Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 22.05.1958 – 5 StR 533/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Amtliche Sammlungs ja StGB §§ 222, 223, 223a, 226, 226a, 230 Eingriffe, die der Arzt nicht als erforderlich, sondern nur als "gegeben" ansieht (hier; Entfernung eines zur Zeit nicht entzündeten Wurmfortsatzes), verpflichten ihn zu besonders sorgfältiger Prüfung a) der Einwilligung des Patienten oder seiner Erziehungsberechtigten, b) etwaiger Gegengründe.
Nachschlagewerk: ja „iI.L£ 081 Amtliche Sammlungs ja
StGB §§ 222, 223, 223a, 226, 226a, 230
Eingriffe, die der Arzt nicht als erforderlich, sondern nur als "gegeben" ansieht (hier; Entfernung eines zur Zeit nicht entzündeten Wurmfortsatzes), verpflichten ihn zu besonders sorgfältiger Prüfung
a) der Einwilligung des Patienten oder seiner Erziehungsberechtigten, b) etwaiger Gegengründe.
BGH, Urt. v. 10. Febmar 1559 - 5 StR 533/58 LG Braunschweig
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Chirurgen Dr.med. Wilhelm E “EBRE> > s BGEEEEEENEED. geboren an m 1596 in Te,
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Februar .1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als peisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr . >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22.Mai 1958 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, am 9.November 1954 in Braunschweig Annerose We vorsätzlich an der Gesundheit beschädigt und
-2-
dadurch fahrlässig ihren Tod verursacht zu haben, indem er an ihr ohne Einwilligung der Eltern, ohne Anamnese, und ohne das Krankenblatt des Dr. EB peizuziehen, eine nicht erforderliche Blinddarmoperation vornahm, deren tödlicher Ausgang für ihn vorhersehbar war
. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der von der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern eingelegten Revisionen zu befinden.
- Von Rechts wegen -
3.
Gründe§
Die 17jährige Annerose WEB, die bei ihren Eltern in einem Dorf bei Do» wohnte, suchte wegen einer Erkältung den praktischen Arzt Dr.Nee> in Fein» auf. Nach Abschluß der eigentlichen Konsultation fragte er sie nach ihrem Allgemeinbefinden. Sie antwortete, daß sie am V;rtage Schmerzen im rechten Unterbauch gehabt habe.
Dr NWS erklärte darauf, daß es sich wohl um eine Blinddarmentzündung handeln könne, die eine alsbaldige, chirurgische Untersuchung oder Beobachtung erfordere, weil bei
. plötzlicher Verschlimmerung im Wohnort der Patientin keine rechtzeitige Hilfe gewährleistet sei. Deshalb wies er sie zur stationären Beobachtung in die Klinik ein, deren Leiter der angeklagte Chirurg ist. Dorthin begab sie sich, nachdem sie ihre Mutter verständigt hatte. Der Angeklagte ließ
ihre Temperatur messen, die 36,9° betrug, und untersuchte sie. Außer einer leichten Druckschmerzempfindlichkeit im rechten Unterbauch stellte er nichts fest, was auf eine Entzündung des Wurmfortsatzes deutete. Nach seiner Überzeugung handelte es sich um ein "Intervall nach einem akuten Schub". Er hielt die Entfernung des Wurmfortsatzes "nicht für erforderlich, aber für gegebent.
"Von einer Anamnese sah er ab. So erfuhr er nicht, daß (der Patientin zweieinhalb Jahre früher von dem ihm benach- “ barten Internisten ‚Dr. A die Mandeln herausgenommen worden waren, und daß Dr. AB folgenden Befund erhoben : hatte; "Mäßige Blutarmut, Neigung zu Zahnfleischblutungen. Patientin spricht auf blutgerinnende Medikamente nicht. erwartungsgemäß an. Verdacht der mangelnden Blutgerinnungsfähigkeit. Gerinnungszeit 3 1/2 Minuten, Blutungszeit 4 1/2 Minuten. Gerade noch an der oberen Grenze der Norm." - Der Angeklagte nahm keine Blutsenkung vor und unterließ auch eine Bestimmung des Blutbildes.
