Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 25.06.1958 – 2 StR 253/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 253/58 frf
2264 0°0 ,
Im Namen aes Volkes
In der Straisache
gegen den Invaliden Heinrich B aus EEE. geboren a: En 1903 in ‚ Kreis F@p, zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a..
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
ale beisitzende Richter,
Oberstsatsonnalt iD
als Vertreier der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Hanau vom 5. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
nn
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesautsirafe von einen Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Die auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Verfahrensbeschwerde durchgreift.
Das Urteil beruht auf der Feststellung, der bei dem Angeklagten vorgefundene und von ihu mit der Nummer 1.065.424 versehene Motor sei identisch mit dem kotor Nr. 377.225, der zwischen dem 6. und 9. Oktober 1957 dem Schiffsingenieur Ernst Kg mitiels ‘iinvruchs gestohlen Ägt. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte diesen Motor zerlegi, die Nummer ausgefeill, eine neue Nummer eingeschlagen und in sein Notorrad eingebaut hat- In der Heuptverhandlung hei der Angeklagte äurch Benennung von Zeugen und Anbieten sachverständigen Gutachtens Beweis dafür angetreten, daß die Nummer 1.065.424 von ihm auf dem bei ihm sichergestellten Motor nur mit den Nummeriereisen Ges Schlossermeisiers Albert OP eingeschlagen worden sein könne, deren Zahlen so typisch seien, daß die Verwendung gerade Öieser Rummeriereisen durch einen Sachverständigen fostg:steilt werden könne, und daß er diese zisen nur im August 1957 in seinem Besitz gehabt habe. Er will ierner, um die Nummeriereisen auszuprobieren, dieselbe Nummer in den fotor eines Kleinkraftrades geschlagen haben, das er von dem Altwerenhändler Filheln Egg erworben habe,
- 3.
Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag als "uner-- heblich" abgelehnt. Mit Recht macht die Revision geltend, daß er mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden durfte, die inhaltlich von der Bestimmung des 8 244 Abs. 3 StPO nicht gedeckt wird. Das Landgericht hat offenbar die zu beweisende Tatsache als für äie Entscheidung ohne Bedeutung angesehen, hätte dann aber jedenfalls erklären müssen, ob die Behauptung aus rechtlichen oder tatsächlicher Gründen bedeutungslos sei (RG JW 1931, 2823). Die Behauptung des Angeklagten ist aber nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung. Hätte die Beweisaufnahme ergeben, daß tatsächlich die Hummer 1.065.424 vom Angeklagten nur mit den Nummeriereisen des Schlossermeisters OP eingeschlagen worden sein kann, deß ferner der Angeklagte nur im August 1957 die Möglichkeit hatte, diese Zisen zu benutzen, denn könnte Ger Notor, in den der Angeklagie ülese Nummer eingeschlagen hat, nicht der erst im Oktober dem Schiffsingenieur x» entwendete sein; der Feststellung, daß der Angeklagte diesen kotor gestohlen habe, wäre die weseniliche Grundlage entzogen.
Hiernach muß das angefochtene Urteil wegen Verletzung des § 244 Nr. 3 StPO aufgehoben werden. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, da die Beweiswürdigung hinsichtlich beider Strafiaten unirennbar zusammenhängt.
Die Strafzumessung enthält einen Fehler zugunsten des Angeklugten. Das Landgericht nimmt an, daß cs für den schweren Diebstahl im Rückfall als Mindesistirefe nach § 20 a Abs. 1 StGB ein Jahr Zuchthaus verhängen müsse; es hat
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dabei libersehen, daß schon nach § 244 StGB sie Hindeststrafe zwei Jahre Zuchthaus beträgt, sofern nicht mildernde Umstände zugebilligt werden, die das Landgericht aber nicht erörtert hat. Diesen Fehler kann jedoch gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht abgeholfen werüen, auch wenn das Landgericht wiederum zur Verurieilung des Angeklagten kommt. Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges