Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 03.06.1958 – 5 StR 163/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 163/58 alts 5 StR 29/56)
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zahnarzt Hans <S (EEE zu: cm geboren an EEE 1910 in SE rrei: Tu,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 25.November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-
gericht zurückverwiesen. ’
- Von Rechts wegen -
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Gründe?
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Jahren unä sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Folgende Verfahrensbeschwerde greift durch.
Der Verteidiger hat den Hilfsamtrag gestellt, den Obermedizinalrat Dr.Schwellnus als Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß die Menge an Chromsäure, die Lieselotte Di zu sich genommen hatte, unbedingt tödlich wirken mußte und eine Rettung, gleichgültig mit welchen Mitteln, aussichtslos war.
Das Schwurgericht lehnt dies in den Urteilsgründen mit der Begründung ab, durch das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr.Rommeney sei das Gegenteil schon erwiesen. Dieser Sachverständige habe die nötige Sachkunde und sei in seinem Gutachten ohne Widersprüche von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Die Begründung des Beweisamtrages biete auch keine Anhaltspunkte dafür, daß dem vorgeschlagenen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügun; ständen (UA S.24,25).
Hierin sieht die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.
a) Der zweite dieser beiden Gesichtspunkte trifft zu.
Nach § 244 Abs.2 StPO hat das Gericht die Beweisaufnahme, um die Wahrheit zu erforschen, von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Aufgabe kann den Tatrichter ausnahmsweise auch dann nötigen, einen weiteren Sachverständigen zu hören, wenn er einen dahingehenden Beweisamtrag mit der Begründung ablehnen könute, das
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Gegenteil der Beweisbehauptung sei schon durch ein früheres Gutachten erwiesen. In einem solchen Falle hat seine Aufklärungspflicht aus § 244 Abs.2 StPO den Vorrang vor seiner Befugnis, einen Beweisamtrag nach § 244 Abs.4 Satz 2 StPO zurückzuweisen (BGHSt 10,116)..So liegt es hier.
In einer früheren Hauptverhandlung, die zu dem später aufgehobenen Schwurgerichtsurteil vom 30.Juni 1955 geführt hatte, war außer dem Professor Dr.Rommeney auch der Obermedizinalrat Dr.Schwellnus als Sachverständiger gehört worden. Beide waren damals laut den Gründen des Urteils vom 50.Juni 1955 übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Aussichten auf einen nicht tödlichen Ausgang der Vergiftung auch dann "äußerst gering" gewesen wären, wenn Lieselotte TB sofort in ein Krankenhaus aufgenommen worden wäre; die Behandlung habe nach den neuesten Erfahrungen und den letzten Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft in nicht mehr als 20 v.H. solcher Fälle Erfolg. Das Schwurgericht hatte daher damals den ursächlichen Zusammenhang verneint und den Angeklagten nur wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB verurteilt. |
In der neuen Hauptverhandlung haben sich Professor Dr.Rommeney und als sachverständiger Zeuge der ebenfalls schon früher gehörte Stationsarzt Dr.Sämann laut den Urteilsgründen dahin geäußert, die Schädigung der inneren Organe, insbesondere der Nieren, sei noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, daß ein tödlicher Ausgang der Vergiftung un - vermeidb ar gewesen wäre. Unmittelbare Todesursache sei auch "kein Nierentod, sondern ein Kreislauftod" gewesen. Professor Dr.Rommeney hat weiter ausgeführt, die Kreislaufstörungen hätten bei geeigneter schneller Behandlung mit Sicherheit behoben werden können. Er ist "zu dem Ergebnis gekommen, daß der Vergiftungsprozeß durch Nichtinanspruchnahme ärztlicher Hilfe einen ungünstigen Verlauf genommen hat und daß die | bei rechtzeitiger. ärztlicher Hilfe
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durchaus zu retten gewesen wäre, ferner daß eine Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe am Sonntag abend, d.h. nach dem Eintreten der erheblichen Verschlechterung im Befinden der DEE, noch rechtzeitig gewesen wäre"
(UA S.24).
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere den hier hervorgehobenen Ausdrücken, ergibt sich zwar, daß schnelles ärztliches Eingreifen nicht aussichtslos, der Tod also nicht "unvermeidbar", eine Rettung vielmehr noch "möglich" (UA S.24) war. Der Sachverständige stellt es aber damit nicht als völlig sicher, sondern nur als wahrscheinlich hin, daß der tödliche Ausgang des ganzen Vergiftungsprozesses durch eineerfolgreiche Bekämpfung der Kreislaufstörungen tatsächlich abgewendet worden wäre.
Der nach naturwissenschaftlichen Grundsätzen arbeitende und denkende Arzt kann allerdings in aller Regel nur eine mehr oder weniger große Fahrscheinlichkeit darüber aussprechen,
‚wie eine bestimmte Krankheit unter anderen Bedingungen verlau-
fen wäre. Es ist Sache des Richters, ob er mit Hilfe eines solchen naturwissenschaftlichen Wahrscheinlichkeitsurteils, auch wenn es etwa mit einem Prozentsatz ausgedrückt wird, eine Gewißheit, d.h. die richterliche Überzeugung gewinnt, die § 261 StPO verlangt (vgl. BGH v. 7.September 1954 bei Dallinger MDR 1955, 18 zu § 261 StPO). Die mehr oder weniger geringe Spanne, die naturwissenschaftlich unbeweisbar ist und unbewiesen bleibt, braucht ihn nicht zu hindern, den Beweis im strafverfahrensrechtlichen Sinne als erbracht anzusehen. Denn dieser ist seinem Wesen nach ein historischer Beweis. Er mus sich zwar in vielen Fällen des naturwissenschaftlichen Beweises bedienen, ist aber auch dann grundsätzlich nicht auf ihn allein angewiesen. Entscheidend bleibt die Lberzeugung, die der Richter zwar nicht aus bloßen Gefühlen herzuleiten, aber aus dem gesamten tatsächlichen Ablaufe, dem sogenannten Inbegrif? der Verhandlung
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zu schöpfen hat.
