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BGH Entscheidung vom 29.04.1958 – 5 StR 105/58

5. Strafsenat

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5 StR_105/58 2221 037

ImWNWamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rundfunkmechanikermeister Bodo B EEE zu: guEumNn Kreis Si, dort geboren am END 1927,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 20.Dezember 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

' Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr.1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet . das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

.Sie hat keinen Erfolg.

l, Die Verfahrensrüge ist nur insoweit ausgeführt, als die Revision meint, § 261 StPO sei dadurch verletzt, daß das Gericht seiner Entscheidung "die außerhalb der Haupt-

- verhandlung liegenden polizeilichen Frmittlungen" zugrunde gelegt hat, Das Urteil verwertet aber ersichtlich die Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung nur insoweit, als sie von dem in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Kriminalobermeister CEEEED bekundet worden ist (UA S.8 d.A.). Das ist zulässig.

2, Die allgemein erhobene Sachrüge führt zur sachlichrechtlichen Nachprüfung des ganzen Urteils. Sie ergibt weder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. \

Entgegen der Meinung der Revision gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß man "durch die in der Hüfte ganz stramm anliegenden und insgesamt : ganz eng gearbeiteten heutigen langen Damenhosen unmöglich mit der Hand von oben hineinfassen und schon gar nicht so weit hineinfassen könne, daß man unter dem Schlüpfer bis an den Geschlechtsteil und die Schenkel der Trägerin zu gelangen in der Lage sei".

Die Strafkammer durfte auch strafschärfend berücksichtigen, daß der Angeklagte "seiner Tat völlig einsichtslos gegenübersteht und bestrebt was, durch Täuschungsversuche sich den Folgen derselben zu entziehen", Damit ist ersichtlich sein Verhalten in der Hauptverhandlung

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gemeint. "Hartnäckiges Leugnen" ist zwar für sich allein kein Strafschärfungsgrund; wohl aber kann aus der erkennbaren Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat, auch aus einem Wechsel zwischen den Aussagen bei seiner polizeilichen Vernehmung und seinen Erklärungen in der

‘ Hauptverhandlung, auf das Maß seiner persönlichen Schuld und seine Gefährlichkeit für die Zukunft, seine Geneigtheit, auch künftig bei sich bietender Gelegenheit ähnlichen Versuchungen zu erliegen, geschlossen und daraus die richterliche Überzeugung gewonnen werden, daß der Sühneund Abschreckungszweck der. Strafe durch die bloße Tatsache des laufenden Strafverfahrens auch nicht teilweise schon erfüllt sei (BGHSt 1,103; 1,105). In diesem Zusammenhang durfte der Tatrichter auch durchaus die "Täuschungsversuche" des Angeklagten verwerten, womit ersichtlich seine unwahren Behauptungen gemeint sind, er habe Ruth REED auf der Rückfahrt von Polle ohne jede wollüstige Absicht nur "den Bauch abgedrückt, um festzustellen, ob sie Schmerzen am Blinddarm habe", und er habe im weiteren Verlauf der Fahrt "bei den Automaten Süßigkeiten ... erworben und mit Ruth verzehrt", während das Landgericht zur letzteren Behauptung überzeugt ist, daß er an drei verschiedenen Automaten vergeblich nach Gummischutzmitteln gesucht hat und immer wieder zurückgekommen ist, ohne etwas gekauft zu haben. Im Gegensatz zu der in der Hauptverhandlung gezeigten Einstellung hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen GEEEEEEENED» die Bitte ausgesprochen, man möge seine Verfehlung milde: beurteilen, er hat anerkannt, daß er sich auf der Rückreise von Polle seinem Lehrling gegenüber nicht richtig verhalten habe, dies sei aber leider geschehen und nicht mehr zu ändern, er habe völlig.unüberlegt gehandelt und im Augenblick überhaupt nicht an seine Aufsichtspflicht als Lehrmeister gedacht. Es ist kein Rechtsfehler, daß das Landgericht das in krassem Gegensatz hierzu stehende,

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nunmehr "völlig einsichtslose" Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seine Versuche, die Zeugenaussage seines Opfers durch die erlogene abweichende Darstellung von Einzelheiten der Rückfahrt von Polle unglaubwürdig zu machen, als einen Beweis dafür ansieht, daß die Mindeststrafe gegen diesen Angeklagten nicht ausreicht, und es eine Überschreitung dieser Mindeststrafe um zwei

Monate Gefängnis für geboten hält.

Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Hoepner