Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 22.05.1958 – 2 StR 466/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Volksschullehrer Wilhelm A aus DEE Kreis WEB. geboren an 1914 in Hg: ED a.
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichteho?s in der Sitzung von 17. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Nr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bunassanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 22. Mai 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2.—
Gründes
Der Angeklagte ist wegen Unzucht wit Abhängigen in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt das Verfahren und macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Sie bleibt ohne Erfolg.
1, Offensichtlich unbegründet ist .das Rechtsmittel hinsichtlich des Schuldspruchs in den Fällen Hp, CE un: sw: Wes die Revision nierzu anführt, erschöpft sich in Angrifien gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren unbeachtlich sind (§ 337 StPO). Soweit
der Verteidiger die "beiläufige" Befragung des Sachverständigen Dr.Dr. Babbert über die Glaubwürdigkeit der zu anderen Fällen’ als dem Fall sg» vernommenen Zeuginnen beanstandet, ist
die wohl beabsichtigte Aufklärungsrüge unbegründet, weil die Anhörung eines weiteren Sachverständigen über die Glaupvürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhanälung erwachsenen Zeuginnen sich dem Landgericht nicht aufzudrängen brauchte (BGH EJW 1951, 283).
2. Im Falle BB net das Landgericht den Angeklagten für schuldig befunden, soweit er der Erna BD vänrens des ihr erteilten Nachhilfeunterrichts Zungenküsse gegeben hat. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte sich zu diesen nicht lange zuvor aus seiner Schule entlassenen Yädchen, das von der Pflegemutter veranlaßt worden war, bei ihm Privatstunden zu nehmen, in einen Autoritäts- und Überordnungsverhältnis befand, wie es § 174 Nr. 1 StGB voraussetzt
(vgl. -BGHSt 4, 212, 214). Die Verurteilung läßt Rechtsiehler nicht erkennen, Die Revision meint, die Strafkammer habe Jen Angeklagten. auch wegen seines Verhaltens im letzten Falle
-3-—
für schuldig befunden, sle Erna Bi nach endgültiger Beendigung des Nachhilfeunterrichts einmal ein Buch von dem Augeklagten leihen wollte. Indessen ist dem wiederholten Hinweis des Urteils, Erna BB sei dem Angeklagten während des Nachhilfeunterrichts zur Ausbildung anvertraut gewesen, zu entnehmen, daß der Vorfall, der sich nach endgüliiger Beendigung dieses Unterrichts abgespielt hat, nicht Gegenstand der Verurteilung geworden ist. Einer Freisprechung bedurfte es nicht, da der Eröffnungsbeschluß eine fortgesetzte Straftat annimmt und der Beschwerdeführer auch dieserhalb (zwei. Einzelhanälungen) für schuldig befunden wurde. Selbst wenn aber das Landgericht auch den dritten Fall rechtsfehlerhaft als Verstoß gegen § 174 Nr. 1 StGB angesehen hätte, müßte der Schuldspruch bestehen bleiben. Nicht einmsl gegen den Strafausspruch könnten dann Bedenken erhoben werden. Denn das Lendgericht hat unter ausdrücklichen Hinweis auf die Fortsetzungstat die zulässige Mindeststrafe nur um einen Monat überschritten.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges