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BGH Entscheidung vom 05.05.1958 – 4 StR 354/58

4. Strafsenat

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2256 026

Im namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lagerarbeiter Erich GEEEEEEEEEEB sus EEE, dort geboren an @. aD

wegen Hehlerei i.Rs .

£senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

hat der 4. Stra n habenzs

von 23. Oktober 1958, an der teilgenomme

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krunme Zundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. «EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft;,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Mai 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben. In diesem Umfanze wird die Sache zur neuen verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an äas Landgericht zurückver-

wiesen»

weitergehende Revision wird verworfen.

Die

Von Rechts wegen

un = ran

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Strafkamner kaufte der Ange-

jagte Buntmetall, das Diebe durch einen Winbruchsdiebstahl er-Sie ist auf Grund verschiedener Umstände davon

"die strafbare Herkunft"! kannte, zum windesten eu Köglichkeit gerechnet und sie gebilligt.

Nach den Feststellungen der

an,t natten. iberzeugt, daß er ‚ax er uit einer solch m überdies die Voraussetzungen wegen Rückfalls festgestellt gind, wegen Rückfallhehlerei zu einen Jahr

irei Konaten Gefängnis verurteilt. In ihrer Strafzuniessungserwägung führt sie aus, es käme § 261 StGB zur Anwendung, weil die Hehlerei sich auf einen schweren Diebstahl beriehe. Strafschärfungsvorschrift vorausgesetzte Kennt-

daß die Vortat ein schwerer Diebstahl war,

Sie hai ihn, Dei de

Die in dieser nis des Angeklagten, stellt das Urteil jedoch nicht fest.

Es muß deshalb Im Strafausspruch aufgehoben und die Sache

insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Krumme Seibert

Rotberg Lang-Hinrichsen Flitner