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BGH Entscheidung vom 24.06.1958 – 1 StR 261/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_ 261/58 | 2318 003

Im Namen des Vor_.kes In der Strafsache

gegen

den Melker jetzt Hilfsarbeiter Georg K (EEEEEENEEEENED zus TEE EB; geboren an ' 915 in AU: zur

Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u.&

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Tr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bunädesanwaltschaft,

Justizangesiellter = als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. April 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 3. April 1958 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten und wegen zwei vollendeter Diebstähle im Kückfail je in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zur Gesanmtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Sicherungsverwahrung hat sie nicht angeoränet, weil sie ihn noch nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansah. Seine Revision, mit der er die Verurteilung wegen Hehlerei anstatt wegen Niebstahls - zu milderer Strafe - erstrebt, ist unbegründet.

Die Angriffe gegen den Schuldspruch betreffen ausschließlich die Beweiswürdigung des Jandgerichts, bewegen sich also auf tatsächlichem Gebiet, das der Revision verschlossen ist (§ 337 St£0O). Der behauptete Widerspruch im Urteil besteht nicht. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte Hausierwaren nur für den Fall der Entdeckung, zur Tarnung seiner Diebstahlsabsicht, anbieten wollte. Daß eine Folgerung nicht zwingend ist, macht sie nicht denkgesetzlich unmöglich. Den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" hat die Strafkammer nicht verletzts sie ist davon überzeugt, daß der Beschwerdeführer nicht gehehlt, sondern gestohlen hat.

Auch im übrigen ist der Schuläspruch rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere nicht zum Hausfriedensbruch (R6St 12, 132, 134). Die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der Diebstähle mit jeweils einem Hausfriedensbruch beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht (vgl. dazu RGSt 32, 1375 54, 288, 2895 BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB).

Der Strafausspruch ist zwar knapp, aber ausreichend und ohne durchgreifenden Rechtsfehler begründet. Das Land-

gericht hat "angesichts der zahlreichen und erheblichen, größtenteils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, der heute im 40. Lebensjahre steht, mit 20 Jahren aber schon seine verbrecherische Laufbahn begonnen hat", keine mildernde Umstände angenommen. Unbegründet ist somit der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe zur Begründung dieses Rechtsstandpunkts allein oder doch Fast ausschließlich die zum Tatbestand des Rückfalldiebstahls gehörigen Vorstrafen herangezogen. Das Urteil führt zwar nur die rückfallbegründenden, nicht auch die übrigen Vorstrafen des Beschwerdeführers im einzelnen an.Ihre vollständige angabe im Urteil verlangt das Gesetz jedoch nicht, wenigstens nicht schlechthin und in jeden s Falle. Hat der Angeklagte, wie hier festgestellt, eine nun schon jahrzehntelange verbrecherische Laufbahn hinter sich und sind zahlreiche beträchtliche Strafen auf ihn von so wenig nachhaltigem Eindruck gewesen, daß er wiederum und in gleicher Vergehensart rückfällig geworden ist, daß sogar die Frage seiner Sicherungsverwahrung erwogen worden ist, so 1äßt sich rechtlich nicht beanstanden, daß das Landgericht nähere Finzelheiten über die Vorstrafen nicht in ausführlicher Weise mitteilt, wie es etwa bei Anoränung der Sicherungsverwahrung erforderlich gewesen wäre.

Da die Strafzumessung auch sonst aus Rechtsgründen h) nicht zu beanstanden ist, die Einzelstrafen sich an der

um

unteren Grenze des Strafrahmens haiten, ist die Revision zu verwerfen-

Or. Geier Dr. Peetz j Mantel

Hübner Pr. Hengsberger