Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 22.05.1958 – 4 StR 40/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Pr
2252 081 Ip) In Namen des v olkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Paul K MD aus Pi, dort geboren sun@. > DB;
‘ wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichtier Dr. Seibert Bundesrichter Pro£f.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz von 8. November 1957 im Schuldspruch d:hin geändert,
‚daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entfällt.
Das Urteil wird "im Strafausspruch nit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, zuch über
die Kosten des Rechtsmiitels, an das Amtsgericht (Einzelrichter) in Bergzabern zurückverwiesen.
Die weitergehende. Revision wird verworfen.
. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte fuhr am 2. April 1957 kurz nach 8 Uhr mit einen 14 m langen Lastzug, der zu mehr als 30 % überladen war, auf der Landstraße erster Ordnung Nr. 384 von Bergzabern in Richtung Dahn. Er hielt eine Geschwindigkeit von 62 km/st ein, als er sich der Kreuzung mit der von Vorderweidenthal nach Erlenbach führenden Landstraße Nr. 351 näherte.. Kurz vor der Kreuzung sah er auf dieser Straße von rechts den 60 Jahre alten Händler SIEB auf einen Motorrad, das einen Anhänger mit sich führte, mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st herankommen. Der Angeklagte hupte und brems'te Seinen Lastzug ab. Die Bremswirkung begann, als die Räder des Zugwagens noch etwa 25 m von der Mitte der Kreuzung entfernt waren. Obwohl der Kradfahrer, auf dessen Straße vor der Kreuzung ein Dreieckschild (Vorfehrt achten!) angebracht war, den Lesizug nicht "erkennbar" beachtete, hoffte der Angeklagie, noch vor ihm über die Kreuzung fahren zu können. Er löste deshalb die Bremsen wieder. Der Motorradfahrer bog, um einen Zusammensioß zu vermeiden,: nach rechts aus und fuhr auf die vordere rechte Seite des Anhängers auf. Er wurde zu Boden geschleudert und starb sofort. Der Lastzug hatte im Augenblick des Zusammenstoßes’ eine Geschwindigkeit von 43 km/st.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 26 Nr. 3 StVG (Führen eines überladenen Kraftfahrzeugs). zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Seine Revision muß zum Teil Erfolg haben.
I. Das Landgericht hat das ursächliche Verschulden des Angeklagten für- den ‚tödliohen Unfall darin gefunden, daß
er mit zu hoher Geschwinäigkeit an die Kreuzung heran-
und in sie hineingefahren ist. Dabei ist die Strafkamner davon ausgegangen, daß der Angeklagte gegenüber dem von rechts kommenden Wotorradfahrer nach § 13 Abs. 1 5tVO nicht vorfahriberechtigt gewesen sei, weil seine Straße weder an der Kreuzung noch auf dem ganzen Weg von Bergzabern her durch ein amtliches Verkehrszeichen (Viereckschi1d) als bevorrechtigt gekennzeichnet sei. Dem Benutzer der von rechis einmündenden Straße sei durch das auf seiner Siraße aufgestellte Dreieckschild lediglich das
ihm nach der Regel "rechts vor links" zukommende Vorfahrirecht genommen. Für den von links kommenden Verkehr sei dadurch aber noch kein Vorfahrtrecht eingeräumt worden. Diese Auffassung stimnt mit der vom erkernenden Senat in seiner Entscheidung vom.14. Juli 1955 - 4 SiR 215/55 - (BGHSt 8, 107) vertretenen Ansicht überein.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Rechisprechung, die von vornherein nur für eine gewisse übergangszeit nach der durch Verordnung vom 24. Augusi 1953 bestimmten Änderung der Vorfahriregeln gedacht war, heute noch aufrechterhalten werden kann, obwohl seit den inkrafttreten dieser Änderung (1. Oktober 1953) fast 5 Jalıre verstrichen sind, die genügt hätten, um die Verkehrsbeschilderung entsprechend Gen tatsächlichen Verkehrsbedürfnissen der neuen Gesetzeslage anzupassen. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann jedenfalls schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Bedenken der Revision gegen die Würdigung des von dem Angeklagten geltend gemachten Irrtums über die Vorfahrtlage durchgreifen.
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Dem Angeklagten ist nicht widerlegt worden, daß er das Dreieckschild auf der von Vorderweidenthal kommenden Straße . von früheren Fahrten her gekannt und deshalb geglaubt hat, ein Vorfahrtrecht gegenüber den auf dieser Straße nahenden - Verkehrsteilnehmern zu haben. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe trotzdenm sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der Kotorradfahrer ihn vorfahren lassen werde; denn der Vertrauensgrundsatz gelte nur zugunsten desjenigen, dem wirklich ein Vorfahrtrecht zustehe. Dieser Ansicht kann der Senat nicht zustimmen.
Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer sich selbst verkehrswidrig verhält und dadurch andere gefährdet; denn er kann nicht erwarten, daß andere Verkehrsteilnehner die durch seinen eigenen Verkehrsverstoß heraufbeschworene Gefahr durch ihr Verhalten abwenden
F würden (BGHSt 9, 92; Flögel/Hartung 11. Aufl. Ann. 20 zu
.. ebenso wi;e dieser den Vertrauensgrundsatz für sich in An-
§ 1 StVO S. 30). Eine solche Einschränkung gilt aber nicht, wenn ein Kraftfahrer ohne sein Verschulden annimmt, zu seiner - an sich nicht mit den Verkehrsvorschriften in Kinklang stehenden - Fahrweise berechtigi zu sein. Er ist hinsichtlich der Vorwerfbarkeit seines Fahrverhaltens wie ein wirklich Vorfahriberechtigter zu beurteilen, kann also
spruch nehmen (vgl. OLG Braunschweig in VRS 10, 387).
Auch die Gründe, aus denen die Strafkammer den Irrium
tv: des Angeklagten für nicht entschuldber angesehen hat, kann
der Senat nicht billigen.
3 Das Urteil führt hierzu aus: Als Kraftfahrer hätte der ® "Angeklagte über die Bedeutung der gesetzlichen Verkehrs- ! schilder Bescheid wissen missen, ‚zumal es ihm als Führer eines schweren Lastzugs oblag, besonders sörgfältig zu sein
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und sich über die gesetzliche Verkehrsregelung genau zu unterrichten. Selbst bei etwa bestehenden Zeifeln über die Bedeutung der durch die beireffenden Schilder getroffenen Regelung hätte er sich so verhalten müssen, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, soweit nur nöglich, ausgeschlossen gewesen wäre.
Die Darlegungen über die Erkundungspflicht der Krafifahrer sind zwar im allgemeinen zutreffend (vgl. Flögel/Hartung 11. Aufl. Anm. 47 zu § 153 StVO; Weigelt DAR 1955, 133). Sie werden aber den Besonderheiten des vorliogenden Falles nicht gerecht. Es handelt sich nämlich hier nicht um die Kenntnis der zur Zeit des Unfalls geltenden gesetz.-_ lichen Vorfahriregeln und die Bedeutung der im Gesetz für die Kennseichnung einer Vorfahristraße vorgesehenen Verkehrsschilder. Diese Kenntnis hatte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen. Er sah sich aber einer Be-. 2 schilderung gegenüber, die dem neuen Rechtszustand nicht mehr entsprach, sondern noch auf der früheren, vor dem 1. Oktober 19553 geltenden Vorfahrtregelung (§ 13 Abs. lc StVO aF) beruhte, nach der das auf einer Straße an einer Kreuzung oder kinmündung angebrachte Dreieckschild (Vorfahrt achten) eine Wartepflicht für die Benutzer dieser Straße begründete und die kreuzende Straße zugleich zu einer bevorrechtigtien Hauptstraße machie. Durch die jahrelange Beibehaltung der alten Beschilderung an der Unfallstelle konnte bei einem unbefangenen Verkehrsteilnehmer, der — wie der Angeklagte - schon unter der Geltung der früheren Vorfahrtregelung längere Zeit Krafifahrer gewesen war, der Eindruck entstehen, daß auch an der bisherigen, den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen entsprechenden Vorfahrtberechtigung der von Bergzabern nach
wesen. wegeen =: Br. . . .
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Pirmasens führenden Hauptverkehrsstraße nichts geändert worden sei. Der Angeklagte durfte daher ohne sein Verschulden annehmen, daß die Benutzer der von rechts einnündenden Nebenstraße, auf der das Dreieckschild stehengeblieben war, ihn weiter vorfahren lassen müßten, wobei er davon ausgehen konnte, andernfalls würde die Verkehrsbehörde das dann sinnlos gewordene Warteschild schon entfernt haben. Auf den Gedanken, daß er nunmehr selbst gegenüber dem zum Warten verpflichteten Benutzer der früheren Nebenstraße wartepflichtig sein könnte, brauchte er im Hinblick auf
die damit verknüpfte Störung des fließenden Verkehrs auf der ursprünglichen Hauptstraße nicht zu kommen. Es bestand für ihn auch kein Anlaß, über die Bedeutung des ihu schon seit längerer Zeit bekannten "vereinsamten" Dreieckschildes an der Unfallstelle nachzudenken und sich an zusländiger Stelle danach zu erkundigen, weil er von der Richtigkeit seiner Auffassung über die Vorfahrilage überzeugt sein durfie und auch — wie den Urieilsfeststellungen zu entnehmen ist - nicht an ihr gezweifelt hat. Damit enifiel auch die vom Landgericht angeriommene Verpflichtung, sich "hei eiwa bestehenden Zweifeln" der Kreuzung auf alle Fälle so langsam und vorsichtig zu nähern, daß er rechtzeitig vor einem von rechts herankomnenden Fahrzeug halten konnic. Übrigens kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Angeklagte, wenn er sich’ bei der Verkehrsbehörde erkundigt hätte, richtig belehrt worden wäre (vgl. 'BGH in VRS 14, 30).