Er sprach nicht mit den Eltern. Er wußte zwar, daß es
-4-
-4-
ihrer Genehmigung zu dem Eingriff bedurfte, glaubte aber, daß die. Aufnahmeschwester diese Genehmigung eingeholt hätte. In Wahrheit hatte die Schwester nur auf die Frage der Mutter nach dem Befinden ihrer Tochter mitgeteilt, es gehe ihr gut, die Bettwärme habe ihr gutgetan, sie sei fileberfrei und habe auch keine Schmerzen: Auf die Bemerkung der Mutter, das wäre ja wundervoll, dann brauche ihre Tochter nicht operiert zu werden, hatte die Schwester entgegnet, das müsse dem Arzt überlassen bleiben.
Am nächsten Morgen entfernte der Angeklagte kunstgerecht :den Wurmfortsatz. An darauf folgenden Morgen entleerte die .Patientin Blut aus dem’ Darm. Der Angeklagte | gab Clauden zur Blutgerinnung und Feriston zur Auffüllung des Kreislaufs: Die Blutung wurde geringer, kam aber nicht zum Stehen. Mittags war die Patientin auffallend blaß und gelblich verfärbt. Nachmittags verlor sie eine erhebliche Menge Blut aus dem Mastdarm. Der‘ Angeklagte ließ ihr wieder Clauden und Peristor geben. Gegen Abend war 'sie kaum noch ansprechbar. Da 'sich jetzt im Mastdarm kein Blut nehr fand‘, glaubte der Angeklagte, die Blutung sei zum -Stehen gekommen. Zur weiteren Gerinnung ließ er ihr Gelatinepudding geben; sie brach ihn aber wieder aus. Später stand. sie "offenbar in einer auf den Blutverlust zurückzuführenden Umnachtung" auf, brach in einem Kreislaufkollaps zusammen und verlor erneut Blut aus dem. Mastdarn. Der, Angeklagte ließ wiederum Clauden und Periston geben, ferner. Cardiazol, :Sympathol und Kanpfer zur SYutzung der Herztätigkeit.. i rn
Nunmehr ließ er, bedenklich: geworden, dis Eltern benachrichtigen. Ihnen gegenüber äußerte er, obwohl die Blutungen nur aus dem Mastdarm und nicht aus dem Geschlechtsteil kamen, den Verdacht einer Tubenschwangerschaft. Der Vater sagte ihn, er habe als Angehöriger der Blutgruppe 'O schon öfter Blut gespendet, und bat ihn dringend, sofort
-5
N
eine Blutübertragung vorzunehmen. [as lehnte der Angeklagte ab. Auch die Beiziehung eines anderen Arztes lehnte er ab. Die Kranke war Jetzt bewußtlos. Am nächsten Morgen ließ
der Angeklagte ihr Periston und Kochsalzlösung geben. Unmittelbar darauf starb sie. Die Leichenöffnung ergab nicht, welches die Ursache der Nachblutung war. Das Blut hat sich aus dem Operationsgebiet in das Innere des Dickdarms ergossen, | |
Die Strafkamner hat den Angeklagten, gegen den das verfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden war, nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, und zwar zu 1000 DM Geldstrafe. Sie ist dem hämatologischen Sachverständigen darin gefolgt, daß Annerose W@enicht an einer Blutkrankheit gelitten haben könne, weil nach der: . Mandeloperation keine Nachblutung eingetreten sei, und daß dies beim Angeklagten, selbst wenn er den Befund des-Dr AB cekannt hätte, "auch bei surgfältigster Abwägung. möglicher Onerationsfolgen Bedenken in Richtung auf eine Nachbiutung völlig hätte ausräumen müssen". Aus diesem Grunde verneint die Strafkammer fanrlässige Tötung, zumal auch der genaue Ursachenablauf nicht feststehe. Nach ihrer Ansicht. beruht es aber auf Fehrlässigkeit, daß der Angeklagte an die Einwilligung der Eltern in den Eingriff glaubte. Deshalb sei. dieser Eingriff selbst - ohne Rücksicht auf seine Folgen - als fahrlässige Körperverletzung strafbar. BE
Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft - die von der Bundssanwaltschaft teilweise vertreten wird - und der Eltern als Nebenkläger rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts; Staatsanwaltschaft und Nebenkläger beanstanden auch das ‚Verfahren. . E
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg. Auf ihre Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachbeschwerde durchgreift,
Die rechtliche Beurtritung dieses Sachverhalts muß von dem Unterschied zwischen cinen er?ordäsrlichen und einem
- 6 -
- 6 -
nicht erforderlichen ärztlıchen Eingriff ausgehen. Der Angeklagte hat selbst erkannt, daß der Eingriff nicht nötig war; er hielt ihn nur für "gegeben", Gemeint war damit, daß der Wurmfortsatz nur vorsorglich entfernt werden sollte, um die mehr oder weniger naheliegende Möglichkeit einer neuen Entzündung zu beseitigen. Bei einem solchen Eingriff ist das Für und Wider weit sorgfältiger abzuwägen als bei einem Zustand, der das Leben des Kranken augenblicklich und unmittelbar bedroht. Das ist ein Unterschied, der nach Ansicht des Senats jedem Laien und erst recht jedem Arzt ohne weiteres einleuchten muß. .
Dieser Unterschied spielt eine. Rolle zunächst für die Einwilligung des Kranken (oder seiner Erziehungsberechtigten) . und für die Sorgfalt, mit der ein Arzt bei der Einhölung dieser Einwilligung verfahren und mit der er. sich über ihr Vorliegen, ihre Wirksamkeit und ihren Umfang vergewissern muß. Hat der Arzt einen Patienten vor sich, dessen Leben nach seiner ärztlichen Ansicht bedroht ist, wenn er ihn nicht sofort operiert, so braucht er mit der Einwilligung nicht . viel Umstände zu machen. Er wird unter solchen Verhältnissen die Einwilligung einfach darin erblicken dürfen, daß der ‘ Kranke bei ihm zur Behandlung erscheint, oder doch darin,
. daß er der ihm mitgeteilten Operationsabsicht nicht widerspricht. Das mag in solchen Fällen sogar dann gelten, wenn der Kranke minderjährig ist. Es kummt auf die Urteilskraft des Patienten an. Auch einen Minderjährigen kann je nach
. den Umständen hinreichendes Verständnis zugetraut werden, um das Für und .Wider verständig gegeneinander abzuwägen und die ‚Tragweite seiner Einwilligung zu erkennen, wenn
es um die sofortige Notwendigkeit eines lebens rettenden
Eingriffs geht.
. Davon konnte hier aber nicht die Rede sein. Annerose . WEB war kaum krank. Ihrem Leben und ihrer Gesundheit drohte keine Gefahr, mindesvsens keine unmittelbare Gefahr. Unter
- 17 -
. 7 .-
solchen Umständen ist die Einwilligung in einen Eingriff, der mit einer Eröffnung der Bauchhöhle verbunden ist, nur dann wirksam, wenn der Einwilligende in der Lage gewesen ist, das Für und Wider genau zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Das würde voraussetzen, daß ein Arzt (nicht etwa eine Krankenschwester) dem Einwilligungsberechtigten die Gründe und Gegengründe eingehend auseinandersetzt, ihm Gelegenheit zu weiteren Fragen und Zeit zu ruhiger Überlegung gibt. Zu den Gegengründen gehört vor allem die Sterb- ‚lichkeitsrate bei solchen Eingriffen. Ist ein Eingriff, der nicht ungefährlich ist, nicht nötig, so muß das dem Einwilligenden gesagt werden. Nicht jeder setzt sich
- außer einem schmerzhaften Krankenlager und geldlichen Opfern - einer auch nur entfernten Möglichkeit eines. tödlichen Ausganges aus, nur um vor künftigen Blinddarmentzündungen geschützt zu sein, die vielleicht gar nicht eintreten. Eine sclche Entscheidung trifft übrigens gerade ein verständiger Minderjähriger auch nicht allein. In diesen Fällen muß sich der Arzt daher stets persönlich mit den Erziehungsberechtigten in Verbindung setzen.
