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BGH Entscheidung vom 22.05.1958 – 4 StR 96/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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R. 96/58

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hugo Sc h EEE zus Tem > geboren an WW. END ED in zum,

wegen Begünstigung

hät der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

‚ Benatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

2, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesriehter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt _ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt;

. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. November 1957 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Begünstigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

In der Nacht zum 22. März 1955 entwendeten die in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten Harald IB, Adolf JB und WEB von Lagerptatz der Firma PB in EB 100 kg Kupfer und brachten es noch in derselben Nacht zwischen 2 und 4 Uhr in Aktentaschen und einem Sack zum Lagerplatz des Angeklagten Sc, der Schrottgroßhändler ist. Sie klopften den in diesem Verfahren bereits rechtskräftig wegeh Hehlerei verurteilten 2&- GEW; ser Wiegemeister bei Schi ist, aus dem Schlaf, übergaben ihm das Kupfer und verhandelten über den Preis. ZUEEEEED wog das Material ab und lagerte es in seinem Zimmer. Er rechnete damit, daß das Kupfer aus einem Diebstahl stamme, nahm es aber an, weil er davon ausging, Schie werde mit dem Ankauf einverstanden sein und ihn auf Grund dessen in seiner Stellung belassen, die durch Spannungen zwischen beiden gefährdet war. Am Morgen lud der Kraftfahver HOEEEEEB des Angeklagten das Kupfer auf einen lastwagen der Pirma, fuhr zur Wohnung des Angeklagten Schi» und unterrichtete diesen über den Ankauf und dessen nähere Umstände. SchiB gab ihm daraufhin den Auftrag, das Material zum Lagerplatz der Firma MNiww, mit der er in Geschäftsverbindung stand, zu bringen. Dort verwog und übernahm der Vater des- früheren Mitangeklagten Wgi> das Waterial.

Sch rief, nachdem ihn HOME verlassen hatte,

das Polizeirevier En (CE an, tra? sich sodann mit zwei Kriminalsekretären und teilte diesen mit, sein Wiege-

meister habe größere Mengen Kupfer angekauft, deren Her-

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kunft sehr zweifelhaft sei. Die Kriminalpolizei suchte daraufhin mit dem Inhaber der bestohlenen Firma PB der. Lagerplatz der Firma Mae auf. PB fand jedoch dort kein Kupfer, das seiner Meinung nach von. seinem Platz gestohlen worden sei.

Sch nahm den Vorfall zum Anlaß, ZEN sofort fristlos zu entlassen. Dieser wurde von den Dieben mehrfach gedrängt, ihnen das Entgelt für das Kupfer zu zahlen. Er hielt sie zunächst mit der Erklärung hin, Sch sei nicht anwesend. "

Am Nachmittag des 22. März 1955 oder an einem der folgenden Tage kam dann der in diesem Verfahren rechtskräftig von der Anklage der Hehlerei freigesprochene VEED zum Angeklagten Sch. Sie begaben sich in eine Wirtschaft. Hier rechneten sie über die Lieferungen des Sch@@®, darunter auch das gestohlene Kupfer ab. Sch@ie war hierbei weiter der Überzeugung, daß das von ZB angenommene Kupfer "heißt war. Hiervon sagte er jedoch MED nichts. Er teilte ihm auch nicht mit, daß er es gewesen sei, der die Polizei zur Durchsuchung des Iagerplatzes des NEWB veranlaßt hatte. Er nahm das ihm von Mei» übergebene Geld an.

Während beide in der Gastwirtschaft waren, wurde Harald TB erneut bei ZEEEEEEEEB wegen des Entgelte vorstellig. Dieser forderte ihn auf zu warten und begab sich in jene Wirtschaft. Dort wandte er sich an Sch und erklärte ihm die "Jungens" wollten das Geld für das Kupfer haben, er selbst wolle nicht, daß sie um ihr Entgelt geprellt würden. Sch@B der gerade von UEED den Geldbetrag erhalten hatte, gab die sich auf das gestohlene Kupfer beziehende Summe arı ZCENEEEEEEB weiter "um mit der Sache nichts mehr zu tun zu haben und die Anlieferer, ohne für sein Schrott-

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geschäft unliebsames Aufsehen zu erregen, zufriedenzustel-

len", CE händigte das Geld an JB aus, der inzwischen auch die Gastwirtschaft betreten hatte.

SCH hat sich u. a. dahin eingelassen, daß er das Material zu MED habe bringen lassen, um die Polizei, die er sofort habe benachrichtigen wollen, nicht auf seinem Platz zu haben und zu vermeiden, daß in Schrotthändlerkreisen bekannt werde, er habe sich mit der Polizei in Verbindung gesetzt. Er habe Mil davon fernmündlich benachrichtigen wollen, ihn jedoch nicht erreichen können.

