Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 10.06.1958 – 1 StR 120/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
T StR 120/58
IN Ta namen des Volkes 2316 095
In der Strafsache
gegen aus EG,
1.) den Lagerist Willibald S geboren am 1921 in CSR, 2.) de fmännischen Angestellten Willy aus va, geboren am GEEEEED :.920 in Ta 3.) die kaufmännische Angestellte Käthe D Ze aus SEE, geboren om EEE 191. in am 1904 in Bez. R CSR,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenonmen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peesiz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten 9 N ZEEED. und SB gegen das Urteil des Landgerichts nchen I vom 26. Oktober 1957 werden verworfen,
jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, daß an die Stelle des Wortes "Steuerhinterziehung" jeweils das Wort "Abgabenhinterziehung" tritt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechis wegen
2.
Gründe§
Die Angeklagten SD. EEE ra EB Sina wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger "Steuerhinterziehung", der Angeklagte Sc@vwegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl in Tateinheit mit fortgesetizier gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zu einem fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehen der "gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung" zu Freiheits-, Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt worden. Ihre Revisionen bleiben erfolglos.
T. Die Angeklagten SE uni DEE Haven ihr Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen "Steuerhinterziehung"
beschränkt; auch der Angeklagte SHE: cheint dies beabsichtigt zu haben. Diese Beschränkungen sind unwirksam, da die Beschwerdeführer wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen bestraft sind und ihre Rechtsmittel daher den Schuldspruch in seiner Gesamtheit ergreifen.
II. Die von den Beschwerdeführern Sp: DB
und ScPernobenen Verfahrensrügen aus § 155 StPO (gemeint wohl § 244 Abs. 2 StPO) sind nicht in zulässiger Form begründet (vgl. BGHSt 2, 168).
III. Sachrüge. 1.) Diebstahl.
Der Beschwerdeführer FÜ rü::, daß bei seiner Verurteilung wegen Diebstahls das Merkmal des Bruchs fremden Gewahrsans (oder wenigstens Mitgewahrsams) nicht deutlich festgestellt sei; nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt könne es sich euch um eine Unterschlagung, außerdem aber um einen Betrug handeln.
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3.
Es ist richtig, daß sich die Strafkammer mit den Gewahrsamsverhältnissen in dem amerikanischen Versorgungslager in München nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat; sie hat offenbar als selbstverständlich angesehen, daß keiner der (gemeinschaftlich handelnden) Angeklagten den ausschließlichen Gewahrsam an den entwendeten Lagerbeständen hatte. Indes ergibt der Urteilszusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit, daß diese Bestände sich jederzeit, auch während ihrer Einlagerung in dem vom Angeklagten Stopfer verwalteten Lagerhause, zum mindesten im Mitgewahrsam derjenigen Personen befanden, die die Gesamtleitung des Versorgungslagers in Händen hatten. Das Lager umfaßte nicht nur das von SOOEEB erwaltete, sondern noch weitere Lagerhäuser; so ist im Urteil von einem Haus für Möbel die Rede (UA 6).
Die Gesamtleitung des Lagers hatte keiner der Angeklagten inne. Diese beschränkte sich auch nicht auf rechtliche Befugnisse, sondern sie trat als Inhaberin der tatsächlichen Herrschaft äußerlich schon dadurch in Erscheinung, daß an dem Lagerausgang ein Posten stand, an welchem jedes das lager verlassende Fahrzeug vorbeifahren und dem es die Berechtigung der Fahrt nachweisen mußte; denn zur Täuschung dieser Lagerwache stellten der Angeklagte Stopfer und später der bisherige Kitangeklagte SOEEEED falsche Begleitpapiere aus, was sich erübrigt hätte, wenn es möglich gewesen wäre, die entwendeten Lebensmittel auf anderem Wege aus dem Lager zu bringen. Es entspricht schließlich auch der Verkehrsanschauung, den Verwalter eines einzelnen lagerhauses in einen um-, schlossenen größeren Versorgungslager, ebenso aber auch den "Supervisor" (Wolkow), nicht als den Inhaber des ausschließlichen Gewahrsams an den Beständen des lagerhauses zu betrachten. Der Senat trägt nach alledem keine
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Bedenken, dem Urteil die Feststellung zu entnehmen, daß keiner der Beschwerdeführer oder ihrer früheren Mitangeklagten den ausschließlichen Gewahrsam hatte, und hält
eine Aufklärung der Leitungs- und Aufsichtsverhältnisse
im einzelnen nicht für erforderlich. Es kommt also Diebstahl und nicht Unterschlagung in Frage (zur Rechtsprechung vgl. RG DJZ 1921, 564; BGHSt 8, 2735 BGH IM Nr. 4 zu
§ 266 StGB, Nr. 5 zu § 350 StGB).
