Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 26.06.1958 – 4 StR 170/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HR 170/58 2252 025 E
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Heinz 3 EEE zus Dei, dort geboren am @. ES EB, zur Zeit in Untersuchungshaft in.der Strafund Untersuchungshaftanstalt in Ne,
wegen versuchten Totschiaae, BR
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hat der 4. Strafsenat 808 Bundoogerichtshofe in der Strang
vom 26. Juni 1958, an der teilgenouindn. habens , _ rn ‘2 Be
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Benatspräctdant Dr; Hoinene als Vorsitzender, .
Bundesrichter Mantet’ Bunässrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,
Landgerichterat Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter ib als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westfalen) vom 29. Januar 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 30. Jamuar 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Zubilligung "anderer mildernder Umstände" im Sinne des § 213 StG@B- zu drei Jahren sechs Nonaten Gefängnis verurteilt.
II. Die Revision des Angeklagten muß erfolglos bleiben.
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1} Aus einer Reihe von Umständen hat das Schwurgericht geschlossen, daß er mindestens in der Form des be- ‚ dingten Tötungsvorsatzes zweimal auf seinen vater einstach. Diese Annahme begegnet keinen Feohtlicken Bedenken. Nach ‚den ‚Festbtellungen des Schwurgerichte führte. der Angeklag- .te jedenfalls, den: zweiten Stich: mit‘ dem’ größeren der bei-, den Messer‘ auß,. die‘ er in ‚beiden‘ Hängen‘ hielt.: Dieses Kesser hatte‘ eine‘ kräftige Schneide, mit ‚fester Spitze (UA S. 5) und war, wie das Schwurggricht feststellt, "durchaus ‚geeignet, erhebliche: und- bei richtiger Führung auch. tödliche Stichwunden zu verursächen!. Darüber war sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch der Angeklagte im Klaren. Die Einwände der Revision gegen die insoweit denk- ‚gesetzlich mögliche. Annahne des Patrichters wenden sich unzuländigerwöige gegen, afe-dienen vorbehaltene Beweiswür-
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Die, peitgVeriuigen a aes Schwkrgerichte lassen aller- “ dings der Möglichkeit Raun;..daß’ der Angeklagte den’ ersten Messerstich gegen seinen - Veter intt- dem kleineren der "beiden Messer. führte. ‚Be: war, wie, ‚a8 ‘Schwurgericht Feststellt, ‚auffallend‘ ‚dünn und: hatte, eine biegsane. Schneide: ‚und eine: Erheblich ingebogens, ‚Spitze. Es ist deshalb zwei- ‚felhaft, ob nit ihm tödliche" Siichwunden verursacht werden konnten. Das kann indes auf ‚sich beruhen; Denn der Angeklagte ist nur wegen versuchten Totschlags' schuldig gesprochen. Er wollte, wie sein Vorgehen gegen seinen Vater
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ergibt, jedenfalls auch mit diesem kleineren Messer ihm tödliche Verletzungen beibringen. Er hat ihn nämlich, in jeder Hand,ein Messer, ins Freie verfolgt. Dafür, daß er ihn den möglicherweise mit dem kleineren Messer, das zur Tötung durch Stiche untauglich war, geführten Stich nur mit dem Vorsatz der Verletzung versetzt haben sollte, fehlt es
an jedem Anhalt. Daß eg ihm von vornherein nicht darauf ankam, nur zu verletzen, hat däs Schwurgericht zutreffend daraus entnommen, ..daß er: ‚sich, Nachdem &r durch den, ersten
Stich verletzt Hatte, nicht, ‚damit züfrigden Bab; Sondern einen
neuen Angriff. gogen ‚seiner Vater unternahm. Dann aber’ hat das Schwurgericht- mit Recht; achon im, ‚erdten Stich einen Tötungsvergüch gescheh;. der ‚ar Angbilägte nit. einen zwar un-
tauglicken, von ibm äber zur Rötung »onktiaien,. älse. für.
tauglich gehaltenen Werköng ‚degangen. hat. rsE
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2) Auch die Strafzunesaung begegnet im Ergebnie keiflen rechtlichen ‚Bedenken. Das, Schwurgericht hat dem Angeklagten die Voraussetzungen. des 8 51 Abe. 2 StoB zugute gehalten. Mit Rücksicht auf den Versuchacharakter seiner Dat betoni es ausdrücklich, von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch machen zu wollen. Eine ähnliche, sich auch auf die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 beziehende ausdrückliche Erwägung entkält. das Urteil allerdings nicht. Selbst wenn indes das Schwurgericht übersehen haben sollte, daß es auch von der zweiten Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 hätte Gebrauch machen können, wiirde
‘dieses Versehen. den Strafausspruch offensichtlich nicht be-
einflußt haben. Der Unterschied; zwischen der Mindeststrafe von 6 Wochen Gefängnis, welche die untere Grenze des Strafrahmens nach §§ 213, 44 StGB bildet, und der noch geringeren Mindeststrafe, die sich bei einer nochmaligen Milderung der Strafe gemäß §§ 51 Abs. 2, A4 StBG ergibt, ist
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» geringfügig; daß‘ er in Anbetracht der Strafe von Jahren 6 Monaten Gefängnis), die das Schwurgericht ir schuldangemessen gehalten hat, offenbar für das brafmaß bedeutungslos war. .
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