In der Hauptverhandlung hat sich nicht feststellen lassen, ob Sch@B den Polizeibeamten deshalb eine Mitteilung gemacht hat, weil er mit der Angelegenheit nichts habe zu tun haben wollen oder ob er bewußt den Beamten nur einen unklaren und ohne nähere Angaben unbrauchbaren Hinweis gegeben habe, um sich für alle Fälle ein "Alibi" zu verschaffen.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß Sch eine Hehlerei nicht nachzuweisen sei. Er habe zwar das Kupfer, von dem er annahm, es sei gestohlen, zur Firma ME» bringen lassen und es damit objektiv im Sinne des § 259 StGB "abgesetzt". Er habe jedoch gleichzeitig die Polizei benachrichtigt. Wenn das Motiv dieser Benachrichtigung auch nicht klar sei, so sei doch jedenfalls nicht auszuschlie-Ben, daß er tatsächlich die Beschlagnahme des gestohlenen Kupfers durch die Polizei habe herbeiführen wollen und das Kupfer nur deshalb zu Mile habe bringen lassen, um zu verhindern, daß es auf seinem eigenen Platz beschlagnahmt würde. Dann aber habe ihm der Vorsatz, das Kupfer bei anderen mit der Wirkung abzusetzen, daß das Material

weiterhin dem Eigentümer entzogen bleibe, gefehlt.

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In der Tatsache, daß Sch@B später das ihm von MED übergebene Entgelt ar ZB weitergegeben habe, sei ebenfalls keine Hehlerei zu sehen. Denn inzwischen sei der eigentliche "Absatz" bereits "abgeschlossen!!! gewesen. Mit diesem habe er, wie er sich unwiderlegt eingelassen habe, nichts zu tun haben wollen. Ihm sei es nur darum gegangen, das Geld den Personen zukommen zu lassen, die das Kupfer angeliefert hätten, um selbst keine Unannehmlichkeiten zu haben. Hierdurch habe er sich jedoch der Begünstigung nach § 257 StGB schuldig gemacht. Er habe, da er weiter der Meinung gewesen sei, das Kupfer sei gestohlen, den Dieben Beistand geleistet, um ihnen die Vorteile ihres Vergehens zu sichern. Erst durch die Erlangung dieses Erlöses sei den Dieben ein Vorteil aus ihrer Tat erwachsen und erst dadurch hätten sie das Interesse an der von ihnen angelieferten Ware verloren, die damit unangefochten von ihnen im Besitz des MED g<- blieben und damit dem Eigentümer weiter entzogen worden sei. Der Angeklagte habe dabei auch seines Vorteils wegen gehandelt. Er habe vermeiden wollen, daß ihm die Diebe Unannehmlichkeiten machten, wenn sie nicht zu ihrem Geld kämen, und daß dadurch sein Ruf in Schrotthändlerkreisen leide,

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung _ verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. ;

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Io Verfahrensrüge . . zn

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Der Angeklagte macht geltend, daß ihm der Eröffnungs“; beschluß nieht zugestellt worden sei. Wie jedoch die bei den Hauptakten Blatt 125 befindliche Zustellungsurkunde ergibt, ist am 29. Dezember 1956 die Zustellung an den Am

klagten erfoigt. Aus äleser geht hervor, daß der Zusteller

den Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen hat und auch eine Zustellung an einen Hausgenossen oder den Haus-: wirt nicht ausführbar war, daß er das zuzüsteilende Schrift. stück auf der Geschäftsstelle bei der Postanstalt in A-GEB nieiergelegt hat und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers . erfolgt ist. Die Rüge ist hiernach unbegründet.

II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts

‘Ebenso sind die Ausführungen der Revisionsschrift zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Gegen die in den Urteilsgründen enthaltene Wendung, der Sachverhalt beruhe-u. a. auf der Einlassung der Angeklagten, "soweit das Gericht ihnen zu folgen! vermocht habe, sind Bedenken nicht zu erheben. Das Urteil ergibt eindeutig, inwieweit es diese Einlassungen als widerlegt bzw. nicht widerlegt erachtet hat.

Denkfehler oder Wi dersprjiöhe 2aBt das Urteil nicht

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Die allgeneine Sachrüge gibt jedoch. Zur "berpriifung des Urteils im ganzeii Anlaß. "Diese führt zu äurchgreifenden rechtlichen Bedenken, Zr

Die Yeihung äes Landgerichts, der Angeklagte habe, als er die Auszahlung des Geldes an die Diebe veranlaßte, in der Absicht gehandelt, diesen die Vorteile ihrer Straftat zu sichern, wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die nach der genannten Vorschrift. erforderliche Absicht. muß darauf gerichtet sein, dem