.. „Der Angeklagte wußte, daß er das nicht getan hatte. Er wußte sogar, daß der Schwester - die nach seiner Ansicht ‚die Einwilligung eingeholt hatte - selbst nicht bekannt war, die Operation sei nicht erforderlich. Er wußte also auch, daß bei den Eltern nicht die Voraussetzungen vorlagen, unter denen allein sie eine rechtlich wirksame Einwilligung erteilen konnten. Mithin irrte er nicht über Tatsachen,
‚die - hätten sie vorgelegen - sein Verhalten gerechtfertigt haben würden. Der gesamte Tatbestand, aus dem sich . seine strafrechtliche Verantwortung ergibt, war ihm nach den Feststellungen der Strafkammer zweifelsfrei bekannt. Sollte er geirrt haben, dann höchstens darüber, unter welchen Voraussetzungen die elterliche Einwilligung einen
8 —
- 8.
Rechtfertigungsgrund für ihn abgeben konnte. Das wäre ein Verbotsirrtum, der nichts daran ändert, daß der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen der vorsätzlichen und nicht der fahrlässig.n Körperverletzung schuldig ist.
Auch in der Frage, ob der Angeklagte den Tod der Patientin fahrlässig verursacht hat, irrt die Strafkamner, weil sie nicht berücksichtigt, daß "gegebene! Eingriffe höhere Anforderungen an die Sorgfalt des Arztes stellen "als notwendige Eingriffe. Kommt ein Patient in einem unnmittelbar lebensbedrohlichen Zustand ins Krankenhaus, so wird der gewissenhafteste Arzt mancherlei Bedenken zurückstellen.
Er wird'unter Umständen auf eine Anamnese verzichten, er ? wird es: vielleicht auch darauf ankommen lassen müssen, ob ” irgendwelche körperlichen Zustände des Kranken, die er nicht so schnell erforschen kann, die Gefahren des notwendigen Eingriffs erhöhen. Wenn der Eingriff, soll er überhaupt noch Hilfe bringen, eilig ist, so wird der Arzt eine solche Gefahr eben in Kauf nehmen müssen. Dann trifft ihn auch bei ungünstigen Ausgang kein Vorwurf.
So lag es hier aber nicht, Es bestand nicht die geringste- Eile. Nicht nur zu einer Anamnese und zur Heranziehung ‘des von Dr. .’AaEEB aufgezeichneten Befundes wäre hinreichend Zeit.gewesen;' der Angeklagte hätte auch eigens aus diesem # Anlaß. das Blut der Patientin noch selbst untersuchen lassen ‚können. Die möglichst genaue Kenntnis seiner Beschaffenheit war schon zur Entscheidung für oder gegen die Vornahme des nur "gegebenen" Eingriffs erforderlich. Hätte bei solcher Kenntnis die Entscheidung des Angeklagten selbst wirklich immer noch für die "Gögebenheit", die Rätlichkeit des überflüssigen Eingriffs ausfallen dürfen, so wäre er außerdem verpflichtet gewesen, auch-dieses zusätzliche Bedenken den Eltern vörher mitzuteilen. außerdem hätte schon vor dem Eingriff, wenn er nicht als zu gefährlich unterbleiben ' mußte, alles getan werden müssen, um die Blu+tgerinnung
- 9.
