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BGH Entscheidung vom 20.05.1958 – 5 StR 148/58

5. Strafsenat

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5 StR 148/58 2221 047

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann (Hafenexpedienten) Arthur D EEEEEREREEEEEEF aus TED, zeboren an MED 1905 ir so.

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Foepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär END als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 29.Januar 1958 aufgehoben,

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse,. »

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte war bis zum Herbst 1949 Angestellter der Firma TED ir TOD. Daneben machte er etwa bis zur Währungsreform gemeinsam mit Frau RB Schwarzhandelsgeschäfte mit Holzlizenzen. Anfang Mai 1949 zahlte er an Frau RE 5000 Mt. Er sah dies als ein Darlehen an und trat später einen Teilbetrag von 2200 St an Josef KB ab. Dieser klagte im Jahre 1954 gegen Frau rip beim Landgericht in Verden an der Aller auf Rückzahlung von 2000 1.

In diesem Rechtsstreite wurde der Angeklagte zweimal

“ als Zeuge vernommen. Das geschah zunächst am 26.April 1954 uneidlich vor dem Amtsgericht in Duisburg. Der Angeklagte bekundete im wesentlichen, er habe die 5000 Mi als Darlehen gegeben und nicht auf Grund einer Forderung aus der früheren Geschäftsverbindung gezahlt. Am 15.März 1955 beschloß die zivilkammer, den Angeklagten hierüber noch einmal als

Zeugen zu vernehmen und ihn dabei mit der Beklagten

REED ze:cnüberzustellen. Im Beweisbeschluß wurde die Behauptung der Beklagten erwähnt, der Angeklagte habe ihr

im Mai 1949 einen Betrag von 5000 M "in einem verschlossenen Päckchen durch seinen Sohn zukommen lassen". Am 3.Mai 1955 sagte der Angeklagte als Zeuge aus, er habe der Frau

RE "au 6.Mai 1949 durch Scheckzahlung 5000 #" gelcistet. Dieser Betrag sei "aus dem Konto Tu; :EEEEED, cekommen", nicht über sein persönliches Konto. Es habe sich

um ein Darlehen gehandelt. Später sei auch über die Rückzahlung gesprochen worden.

Frau RD erklärte bei ihrer anschließenden Vernehmung als Partei, im Mai 1949 habe sie dem Zeugen, dem jetzigen Angeklagten, bei ihrer Bitte um die 5000 # gesagt, wenn sie noch etwas aus den früheren Schwarzmarktgeschäften herausschlagen könne, werde er die 5000 “ zurückerhalten,

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sonst müßten sie verrechnet werden. Ihre Aussage schloß

mit dem Satze: "Die 5000 % sind in bar in meiner Wohnung

mir übergeben worden." Sie wurde dem Angeklagten vorgehalten, Er erklärte, sie sei nicht richtig, und leistete den Zeugeneid.

Die Beklagte Ri wurde verurteilt, dem Kläger Kaas 2000 °“ zu zahlen.

Die Strafkammer sieht die eidliche Zrugenaussage des Anreklagten nur in dem Punkte, der die Art der Zehlung betrifit, als nachweislich falsch an, Sie stellt fest, die 5000 7: seien "nicht durch einen vom Angeklagten ausgestellten Scheck aus dem Konto der Firma FE" ezahlt worden. Sie geht davon aus, daß der Angeklagte insoweit einem Frinnerungsfehler unterlegen ist und seine damalige Aussage für wahr hielt. Drrin findet sie mit näheren Ausführungen eine Fahrlässigkeit. Sie verurteilt den Angeklagten wegen fahrlässigen F'lscheides zu einer Gefängnisstrafe von drei Honaten und setzt diese zur Bewährung aus.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat "rfolg.

l. Was sie im einzelnen vorbringt, greift allerdings nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Ihrem Vortrage können insbesondere keine Tatsachen entnommen werden, die einen Verstoß gegen das Verfahrensrecht bedeuten. Die Verfahrensbeschwerde ist daher nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig. |

2. Die Sachrüge nötigt jedoch das Revisionsgericht, zu prüfen, ob die Strafkammer das Strafrecht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat. Dabei ergeben. sich durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Fahrlässigkeit.

