Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 03.06.1958 – 1 StR 226/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

. 4316 094

ImnmNanen des Voi\ikes

In der Strafsache

gegen

den Rentner Karı S EEEn aus FED (xrs. EEE); gevoren am AED 1507 1 SGB GEHE

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bunäesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. rn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,

für Kecht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts Heilbronn vom 27. Januar 1958 wird verworfen.

Ler Besckwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

KM

- 2.

eründe:

Wars dam MO nr a Gr Dur de

Die Strafkamuer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr, 3 StGB in drei Fällen - in einem Falle gegenüber zwei xindern tateinheitlich begsngen - zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie ist hierbei davon ausgegangen, daß Schmitt in jedem der ürei Fälle infolge Alsoholgenusses erheblich verminder! zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB war.

Tie auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Anreklagten macht geltend, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 176 Abs. 2 StGB dadurch verletzt, daß sie gegen ihn trotz "Yorhandenseins erheblicher mildernder Umstände" auf einc Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt habe; eine solche von nicht mehr als neun Monaten Gefängnis mit Aussetzung zur Bewährung sei angemessen gewesen.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfoig haben.

Die Strafbemessung ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überantwortet,. Seine Ermessenserwägungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin prüfen, ob sie von einem Rechtsfehler beeinflußt sind. Das ist hier zu verneinen.

Wie die Urteilsausführungen zur Strafzumessung ergeben, hat | die Strafkamser keineswegs verkannt, daß für den Angeklagten erhebliche Strafmilderungsgründe sprechen. Sie hat ihm deshalb mii- . dernäe Umstände zugebilligt und wie hier, soauch bei der eigent- ' Lichen Strafzumessung innerhalb des nach §§ 51 Abs- 2, 44 Abs. 3 StGB nach unten erweiterten Strafrahmens des § 176 Abs. 2 StGB aile von der Revision ins Feld geführten Strafmilderungsgründe ausdrücklich berücksichtigt. Nicht erwähnt hat sie nur die leich- ı te Geistesschwäche ües Angeklagten; es ist jedoch mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht diesen von ihm an anderer Steile des Urteils festgestellten, zugunsten des Beschwerde-

führers sprechenden Umstand übersehen hat.

Auf der anderen Seite ist auch nicht ersichtlich, daß aa, Tandgericht in rechtlich fehlerhafter Weise Umstände ZUungunsten des Beshwerdeführers verwertet hat. Die - im übrigen noch nich” getilgten — zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, vor allsm die beiden wegen Unzucht mit Kindern, durfte das Landgericht heranziehen, obwohl sie schon lange Zeit zurückliegen (vel u,a, BGHSt 6, 243, 245, 2465 BGH HDR 1955, 501) Für die zwei einschlägigen Vorstrafen versteht sich dies an sich von selbst; aus diesen früheren Bestrafungen hat die Strafkamier zum Nachteil dss Angeklagten Gen Schluß ziehen dürfen und auch gezogen, daß <r "nunmehr einer bereits in jungen Jahren vorharden gewesenen Neigung zu Unzuchtshandlungen, die er lange Jahre hinaurch unterdrücken konnte, wieder zu erliegen drol.t". Aus Nechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Landgericht auch dem Gedanken der Abschreckung "Gleichgesinnter" Rechruuz getragen hat; daß es dabei diesen Gedanken den anderen Rtrafzueckez gegerüber nicht in unzulässiger Weise überbewertet (vg-: u.a, BGHSt 7, 28, 32, ferner die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 483/56 vom 11. Januar 1957, angeführt bei Dallinger in MDR 1957, 526, 527), ihn vielmehr nur nebenbei mitberücksichtigt hat, ergibt sich nicht nur aus den Urteilsausführungen selbst, sondern auch aus dem Maße der Zinzelstrafen und der Gesamtstrafe (aiehe unten). Auf die übrigen Straferschwerungsgründe, die das Landgericht verwertet hat, braucht nicht näher eingegangen zu werden; sie können ebenfalls zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß geben. ;

Wie die Strafzumessungserwägungen der Strafkamner, so können auch dis Zinzelstrafen (sieben, vier und vier Monate Gefängnis) und die aus ihnen gebildete 'Gesamtstrafe (ein Jahr Gefängris@t ihrer Höhe nach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, umso“ R- weniger als die Jinzelstrafen im Hinblick auf die Mindeststrafe $# von seinem honst fünfzehn Tagen Gefängnis als maßvoli zu begeichnen sind. Kit ihrem Binwand, das Landgericht hätte eine new Jonate Gefäugnis nicht übersteigende Gesamtstrafe aussprechen %

)

und für -ie Aussetzung zur Bewährung bewilligen müssen, reift die HKevision nur in unzulässiger Weise die «rmessensfreiheit des Patrichtere an. Inwieweit im übrigen der Krankheitszustanäd ues Beschwerdeführers der Strafvollstreckung entgegen steht, hat die

Vollstreckungsbehörde zu prüfen.

Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu

verwerien.

Dr. Geier Dr. PFeetz Mantel

Hübner Dr. Hengsberger