zu beschleunigen. |
Was der hämatologische Sachverständige hierzu gesagt hat, liegt zum Teil neben der Sache, zum anderen Teil außerhalb seiner Zuständigkeit. Neben der Sache liegt es, ob die Hämatologie einen Zustand, wie Dr. ACEEnihn bei Annerose WEB festgestellt hat, als "Blutkrankheit" bezeichnet, ob sie ihn noch zur "Norm" rechnet. oder nicht. Fragen der fachlichen Begriffsbestimmung und des fachlichen Sprachgebrauchs sind in dem hier gegebenen rechtlichen Zusammenhang gleichgültig. Entscheidend ist : nur, daß der von Dr. m festgestellte besondere Zustand den Eingriff gefährlicher machte, als der Angeklagte ihn ohne Kenntnis von diesem Zuständ ansah. Die Ansicht des" Sächverständigen, ‘der Angeklagte hätte "auch hei sorgfältigster Abwägung" keine Bedenken hinsichtlich. einer Nachblutung zu haben brauchen, bewegt sich nicht auf ärztlichen, sondern auf rechtlichem Gebiet, Sie ist falsch. Der Sachverständige stellt damit entweder allgemein zu geringe . Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht;, cder er. verkennt, daß diese Sorgfaltspflicht bei "gegebenen", nur vorsorglichen Eingriffen dieses Gefährlichkeitsgrades erheb-. lich höher ist als. bei notwendigen’ Eingriffen.
Daß die Operation es war, die den Tod verursacht hat, bezweifelt die Strafkammer nicht. Es liegt nahe, daß der Angeklagte nach pflichtgemäßer Feststellung des Blutzustandes entweder nicht operiert haben würde oder daß ihn - hätte er den Eingriff dennoch vorgenommen -— der Vorwurf unterlassener oder unrichtiger Abwägung zwischen der Gefährlichkeit und dem Nutzen des Eingriffs treffen müßte. In beiden Fällen hätte er den Tod fahrlässig herbeigeführt. Daß die Ursache der Nachblutungen nicht feststeht, ändert daran nichts. Fahrlässigkeit setzt nicht voraus, daß der Ursachenablauf in allen seinen Einzelheiten voraussehbar war. Daß eine Verblutung als Operationsfolge eintritt,
- 10 -—
- 10 -—
wenn die Blutgerinnungszeit erhöht ist und der Patient auf blutgerinnende Mittel nicht erwartungsgemäß anspricht, ist voraussehbar.
Die Sachverständigen haben von der entfernten Möglichkeit eines "Schocksyndrons" als Ursache der Nachblutung gesprochen, . jedoch gemeint, dies sei ein so seltenes Ereignis, daß ein Chirurg es nicht in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen brauche. Welchen Einfluß diese Möglichkeit auf die rechtliche Beurteilung hat, 1äßt sich ohne nähere Feststellungen nicht sagen. Sollte der Tatrichter diese Möglichkeit trotz des Fehlens aller Anhaltspunkte im vorliegenden Fall als unwiderlegbar ansehen und dem Angeklagten zugute halten, so müßte dargetan werden, wie selten oder häufig diese Erscheinung ist, damit beurteilt werden kann, ob sie bei einer nur "gegebenen" Operation nicht doch zusammen mit deren übrigen Gefahren perdeknichtigt werden mußte.
Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte di& Patientin vorsätzlich körperlich verletzt. Er ist hinreichend verdächtig,. dadurch fahrlässig ihren Tod verursacht zu haben. Deshalb war das Verfahren an das: Schwurgericht zurückzuverweisen, das ürer den Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge zu verhandeln und zu entscheiden hat.
- 11 -
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat dagegen keinen Fehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert wäre. Eine Einwilligung von Annerose WB war nach dem nben Gesagten nicht wirksam. Deshalb hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen.
Sarstedt Schnidt Siemer
Schmitt Börker