Da die Fahrweise des Angeklagten - wie oben erörtert - mit Rücksicht auf seinen entschuldigten Verbotsirrtum so beurteilt werden muß, als.wäre er vorfehriberechtigt gewesen, kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich der schwer einsehbaren Kreuzung mit 62 kw/st näheris
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und anschickte, zügig über sie hinwegzufauren. Denn ein Vorfahriberechtigter darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß nicht sichtbare Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrirecht beachten werden. Er braucht seine Fahrgeschwindigkeit nicht allgenein so einzurichten, daß er bei Einmündung einer nicht einsehbaren Straße jederzeit für den Fall der Verletzung seines Rechts anhalten kann. Etwas anderes gilt seibstverständlich dann, wenn die sichtbare Verkehrslage dazu Anlaß bietet (BGHSt 7, 118, 124). Denn der Vorfahrtberechtigte darf die Vorfahrt nicht zu erzwingen ‘suchen und muß in Erfüllung der allen Verkehrsvweilnehmern in § 1 StVO auferlegten Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme Maßnahmen zur: Verhütung eines Zusammenstoßes ergreifen, wenn er damit rechnen muß, daß sein Vorfahrtrecht nicht veachiet werden wird (BGH aa0; VRS 5, 149). Ein solcher Ausnahmefall lag aber hier nicht vor.
Der Angeklagte konnte den von rechts nahenden kotorradfahrer frühestens sehen, als er noch 45 m von der Anstoßstelle enifernt war, weil die Sicht in die kreusende Straße durch das ansteigende Gelände verhindert war. Als er daraufhin zum erstenmal brenste, war er schon so nahe herangekommen, daß er die Kreuzung nicht mehr gefahrlos überauren konnte. Die Brenswirkung seines Fahrzeugs begann nän-Lich nach den Peststellungen erst 25 m vor der Nitie dar | Kreuzung. Da er seine Geschwindigkeit in diesem Augenblick noch nicht wesentlich herabgemindert haben konnte, würde seine Entfernung wahrscheinlich nicht ausgereicht haben, um den Lastzug rechtzeitig vor den Motorradfahrer zum Stehen zu bringen (Bremsweg bei 4,5 m/sec Bremsverzsögerung etwas mehr als 30 m). Offensichtlich deshalb versuchie er, indem er die Bremsen. wieder löste, noch vor diesem vorbeizukommen, was ihm jedoch wegen der Länge des lastzugs nicht
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mehr gelang. Bei dieser Sachlage kann ihm ein Verschulden an dem Zusammenstoß nicht beigemessen werden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob er noch damit rechnen durfte, daß der Moiorradfahrer rechtzeitig anhalten werde, weil dieser nur nit 30 km/st herannahte.
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung muß nach alleden entfallen.
II. Die Verurteilung wegen Führens. eines überladenen Lastzugs begegnet jedoch keinen rechtiichen Bedenken.
Der Angeklagte ist im Jahre 1954 zweimal wegen der gleichen Verfehlung bestraft worden. Gleichwohl übernahm er die Führung des Lastzugs ohne Prüfung des Gewichts, weil - nach seiner Rinlassung - die Waage nicht betriebsfähig war. Er hätte sich, wenn die Überprüfung nicht an einer anderen Waage möglich gewesen sein sollte, gleich von Anfang an durch Beobachtung des Fahrzeugs vergewissern müssen, ob das Ladegewicht den gesetzlichen Vorschrifien entsprach. Dazu war er als erfalırener Lastwagenführer angesichts des Jbergewichts von mehr als 30 % in dem bergigen Gelände des Wasgaues - westlich von Bergzabern - nach den Urteilsfesistellungen auch fähig. Wie das Landgericht rechilich unangreifbar susführt, hätte er die Überladung bei genügender Aufmerksamkeit an der Stellung der Federn, dem verminderten Anzugs- und Steigungsvernögen sowie der geringeren Bransverzögerung erkennen können.
Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich unzu- ‚lässigerweise gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltone Beweiswürdigung. Ob die Strafkammer den vernomnenen Kraftfahrsachverständigen in der Hauptverhandlung auch zu diesen Fragen gehört hat, entzieht sich der Prüfung des Revisionsgerichis. Der Beschwerdeführer
kann auf Gen in dieser Richtung behaupisian Verfahrensmangel, seine kevision nicht stützen.
Das angefochtene Urteil ist hiernach im Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegfällt. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Zur ernewien Straffesisetzung ist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an den Einzelrichter bein Amtsgericht in Bergzabern zurückverwiesen worden. Rotberg Krumme gauer
Seibert Lang-Hinrichsen