer führt zur Begründung ihrer Auffassung u.a. folgendes aus:

"Der Zeuge SEE hatte die Firma PB um

eine Abschrift der Rechnung vom 25.4.1952 gebeten, weil das Original bei ihm mit Tinte beschmutzt worden sei. Diese Abschrift wurde von dem Zeugen Peter Pi ausgestellt. Abweichend von dem Original lautet der Quittungsvermerk in der Abschrift:

'Betrag dank.erhalten.

ft. W.P.

Peter P

25/4. 1953.' Diese mit dem Original nicht übereinstimmende . SO...

Formulierung kann zwanglos nuryerklärt werden, daß der Eindruck erweckt werden zollte, als habe nicht der Angeklagte Weert Peter Pine das Geld in Empfang genommen, sondern der Zeuge Peter PB, uni - mit Rücksicht auf die im Original vorhandene, in der Abschrift aber

fehlende Ortsangabe IB -" TEE - als sei die Zahlung nicht in Tinip,

sondern in Heisfelde erfolgt."

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Bei Prüfung der Frage, aus welchem Grunde Urschrift und Abschrift der Rechnung in den bezeichneten Punkten voneinander abweichen, hat die Strafkammer eine naheliegende Möglichkeit nicht gesehen. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, j

Die Strafkammer stellt weder fest, wann die Abschrift ausgestellt, noch von welchem Schriftstück sie entnommen worden ist, Die Urschrift befand sich nach den Feststellungen mindestens zunächst in den Händen des WE, der um die Abschrift gebeten hatte. Wenn Peter Pe die Abschrift auf Grund dieser in den Händen des SD befindlichen Originalquittung gefertigt hätte, die Sm ihm zu diesem Zweck überlassen hätte, dann lag es völlig fern, daß er die Abweichungen zum Zwecke der Täuschung bei seiner Auseinandersetzung mit SED in äie Abschrift hineingebracht hätte. Denn das Urteil ergibt, daß der Quittungsvermerk mit Ortsangabe und Unterschrift auf der im übrigen durch Übergießen mit Tinte schwer leserlich gewordenen Rechnung des SEE noch völlig leserlich war; die Abweichungen waren also ohne weiteres gerade für SCEEEEED erkennbar, der sie auch jederzeit nachweisen konnte.

Es lag deshalb nahe, daß Peter PB die "Anschrift" auf Grund der Unterlagen der Firma PB ausgestellt hat. Diese Möglichkeit hat die Strafkamner offenbar übersehen. Denn anderenfalls hätte sie Feststellungen darüber getroffen, wie diese im Besitz der Firma Pe befindlichen Unterlagen lauteten, Es ist keineswegs selbstverständlich, daß die Firne PB im Besitz einer wörtlichen Abschrift des dem SEE erteilten Quittungsvermerkes war. War aber die "Abschrift" ein Auszug aus den Büchern der Firma Ti dann würde es sich zwanglos erklären, daß Peter TED, der diesen Auszug aus den Büchern gefertigt hat, ihn auch mit seinem Namen unterschrieb,

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Mo ann snaeameneeitn eika Aaene m ne:

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Diese Möglichkeit lag um so näher, als die Strafkamner keine Feststellungen darüber trifft, daß die "Abschrift" zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden wäre, als die Frage, wann genau und wo der Rechnungsbetrag bezahlt worden ist, zwischen SC und der Firma PD streitig geworden war. Die "Abschrift" trägst das Datum "25.4.1953". Die Originalquittung ist am 25.4.1952 ausgestellt. Mit diesem Schreibfehler setzt sich die Strafkammer nicht auseinander; er deutet darauf hin, daß die "Abschrift" im Jahre 1953 hergestellt worden ist. Dafür, daß zu diesem Zeitpunkt Peter PO ein Interesse daran haben konnte, einen unrichtigen Zahlungsort und Zahlungsempfänger anzugeben, ergibt das Urteil nichts.

Aus diesem Grunde muß das Urteil gegen die Angeklagten Weert und Jakobine TED sowie Erna He aufgehoben werden.

Es läßt sich aber auch nicht ausschließen, daß die Beweiswürdigung gegenüber dem Angeklagten BEE durch den erwähnten Fehler mitbeeinflußt ist, da die Strafkammer eine Verabredung aller vier Angeklagten zu ihren Aussagen annimmt,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt