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BGH Entscheidung vom 26.06.1958 – 4 StR 182/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2952 027 Ar

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Heizungsmonteur Hugo T Em aus DEE, zeboren an &- EEE ED ir Do, zur Zeit in Untersuchungshaft, . »

wegen Diebstahls

EN

hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben;

‚Senstepräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, .

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. \ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 3. Februar 1958 im Strafausspruch einschließlich der Anoränung der Sicherungsvervchrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhardlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

" Reghte.

- 2 —

Gründe§

Der im Jahre 1896 geborene Angeklagte ist schon

im Alter von 15 Jahren straffällig geworden und ist sodann bis zur Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten 22mal bestraft worden, darunter 12mal wegen Dieb- 'stahls, im übrigen zum größten Teil wegen Betruges, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Seit 1917 sind gegen ihn über 25 Jahre Zuchthaus und etwa 4 Jahre Gefäng- ‘ nis verhängt worden. Im Jahre 1940 ist er bereits als ge- . ‚fährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und erstmalig

. die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, aus der er

Grund einer neuen Verurteilung als Gewohnheitsverbrecher die Sicherungsverwahrung angeoränet worden. 1952 wurde er aus dieser bedingt entlassen.

Im gegenwärtigen Verfahren ist er vom Landgericht wegen Diebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zucht- "haus verurteilt worden, weil er von Februar bis Mai 1957 durch drei selbständige Handlungen eine Pamenarmbanduhr, ein Paket mit einem Damenkostüm, einem Damenpullover und Damenshorts sowie eine weitere Damenarmbanduhr in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hat (§ 242, 74 StGB). Die Sicherungsverwahrung ist angeoränet.

- Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Io Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen

Anlaß. Auch die Revision hat gegen diesen Einzelangriffe “ nicht erhoben.

> Bm 12. Juli 1945 entlassen worden ist. Im Jahre 1946 ist auf

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Il. Sie wendet sich im einzelnen gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

sie macht vor allem geltend, das Urteil habe bei seiner Würdigung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht in dem erforderlichen Umfange eine Gesamtwürdigung der von “ ihm begangenen Taten vorgenommen, insbesondere die Sachverhalte, die den früheren Urteilen zugrunde lägen, nicht mit den jetzt abgeurteilten Taten verglichen. Außerdem sei “nicht berücksichtigt worden, daß er sich vom 24. 11. 1952, dem Tag seiner Entlassung aus der gegen ihn im Jahre 1946 angeoräneten Sicherungsverwahrung, bis zum Februar 1957 straffrei geführt habe. Ferner habe er die ihm vorgeworfenen neuen Taten nicht aus verbrecherischem Hang und Charakterschwäche, sondern teilweise deshalb verübt, um seine Ehefrau durch Geschenke an sich zu binden.

Neben dem Hauptentrag auf Aufhebung und Zurückverweisung begehrt der Angeklagte hilfsweise die verhängte Strafe zum mindesten um die Zeit herabzusetzen, die seitens des ‘Revisionsgerichts als Untersuchungshaft auf die Strafe nicht angerechnet wird. Hierzu beruft er sich auf die Aus-

führungen von Zacher in NJW1958 8. 90 ff.

1.) Die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB sind zutreffend festgestellt. Insoweit hat der Ange- ‚klagte Angriffe auch nicht erhoben.

. Die Erfüllung der sachlichen Erfordernisse dieser Vorschrift ist jedoch nicht ausreichend dargetan. Bei der Gesamtwürdigung der Taten ist grundsätzlich eine wenigstens kurze Darstellung der in den früheren Urteilen fesigestellten Sachverhalte erforderlich ( 5 StR 966/52 vom 30.4.1953):

it

Zu der ersten von der Strafkammer herangezogenen kennzeichnenden Tat, die dem Urteil der Strafkammer in Münster vom 13.7.1940 zugrunde liegt, wird keine Sachverhaltsschilderung gegeben (UA S. 3, 8, 9). Sollten

die Akten durch Kriegseinwirkung vernichtet sein, so hätte das Landgericht jedenfalls versuchen müssen, etwa auf Grund einer Befragung Ges Angeklagten oder in sonstiger Weise den damals abgeurteilten Rückfalldiebstahl näher aufzuklären, um, sofern dies erfolgreich wäre,- daraus Schlüsse auf die Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten zu ziehen.