Die Meinung des Beschwerdeführers Römhild, es liege vielleicht nicht Diebstahl, sondern Betrug vor, weil die Lagerposten getäuscht und zur Geststtung der Ausfahrt veranlaßt wurden,. geht fehl. Die Lagerposten hatten kein Verfügungsrecht über die ausgehenden Bestände, sondern nur die Pflicht zur Prüfung der Begleitpapiere. Wenn sie einen Lastwagen ausfahren ließen, so bescheinigten sie ihm lediglich die Dränungsmäßigkeit der Papiere, nahmen aber keinen Einfluß auf die Rechtslage bezüglich der Sendung.
Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (Beschwerdeführer zu 1., 2., 3.) und Beihilfe hierzu (Beschwerdeführer zu 4.) ist somit nicht zu beanstanden. Ob und inwieweit die Angeklagten sich in Tateinheit hiermit etwa noch einer Untreue oder der Beihilfe hierzu schuldig gemacht haben, kann unentschieden bleiben; sie sind jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß sie deswegen nicht verurteilt worden sind (zur Rechtslage vgl. BGH IM Nr. 4 zu § 266 StGB, auch BGHSt 4, 1705 5, 187).
2.) "Steuerhinterziehung".
Auch diese Verurteilung hält der Nachprüfung im wesentlichen stand.
Die Angriffe der Beschwerdeführer SÜD. DEEP. Scheu gegen diesen Teil des Schuldspruchs bemängeln nur in
unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Feststellungen, die dem Schuldspruch gegen die Beschwerde-
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führer insoweit zugrunde liegen, stehen insbesondere nicht im Widerspruch mit den Erwägungen, aus Genen das Landgericht bei dem früheren Nitangeklagten PB die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung nicht für erwiesen erachtet hat. Das Landgericht hat bei PP iie innere Tatseite aus Gründen verneint, die in der Person dieses Nitangeklagten, nicht aber in der Person der Beschwerdeführer vorlagen.
Jedoch muß- anstelle des vom Tatrichter gebrauchten Wortes "Steuerhinterziehung" das Wort "Abgabenhirterziehung" treten, da nicht nur Steuer, sondern auch Zoll hinterzogen worden ist. Der Senat hat dies Versehen selbst berichtigt. Dagegen bleibt dem Tatrichter überlassen, den offensichtlichen Schreibfehler bei der Mithaftung VE in Falle Sp (TA 3: 46.350.-- DM statt 46.550.-- DM) selbst richtigzustellen. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß in Urteilssatz, soweit er den Beschwerdeführer Sc (und ürei frühere Mitangeklagte) betrifft, die Gewerbsmäßigkeit nur bei der vom Gehilfen geleisteten Vorteilsbeihilfe, nicht bei der von Täter begangenen Abgebenhinterziehung festzustellen war (vgl. BGHSt 6, 260, 261). Es erschien jedoch nicht nötig, das Wort "gewerbsmäßigen" vor Abgabenhinterziehung zu streichen, da es im gegebenen Falle nur Überflüssig, nicht
falsch war.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Hengsberger