Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 06.05.1958 – 5 StR 380/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_380/58

u 2205 003

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Drogisten Hans P EEE zus C en. geboren am > 1906 in Bew.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.0ktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Pe» wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6.Mai 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es ein Berufsverbot ausspricht.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die nach dem 6.Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Berufsverbot an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründesz

Das Landgericht hat den Angeklagten Pege wegen fortgesetzter verbotener Berufsausübung (§ 145c StGB) in Tateinheit mit einem versuchten und 15 vollendeten Fällen des Rückfallbetruges und mit 17 Fällen des Vergehens gegen das Heilpraktikergesetz als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus und zu 16 Geldstrafen verurteilt. Es hat die Untersuchungshaft angerechnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Auf die gleiche Zeit hat es ihm untersagt, den Beruf als Handelsvertreter mit Waren aller Art auszuüben.

Die Revision erhebt eine Aufklärungsbeschwerde und sachlichrechtliche Angriffe. Sie hat nur in einen Nebenpunkte Erfolg.

I.

Entgegen der Auffassung der Revision nötigte § 244 Abs.2 StPO das Landgericht nicht, außer dem ärztlichen Sachverständigen die Naturheilmittelfabrik vr" über die Wirksamkeit ihrer Erzeugnisse, die der Angeklagte vertrieben hat, zu hören.

II.

Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand, ausgenommen die Anordnung des Berufsverbotes.

l. Was die Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch, gegen die Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und gegen die Strafe vorbringt, ist rechtlich haltlos, soweit es sich nicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernt.

2. Das Berufsverbot bemängelt die Revision jedoch im Ergebnis mit Recht.

Es darf nach § 42 1 Abs.1 StGB nur dann ausgesprochen werden, wenn es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Dafür ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen werden wird. Es muß wahrscheinlich sein, daß er dann weitere strafbare Handlungen unter Mißbrauch seines Berufes oder Gewerbes begehen wird (BGH GA 1953,154; 1955,149).

Daß dies zu erwarten sei, sagt die Strafkamer nicht. Für das Gegenteil spricht die Begründung, mit der sie es ablehnt, die Sicherungsverwahrung auszusprechen. Sie nimmt an, daß der jetzt 52jährige Angeklagte, wenn er fünf Jahre Zuchthaus verbüßt hat, nicht mehr so viel "verbrecherische Energie und Vitalität" besitzt, daß von ihm dann noch mit Sicherheit die bestimmte Gefahr erheblicher Angriffe auf geschützte Rechtsgüter ausgeht (UA S.32).

Mit dieser Beurteilung ist das Berufsverbot mindestens nicht ohne weiteres vereinbar. Es erfordert zwar ebensowenig wie die Sicherungsverwahrung, daß für den Zeitpunkt der Entlassung die Gefahr neuer strafbarer Handlungen "mit Sicherheit" besteht; vielmehr genügt für beide Maßregeln eine wohlbegründete Wahrscheinlichkeit. Sie geht jedoch aus den bisherigen Ausführungen des Landgerichts nicht hervor.

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird die Strafkammer erneut prüfen müssen, ob der Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung ein Berufs-

verbot gegen den Angeklagten erfordert und ob es zu diesem Zwecke nötig ist, ihm die Betätigung als Handelsvertreter nicht nur für Heil- oder Kräftigungsmittel, sondern für "Waren aller Art" zu untersagen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Dr.Börker Hoepner