Was die zweite vom Landgericht herangezogene Tat anlangt (Vorurteilung wegen Betruges im strafschärfenden Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Anordnung der Sicherungsverwahrung durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2.12.1946 - 9 b Kis 63/46 - UA S. Bin Verbindung mit S. 3 unter Nr. 2), so enthält das Urteil zwar eine knappe Schilderung der vor dem Angeklagten nach 1945 begangenen- Taten, u. a., auch von Betrugshandlungen zum Nachteil der Betreuungsstelle, der gegenüber er sich als ehemaliger politischer Gefangener ausgegeben hatte und von der er auf diese Weise laufend Wohlfahrtsunterstützung erlangte (UA S. 10). Es ist jedoch nicht erkennbar, welcher der beiden Verurteilungen aus dem Jahre 1946 diese Taten zugrunde liegen. Auch im übrigen enthalten die Urteilsausführungen bei der Schilderung des kriminellen Werdegangs des Angeklagten nur wenig, teils überhaupt nichts Näheres über den von der Verurteilung jeweils betroffenen Sachverhalt. Schlüsse über die Eigenschaft eines Täters als 'Gewohnheitsverbrecher können jedoch grundsätzlich nur aus den Taten, dagegen nicht bereits aus den Verurteilungen und Vorstrafen gezogen werden.

' rücksichtigen, daß der. Angeklagte diese Handlungen nach

Ferner hätte das Landgericht die Bedeutung der Tatsache näher prüfen müssen, daß sich der Angeklagte vom 24. 11. 1952 bis zum Februar 1957 straffrei geführt hat. Längere Zeitabschnitte dieser Art bedürfen stets einer besonderen Würdigung bei der Entscheidung der Frage, ob ein Täter Gewohnheitsverbrecher ist. Sie können u. a. darauf hindeuten, daß ein früher bestehender verbrecherischer Hang erloschen oder wesentlich herabgemindert worden ist, Hinzu kommt noch, daß dieser‘ ‚Zeitraum- unmittelbar vor den jetzt abgeurteilten Taten liegt: Daher können auch diese in einen anderen Licht ‚erscheinen. Dabei ist noch besonders zu be-

‚seiner unwiderlegten Einlassung begangen hat, um seine Ehefrau, äie sich von ihm abzuwenden drohte, durch Geschenke an sich zu binden. Hierdurch braucht zwar ein auf Wil-

. lensschwäche ‚beruhender Hang des Täters, jede sich bietende Gelegenheit zu Straftaten auszunutzen, nicht not-

_ wendig ausgeschlossen zu werden (vgl. RGSt 69, 129; 72, 296), jedoch kömnen die Taten hier unter Berücksichtigung des ihnen zugrunde liegenden Beweggrundes in Verbindung mit dem unmittelbar vorangegangenen längeren straffreien Lebensabschnitt die Beurteilung rechtfertigen, daß sie nicht durch einen’ Hang, sondern durch die besondere lage, in der sich der Angeklägte befand, bedingt sind. Hierzu hat die Strafkammer bisher nicht ausreichend Stellung genciimen. Das, Urteil mußte daher im Strafausspruch aufdehoben werden; ’

"pie Aufhebung umfaßt ‘auch die Aueränung der Sichetungsvermahzung.

Die Erwägungen, die das Landgericht zu dieser angestellt hat, erwecken übrigens den Anschein, als ob es bei der Würdigung der häuslichen Verhältnisse, die der

Angeklagte nach der Strafverbüßung vorfinden wird, den Erfolg der Scheidungsklage der Ehefrau von vornherein als sicher unterstellt. Eine solche Annahme wäre jedoch, bevor eine Entscheidung im Scheidungsrechtsstreit ergangen ist, rechtsbedenklich.

Das Landgericht wird den Sachverhalt unter Berück-

sichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut zu prü-

fen haben.

Rotberg Bundesrichter Mantel ist durch Vrlaubsabwesenheit, Bundesrichter Dr. Seibert durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.

Rotberg

Sauer Lang-Hinrichsen

As