Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 05.05.1958 – 4 StR 354/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2256 026
Im namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Lagerarbeiter Erich GEEEEEEEEEEB sus EEE, dort geboren an @. aD
wegen Hehlerei i.Rs .
£senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
hat der 4. Stra n habenzs
von 23. Oktober 1958, an der teilgenomme
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krunme Zundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. «EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft;,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Mai 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben. In diesem Umfanze wird die Sache zur neuen verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an äas Landgericht zurückver-
wiesen»
weitergehende Revision wird verworfen.
Die
Von Rechts wegen
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Strafkamner kaufte der Ange-
jagte Buntmetall, das Diebe durch einen Winbruchsdiebstahl er-Sie ist auf Grund verschiedener Umstände davon
"die strafbare Herkunft"! kannte, zum windesten eu Köglichkeit gerechnet und sie gebilligt.
Nach den Feststellungen der
an,t natten. iberzeugt, daß er ‚ax er uit einer solch m überdies die Voraussetzungen wegen Rückfalls festgestellt gind, wegen Rückfallhehlerei zu einen Jahr
irei Konaten Gefängnis verurteilt. In ihrer Strafzuniessungserwägung führt sie aus, es käme § 261 StGB zur Anwendung, weil die Hehlerei sich auf einen schweren Diebstahl beriehe. Strafschärfungsvorschrift vorausgesetzte Kennt-
daß die Vortat ein schwerer Diebstahl war,
Sie hai ihn, Dei de
Die in dieser nis des Angeklagten, stellt das Urteil jedoch nicht fest.
Es muß deshalb Im Strafausspruch aufgehoben und die Sache
insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Krumme Seibert
Rotberg Lang-Hinrichsen Flitner