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BGH Entscheidung vom 19.06.1958 – 4 StR 151/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetzs StGB § 353 v

Rechtssatzs a) Will der Täter durch den Bruch des Amtsgeheimnisses erreichen, daß ein Schüler die Aufnahmeprüfung für eine höhere Schule besteht, so ist /anders als im Falle des Bestehens einer für die Anstellung im öffentlichen Dienst erforderlichen Abschlußprüfung/ das dadurch gefährdete öffentliche Interosse nicht von der in § 353 b vorausgesetzten Wichtigkeit /vergl. RUSt 74, 1107;

b) Für die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes des Antsgeheimnispzuchs macht es keinen Unterschied, ob die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen die ummitielbare oder nur mittelbare Folge der Tat ist. Jedoch kann dieser Unterschied für die Prüfung der inneren Tatseite Bedeutung erlangen.

Aktenzeichen: 4 StR 151/58 Urteil des BGH vom 19. Juni 1958 16 Hagen

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen ’

den Realschullehrer Friedrich Wilhelm s geboren an I. in

wegen Geheimnisbruchs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1958, an der teilgenommen habens3

Benatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Prof.Dr., Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstagisanwalt als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 7. Februar 1958, soweit er wegen Geheimnisbruchs verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

lebe huuheukuksuksniksuken ken Tdlaund

'I. Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Geheimnisbruchs (§ 353 » StGB) zu sechs Wochen Gefängnis auf Grund folgenden Sachverhalts verurteilt:

Der Angeklagte ist Realschullehrer in Nee: An der am 7. März 1955 beginnenden Aufnahmeprüfung in die Realschule, an der er wnterrichtete, sollte auch sein Sohn und der Schüler Schi veilnehmen. Vor der Prüfung hatten die Lehrer der Realschule, also auch der Angaklagte, in einer Konferenz als Prüfungsdaufgabe für die Nacherzählung die Geschichte "Der listige Dieb" bestimmt. Einige Tage vor dem Prüfungstermin hatte sich der Angeklagte diese Aufgabe verschafft und in sie Einblick genommen. Er las vor der Prüfung seinem Sohn und dem Schüler Sch die Nacherzählung vor . und übte sie mit ihnen ein. Als in der Prüfung die Nacherzählung den Prüflingen bekanntgegeben wurde, sagte Schii> soforts "Die Geschichte kenne ich schon, die hat Herr Lehrer FB nit uns geübt". Daraufhin ordnete der Direktor der Schule im Einverständnis mit dem lehrerkollegium an, die Nachersählung für die beiden wiederholen zu lassen.

II. Die Hevision, des Angeklagten, die sich in erster Linie gegen die Arınahme der Strafkaumer wendet, er habe durch sein Verhalten wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wuß zur Auflebung des Urteils führet.

l, Die Stratkanmer begründet ihre Meinung, bei den durch Sie. unbefugte Preisgabe ‚ass Amtsgeheimnisses durch: den Angeklagten gefährdeten öffent lichen Interessen habe es sich um solche von Wüchtigkeit gehandelt, mit folgenden Erwägungen: es bestehe ein dringendes Interesse der Allgemeinheit daran, daß in eine Schule mit Ausleseprinzip nur Schüler aufgenom-- nen werden, deren Eignung durch Prüfwmgnunter gleichen Be-.

dingungen für alle Prüflinge festgestellt werden müßte, dawit tesserbegabte Schüler nicht durch mindergeeignete vom Schulbesuch ausgeschlossen würden. Ferner werde dann, wenn ungeeignete Schüler, die den Prüfungsbedingungen nicht entsprechen, ihre Aufnahme in eine Höhere Schule erreichen, das Niveau der Klasse gedrückt, der Unterrichtserfolg beeinträchtigt und in die Tätigkeit der Schule eingegriffen. Schließlich sei durch das Verhalten des Angeklagten, das in MORE 211zenein bekannt geworden sei und zu heftigen Auseinandersetzungen geführt habe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit der Schulyrerwaltung stark erschüttert worden. Dieser Umstände sei sich der Angeklagte bewußt gewesen.

2. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe unbefugt ein Amtsgeheimnis geoffenbart, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen vermag sich der Senat nicht der Auffassung anzuschließen, schon unmittelbar durch Preisgabe dieses Geheimnisses an die beiden Schüler seien wichtige öffentliche Interessen gefährdet worden. Selbst wenn - was nach den Feststellungen der Strafkammer ungewiß ist - infolge des Geheimnisbruchs die Gefahr bestand, daB die beiden Prüflinge zu Unrecht in die Realschule aufgenommen würden, wäre dies zu verneinen, Das wird deutlich, wenn men-sich den Fall vergegenwärtigt, daß der Geheimnisbruch des Angeklagten unentdeckt geblieben wäre. Dann hätten möglicherweise die beiden Prüflinge zu Unrecht ihre Aufnahme in die Realschule erreicht. Die dadurch verletzten öffentlichen Interessen wären jedoch nicht’ von solcher Bedeutung gewesen, wie sie § 3536 StGB schon gegen eine Gefährdung schützen will. Zwer ist die Aufnahmeprüfung in eine höhere Schule das erste und ein wichtiges Auslesemittel. Bekanntermaßen aber entscheidet sie allein noch nicht über den dortigen Verbleib eines Schülers. Vielmehr