Nach den Urteilsgründen trifft den Angeklagten nicht der Vorwurf, cr habe von vornherein nicht mit der

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erforderlichen Sorgfalt ausgesagt, es insbesondere von Anfang an unterlassen, sein Gedächtnis anzustrengen und gehörig zu prüfen, ob die Vorstellung, die er von den Vorgängen hatte, zutraf. Das Urteil sagt vielmehr nur, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, auf Grund der Erklärungen der Frau ROM "sein Erinnerungspild nochmals besonders sorgfältig zu überprüfen". Das habe er aber "offensichtlich nicht getan", obwohl er dazu Gelegenheit gehabt habe. Fr habe die Darstellung der Frau TE» ausdrücklich für unrichtig erklärt und dabei nicht die Einschränkung gemacht, daß er sich irren könne. Er habe

nach nochmaliger Frmahnung und Belehrung an seinen Bekundungen festgehalten und sie beschworen. Damit stehe "eindeutig fest, daß er die mit seinen Angaben in unlösbarem “iderspruch stehenden Aussagen der Zeugin RB nicht zum Anlaß genommen hat, ernstlich nachzudenken",

Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Fehlern.

Der bloße Umstand, daß Frau RB das Gegenteil bekundete, brauchte den Anreklagten nicht zu veranlassen, die Möglichkeit eines Irrtums über die Art, in der er die 5000 "i gezahlt hatte, zuzugeben. Fs war vielmehr wesentlich, ob das Gewicht und der Inhalt ihrer Aussage ihn bei der pflichtgemäßen Prüfung, die ihm oblag, zu dem Ergebnis führen mußten, daß er sich in diesem Punkte irren könne.

Für einen Zeugen, der sich in dieser Lage befindet, kommt es "nicht nur darauf an, ob er Grund hat, gegen die Glaubwürdigkeit der Gegenzeugen Bedenken zu haben, sondern auch darauf, ob die Gegenzeugen Einzelheiten bekundet haben, die sein Gedächtnis aufzufrischen und in die richtige Bahn zu lenken geeignet waren" (RGSt 63,370,373).

Im vorliegenden Falle war Frau RB nicht einmal Zeugin, sondern Prozeßpartei. Der Angeklagte brauchte daher ihrer Darstellung keinen höheren Wert als seiner eigenen

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Erinnerung beizumessen. Frau Rekemeier hatte ferner laut

den Urteilsgründen über die näheren Umstände der Barzahlung keine Einzelheiten mitgeteilt, die dem Angeklagten neu

waren und seinem Gedächtnis auf den rechten Weg helfen konnten. Sie hatte vielmehr insoweit nur erklärt, die

5000 Mi seien ihr in ihrer Wohnung bar übergeben worden. Diese Behauptung war dem Angeklagten schon aus dem Beweisbeschluß vom 15.März 1955 bekannt. Sie gehörte von vornherein zum Gegenstande seiner Vernehmung, bot ihm also keinen neuen Anhaltspunkt für die Auffrischung seines Gedächtnisses (vgl.RG HRR 1938,631 unter Nr.2c). Schließlich ging es im Zivilprozeß, wie das Landgericht selbst hervorhebt, vor allem darum, aus welchem Rechtsgrunde der Angeklagte der Frau RB die 5000 “" gegeben hatte; "die zahlungs-

art spielte dabei nur am Rande eine Rolle" (UA S.15). Der Angeklagte hatte seine Aufmerksamkeit also hauptsächlich darauf zu richten, ob die Aussage der Frau REED seine Vorstellüng erschütterte, ihr das Geld als Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben.

Bei dieser Sachlage beruht es auf einer rechtsirrigen Überspannung der Sorgfaltspflicht, anzunehmen, dem Angeklagten hätten bei ernstlichem Nachdenken Zweifel kommen müssen, ob seine Erinnerung richtig war. .

‘Daß die Strafkammer in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen treffen könnte, hält der Senat für ausgeschlossen, zumal seit dem Vorgang, um den es sich handelt, jetzt neun Jahre vergangen sind. Er spricht den Angeklagten daher nach § 354 Abs.1l StPO frei.

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Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse nach § 467 Abs.2 Satz 1 StTO auferlegt.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Dr.Börker Hoepner