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BGH Entscheidung vom 14.06.1958 – 4 StR 339/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_stR 339/58 2256 094 [

In Namen ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Autoschlosser Karl Heinz S cn BD zus >. dort geboren am WE. ID EB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i: R. u. 3:

hav der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 30. Oktober 1958, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Sundssrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeaenter ‘der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

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Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Juni 1958 wird scine Verurteilung im Falle II A 3 aufgehoben. Im Schulcspruch werden die Worte "wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs!" gestrichen. Der Angeklcgte wird in diesem Umfange auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Beine weitergehende Revision wird verworfen. In-

soweit hat er die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten, zu der der Senat wegen der vom Angeklagten erhobenen allgemeinen, allerdings nicht näher ausgeführten Sachrüge in vollem Umfange verpflichtet war, hat im Falle IT A3 einen Rechtsfehler ergeben. Hier hat die Strafkammer ihn wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefähräung schuldig gesprochen, weil er nach einem Einbruch mit seinen beiden Diebesgenossen in einem gestohlenen Personenwagen überwäßig schnell fuhr, so daß das Fahrzeug aus der Kurve getragen wurde, an einen Telegrafenmasten anstieß und sich überschlug.

Der Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung der S§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB jedenfalls deshalb nicht, weil der Angeklagte, selbst wenn die sonstigen Tatbastundsmerkmale des § 515 a Abs. 1 Nr. 4, 8 316 Abs. 2 StGB erfüllt sein soilten, keine Gemeingefahr im Sinne des § 5315 Abs. 3 StGB herbeigeführt hat. Er hat - das entnünmt der Senet den vffensichtlich nicht mehr ergänzbaren Feststellungen der Strafkammer -— Gefahren offenbar nur für den zur Fahrt benutzten Personenwagen und seine beiden ihm vekannten Fahrtgenossen, nicht aber auch für ihm unbekannte Verkehrsteilnehmer heraufbeschworen., Wie der erkennende Senat in BGHSt 11, 148 entschieden hat, darf der Kraftfahrer nicht .deshalb wegen Straßenverkehrsgefährdung bestraft werden, weil er das von ihm geführte und in £fremdem Eigentum stehende Kraftfahrzeug gefährdet hat. Denn dieser Gegenstand ist als notwendiges Mittel für die Durchführung der Fahrt nicht gleichzeitig von dem Strafschutz umfaßt, der .u. a. zur-Sicherung der im Siraßenverkehr verwendeten Sachen geschaffen worden ist. Ferner hat der Senat in BGHSt 11, 199 näher begründet, daß es am

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serkmal der Gemeingefahr auch dann fehlt, wenn ein Kraftfahrer solche Insassen eines von ihm gelenkten Kraftfahr-Zeugs gefährdet, die er aus einer unbestimmten Vielzahl nach persönlichen Gründen ausgewählt hat oder die ihn als Fahrer angestellt haben. Da im vorliegenden Fall der beschädigte, wenn auch in fremdem äigentum stehende Personenwagen Mittel für die Fahrt war und die Fahrtgenosse: seine ihn gut bekannten Diebesgefährten waren, ist § 315 Abs. 1 Nr. 5 i. Verb. m. § 315 Abs. 3 StGB nicht anwendbar. Deugemäß hat der Senat den Schuldspruch geändert und den Angeklagten insoweit freigesprocken. Im übrigen bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.

Der Senat glaubt trotz des Wegfalls der Verurteilung und der hierfür verhängten Einzelstrafe von einem Honat Gefängnis, umgewandelt in 20 Tage Zuchthaus, den bisherigen Gesamt-Strafausspruch bestätigen zu können.

Der Tatrichter hat auf eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus erkannt, Er hat sie aus einer Reihe von “inzelstrafen, die zwischen einem ionat Gefängnis und zwei Jahren sechs Monaten liegen und die er hauptsächlich wegen schweren Diebstahls: verhängt hat, unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Zuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten gemäß §§ 74, 79’gebildet. Der Senat ist davon überzeugt, daß die verhältrismäßig sehr gering-

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fügige Einzelstrafe von 20 Tagen Zuchthaus die Höhe der Gesamtstrafe nicht beeinflußt hat.

Rotberg Xrumme Seibert

zang-Hinrichsen Dr. Hengsberger

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