Wenn der Richter in dieser ‘eise die Lücke, die der naturwissenschaftliche Beweis läßt, kraft seiner Überzeugung überbrückt, muß er mit der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt verfahren. Er ist dann zwar keineswegs grundsätzlich verpflichtet, auf einen angebotenen Gegenbeweis durch einen anderen Sachverständigen einzugehen, kann dazu aber durch seine Aufklärungspflicht genötigt sein. Das hängt vom einzelnen Fall ab.
Hier hatte der Sachverständige Professor Dr.Rommeney sich wesentlich anders geäußert als früher. Auf den Seiten 19, 20 seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.Tebruar 1955 (Bd.II B1.79, 79 .R.d.A.) hatte er nur erklärt, es könne "keineswegs als erwiesen angesehen werden, daß die Nierenschädigung sich auch bei einer sofortigen und energischen ärztlichen Behandlung unter wirksamer Unterstützung des ganzen Kreislaufes so katastrophal auswirken mußte, wie es in vorliegenden Falle tatsächlich geschehen ist"; ‘auch bei Vergiftungen mit großen toxischen Dosen, die nach den allgemeinen Erfahrungen als tödlich angesehen werden müßten, seien Heilungen noch "möglich", wenn eine schnelle und zielstrebige Therapie betrieben werde; man könne daher "keineswegs in jedem Falle" von vornherein sagen, daß eine hohe und im allgemeinen tödlich wirkende Giftmenge auch im besonderen Falle zum Ableben führen "müsse". ür war damit der Auffassung des Obermedizinalrats Dr.Schwellnus entgegengetreten, der auf S.5 seiner schriftlichen Ausführungen vom 28.August 1954 (Bd.II BI.51 d.A.) die Rettungsaussichten ungünstiger beurteilt hatte. Diese wurden aber in der Hauptverhandlung, die zum Urteil vom 30.Juni 1955 führte, von beiden Sachverstündigen als "äußerst gering" bezeichnet, wie aus den Gründen des damaligen Urteils hervorgeht.
Unter diesen Umständen ging es rechtlich nicht an, daß das Schwurgericht die, wenn auch geringen, ärztlich-naturwissenschaftlichen Zweifel, die das Gutachten des Professors
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Dr.Rommeney in der neuen Verhandlung immerhin erkennbar offen ließ, kraft richterlicher Überzeugung schloß, den Beweis also als schon geführt ansah, ohne auch den Obermedizinalrat Dr.Schwellnus wieder zu hören. Es mußte sich ihm aufdrängen, die beiden Sachverständigen, die früher
im Ergebnis die gleiche Auffassung vertreten hatten, einander gegenüberzustellen, nachdem Professor Dr.Rommeney von dieser Ansicht abgerückt und nunmehr sogar wesentlich über seine ursprüngliche schriftliche Äußerung hinausgegangen war. Von einem Meinungsaustausch der beiden Ärzte vor dem Schwurgericht war ein wichtiger Beitrag zur Bildung der richterlichen Überzeugung zu erwarten. Diese Möglichkeit auszunutzen, war der Tatrichter bei der besonderen Lage, die sich hier ergeben hatte, auf Grund seiner Aufklärungspflicht gehalten. Das hat er unterlassen.
b) Auf diesem Nangel kann das Urteil beruhen.
Allerdings liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung des Angeklagten und dem Tode der Lieselotte DEE nicht nur dann vor, wenn es den Ärzten gelungen wäre, die Kranke zu retten. Er ist vielmehr schon dann vorhanden, wenn rechtzeitige ärztliche Eingriffe ihr Leben verlängert hätten (vgl.S.7 des Urteils des Senats vom 8.Mai 1956).
Der Inhalt des Urteils mag dafür sprechen, daß sie dies erreicht hätten. Denn die Kreislaufstörungen, die die unmittelbare Todesursache waren, hätten "mit Sicherheit behoben werden können" (UA S.23). Es liegt nahe, daß dadurch der Ablauf des ganzen Vergiftungsprozesses jedenfalls verzögert worden wäre, unabhängig von der Frage, ob sich ausschließen läßt, daß er schließlich doch zum "Nierentod" geführt hätte.
Gleichwohl muß das Urteil im vollen Umfange aufgehoben werden. Denn es ist ein erheblicher Unterschied, ob die Unterlassung des Angeklagten den Tod der Lieselotte DEE herbeigeführt oder nur beschleunigt hat. Diese Frage
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betrifft den strafrechtlichen Erfolg des fahrlässigen Verhaltens und damit den Umfang der strafbaren Handlung, also die Grundlage des Schuldspruchs.
2. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden braucht der Senat nicht einzugehen.
3. Dasselbe gilt von der Sachrüge. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siener Dr.Börker Hoepner