Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 18.06.1958 – 2 StR 532/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_S1R 532/5 2265 008
IM NAMEN DES VOLKES In der Strafsache gegen ohne l[esten
den Arbeiter Friedrich_ A 3 Wohnsitz, geboren am 1902 in A. zur Zeit
in Untersuchungshalt,
wegen Rückfallbetruges u. a.
rat der 2 Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom !O. Dezember 1958, an der teilsenomnen haben:
Benatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender: Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt 0) in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt N ereert bei der Verkündung als Vartreter der Bundesanwsltschalt,
Justizengestellter ancz eschättsstelle,
als !Irkundsbeamter der Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landserichts ir Düsseldor?T vom 18. Juni 1958 mit den Fesısteli.ngen aufgehoben, soweit der Angekisgte im Falie 3 (Sch: = v:- teilb worden ist, ferner hinsichtlich der Geidstrafen und der Gesamtslrafe.
für Recht erkannt:
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismitlel®, an as Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
—— mu nn
Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfalle in Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe ou dısi Jatren Zuchthaus and zu sieben feldstralen Ton Je '0N DM ze uıtzllt worden. Die bürgerlichen Errenrechte sind ihn auf die Daner von drei Tahren aberkennt worden. Mit seiuer Revisinn erner|L er die allgemeine Sachrüge.
Der Schuldspruch gibt zu Bedenken Anlaß nur hinsichtlich ‘or Verurteilung wegen Betrugs im Falje 5 ‚Sch:
Dar Angeklagte erbat und ernielt am 24. August 1557 ein Darlehen von 50,-- DM von Sch@B- Er versprarh die Rückzehlung "bei der näarhsten Krankengeldauszahlung oder sobald es ihn nöglich sei". Drei Tage später bestimnts er Sch» zeuerd:nßß ca Hergabe eines Darlehens von 20,-- Di wit der Begründ ug. cr habs Gerurtstag. Über den Zeitpunkt del Rückzahlung wurde hiersei uisln gesprochen.
Die Straüikammer Tindet in diesem Yorgshen des Angeklegven einen Tortgesetzten Betrug, weil er Sch» nicht von der im ersiei Fall beabsichtigten, im zweiten Fell bereits vollz9-- genen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in Kenntnis setzte nd Schönig die Darlehen bei Kenntnis der Sachlage nicht gegehen häste. Diese Erwägungen rechtfertigen ale Annshne eines Betrnges nicht. Die Straikammer steilt nicht fest, welche besonderen Umstände den Angeklagten zur Offenbarung seine. Künlignıngsabsicht oder Ger Kündigung verpflichteten. Zudem hat de Angeklagse „ur unbestimmte Angaben über die Rücksehlyng der Derlehen gemacht. Es hätte daher einer Prüfung tedurfi, on njcihv hieraus, insbesondere aucn aus der Bitte um der verhältnismäßig seringen Betrag von 20,-- DM aus Anlaß öes Geburistages Sc» narh Ansicht des Angeklagten erkannt hat. daß dieser sich iu sehr schlechier Vermögenslage nefand unä die Zeit Ger Rüchrariung ungewiß sei. Daß der Angeklagte überhaupt nicht zenicıgswiilig war, hat die Straskammer bisher nicht festgestellt. Das Urteil
- 3...
konnte daher insoweit keinen Bestand haben. Die Aufhebung in diesen Falle hat auch die Aufhebung der GesamtstrsTe zur Felge.
Die Strafkammer hat die für jeden Fall des Rücklallbstruges „wingend vorgeschriebenen Geldstrafen ohne nähere Begrüncung euf je 100 DM lestgesetzt. Der Angeklagts ist okue Vermögen nd Binkommen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Strefkamner diese wirlschafslichen Verhältnisse bei Bemessung der Geidsirafen nacı § 2% Ats. 1 StGB berücksichtigt hat; das Urteil war daher auch insn-
weit aufzuheben.
Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat die Stralkeimer erneut tiber die Nebenstrafe der Aberkennuüg der kürgerlicuaen
Ehrenrechte zu entscheiden /§ 76 StGB).
Da im übrigen keine Rechtsfehler erkernbar siud, ist die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerien,
Baldus Busch Dr. Dosterweich Scharpenseel Menges