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Vortäter die Vorteile gegen ein Entziehen

zugunsten des Verletzten zu sichern,. Dies muß der Zweck — wenn auch nicht der einzige - seines Handelns gewesen sein (RGSt 55,126; BGHSt 4, 107; Schröder, Begünstigung und Hehlerei in: Festschrift für Rosenfeld, 1949 S. 172, 175). Daß der Beschwerdeführer mit dieser Zielsetzung handelte, ergibt das Urteil nicht. Ihm kann nicht entnommen werden, daß es dem Angeklagten darauf angekommen sei, durch die zahlung zu erreichen, daß der Berechtigte nunmehr gehindert oder es ihm erschwert würde, an das gestohlene Kupfer wieder heranzukommen, Vielmehr war es nach seiner unwiderlegten Einlassung seine Absicht, Unannehmlichkeiten für seine Person von Seiten der Diebe und im Zusammenhang hiermit eine Schädigung seines Rufes in Schrotthändlerkreisen zu vermeiden. Daß durch sein Verhalten eine Festigung des Rechtsbruchs als Nebenerfolg tatsächlich eintrat, ist nicht genügend. Hiernach ist die vom Gesetz erforderte Absicht nicht gegeben.

Das Landgericht hat jedoch den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Insbesondere hat es nicht die Bedeutung der Annahme des Entgelts für das ‚gestohlene Kupfer, das Hg ihm zahlte, erörtert. In diesem Vorgang in Verbindung mit der Weitergabe des Geldes an die Diebe kann eine Hehlerei liegen. Entscheidend ist, die innere Rinstellung, mit der Sch» hierbei’ Fr gehandelt hat. Das Inteil ergibt zwar, daß ‚der Ange- | j klagte, als er das gestohlehe Gut auf den Lägerplatz des Mb schaffen ließ, keine Hehlerei begangen nat. \ Er wollte damals weder eine eigene Verfügungsgewalt noch.eine solche des NEM begründen, da er das Material seiner unwiderlegien Einlassung nach beschlagnahmen lassen wollte. Es ist ‚jedoch nach den bisherigen

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Feststellungen nicht auszuschließen, daß Sch, nachdem das Material nicht beschlagnahmt worden war und als MB nunmehr den Preis an ihn zahlen wollte, seine

innere Einstellung geändert hat. Dem steht nicht entgegen, daß er "mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun

haben wollte". Diese Wendung ist nicht ganz klar. Sie

kann auch den Sinn haben, daß er nunmehr das gestohlene Gut ankaufen wollte in der Meinung, gerade hierdurch am besten Unannehmlichkeiten für seine Person zu entgehen. "nt Dadurch, daß er sich jetzt das Geld von MilB zahlen ce:

ließ und damit das Kupfer an diesen verkaufte, kann er ur 2 Fr K " uw‘ x “ 4;

gleichzeitig das noch fortbestehende Verkaufsangebot der .

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Diebe angenommen haben. In dem Abschluß des Kaufvertrages mit Mb läge dann zugleich die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf diesen. Eine Verfügungsgewalt wer Mb tis dahin noch nicht eingeräumt, da der Beschwerdeführer das gestohlene Gut nicht zu

ihm hatte schaffen lassen, damit er über dieses verfügen könne, sondern um es dort pdeschlagnahmen zu lassen. Hs ist daher unzutreffend, wenn das Landgericht meint, hiermit sei das Kupfer bereits abgesetzt", bzw. der neigsntliche Absatz" sei nunmehr schon "abgeschlossen" gewesen. Sch» hatte hierdurch weder eine eigene noch eine frehde Verfügungsgewalt begründen wollen, mag auch zuge irrigerweise vielleicht der Meinung gewesen sein, "Schuß habe ihm bereits eine solche. eingeräunt. In Wahrheit hatte

\ Schau für ihn nur einen vorläufigen Gewahrsam geschaffen. Erst als er das Geld von Naui> annahm, brachte

er zum Ausdruck, daß der Gewahrsam diesem belassen werden und dieser die Verfügungsgewalt haben solle. Auch das Erfordernis des abgeleiteten Erwerbes würde erfüllt sein, wenn der Angeklagte in diesem Zeitpunkt gleichzeitig das VYerkaufsangebot der Niebe annehmen wollte. Dafür, ob

dies der Fall war, würde es ein wichtiges Beweisanzeichen sein, wenn er in jenem Augenblick den Willen hatte, das

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3 Geld an die Diebe abzuführen. An dem Merkmal des abgeleite- a ten Erwerbes würde es jedoch fehlen, wenn der Angeklagte “ Sch» mit der Annahme des Geldes eine eigenmächtige Verwertungshandlung des Gutes vornehmen, das Geld also für u g sich behalten wollte. Der Tatbestand der Hehlerei würde

dann entfallen.

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| In diesen Richtungen wird das Landgericht den Sach-K E verhalt noch aufzuklären haben.

Gegen das Vorliegen des Merkmals "seines Vorteils vr wegen" bestehen bereits nach den bisherigen Feststellungen keine Bedenken. Es genügt hierfür die Absicht des Angeklagten zu vermeiden, daß sein Ruf in Schrotthändlerkrei-

Br x sen leide und somit Nachteile für seine geschäftliche Tätigkeit entstünden (vgl. BGH NIW 1954, 481 = IM Nr. 15 zu § 259 StGB).

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