muß er sich während einer der Aufnahmeprüfung folgenden Bewährungszeit erproben, in der seine Zignung häufig besser festgestellt werden kann, als in einer kurzen Aufnahmeprüfung. Die etwaige Untauglichkeit für die höhere Schule hätte sich deshalb bei beiden Prüflingen bald herausgestellt und sie wären des in der Aufnahmeprüfung zu Unrecht erlangten Vorteils, der überdies nur in einem Fach bestanden hätte, bald wieder verlustig gegangen. Daraus ergibt sich, daß die öffentlichen Interessen, die der Angeklagte durch sein Verhalten gefährdete, keine wichtigen Interessen im Sinne des

§ 353b waren. Anders würde in Übereinstimmung mit einem Urteil des Reichsgerichts (RGSt 74, 110) zu entscheiden sein, wenn einem Prüfling geheimzuhaltende Aufgaben vor einer Prüfung mitgeteilt worden wären, die für seine spätere Laufbahn von entscheidender Wichtigkeit gewesen und von deren erfolgreichem Abschluß etwa eine staatliche Anstellung abhähgig gewesen wäre. Denn es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, daß keine ungeeigneten Bewerber in öffentliche Ämter berufen werden. Demgemäß müßte auch die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen bejaht werden, wenn ein solcher Prüfling durch einen Geheimnisbruch in die lage versetzt würde, ohne die erforderliche Eignung eine wichtige Abschlußprüfung zu bestehen.

3, Die Strafkanmer sieht allerdings in einem weiteren Umstand eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, nämlich darin, daß durch das bekanntgewordene Verhalten des Angeklagten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Schulverwaltung in NED erschüttert worden sei.

Sein Vorgehen habe nämlich "zu heftigen Auseinandersetzungen innerhalb des Ortes geführt". zZs mag der Strafkammer zugegeben werden, dad ss sich bei dem Vertrauen der Bevölkerung, sei es auch nur, einzelnen Stadt, in die Unparteilichkeit

der Schulverwaltung, um ein wichtiges Öffentliches Interesse

handelt. Mag dieses Interesse auch nicht unmittelbar, nänlich schon durch die Preisgabe des Antsgeheimnisses an die beiden Prüflinge, sondern erst nach der Aufdeckung und dem Bekanntwerden des Geheimnisbruchs berührt worden sein, so war diese Gefährdung doch die wenn auch nur mittelbare Folge der tat des Angeklagten. Ob die in § 353 b StGB vorausgesetzte Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen die unmittelbare oder mittelbare Folge des Üeheimnisbruchs ist, macht für den äußeren Tatbestand keinen Unterschied (vel. hierzu Schäfer in einer Anmerkung zu einem Urteil

des RC vom 18. Januar 1938, 4 D 908/37 in "Deutsches Strafrecht" 1938 $. 321). Bei der Prüfung der inneren Tatseite wird freilich dieser Unterschied bedeutsam werden können. Insoweit gerade lassen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer es zweifelhaft erscheinen, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Die Sirafkammer nimmt das zwar an, weil er sich bewußt gewesen sei, "daß sich die Möglichkeit eines Bekanntwerdens seiner Handlungsweise nicht ausschließen ließ", Offenbar meint die Strafkammer demit den bedingten Vorsatz, der allerdings für die vorsätzliche Begehungsform bei § 353 b StGB genügen würde. Selbst wenn „ber der Angeklagte an die Möglichkeit gedacht haben sollte, 'daß sein Verhalten außedeckt werde - eine Annahme, die fast erfahrungswiärig ist, wenn man bedenkt; daß er offenbar durch .das ehrtiche desiändnis des Schülers Sch überraschf wurde, also an’ eine solche Möglichkeit nicht dachte -; so ist im Urteil nichts‘ darüber gesagt, ob er diese Möglichkeit ‚auch für’ den, Fell ihres Eintritts billigte. Diese Prüfung: wird die Strafkemner nachzuholen Kaben:

Sollte der Nachweis der vorsätzlichen Verwirklichung des § 553h StGB scheitern, so wird die Strafkammer untersuchen müssen, ob der Angeklagte fahrlässig nicht damit rechnete, daß sein Verhalten bekannt werden und dann zu

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einer Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die Unparteilichkeit der Schulverwaltung führen könnte. Denn

§ 353 db StGB bedroht neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Gefährdung wichtiger Öffentlicher Interessen durch Verletzung der Amtsverschwiegenheit mit Strafe.

Rotberg Sauer Bundesrichter Dr.Seibert ist durch Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.

Rotberg Lang-Hinrichsen Hübnen.