Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 29.04.1958 – 5 StR 104/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache 2220 007

gegen

41. den Kaufmann Hans-Georg GC ED zu: ug. geboren am EEE 1916 ir iin,

2. die Hausfrau Grete G geb. N gesch. BD sus geboren an EEE 1915 in sp,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.April 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesiichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr’ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär Win der Verhandlung, Justizangestellte WW bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21.November 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat? die Koste«i seines Rechtsüittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Das Landgericht hat den Angeklagten Hans-Georg Cm essen fortzesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, wegen

gemeinschaftlichen Betruges und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs

Monaten Gefängnis und zu loo DM Geldstrafe,

die Angeklagte Grete GW wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, die zur Bew_hrung ausgesetzt worden ist.

Die tevisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte Hans-Georg CB erhebt auch eine Verfahrensbeschwerde, gibt aber nicht die Tatsachen an, in denen der Verstoß liegen soll.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Die allgemeine Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Hans-Georg Ge ist nach § 344 Abs.2 StPO unzulässig.

II. Die Sachrügen beider Revisionen sind unbegründet.

1.) Was die Revision des Angeklagten Hans-Georg CB in einzelnen ausführt, richtet sich mit Ausnahme der folgenden Punkte unzulässig gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters und kann daher im Revisionsrechtszuge nicht beachtet werden (§ 337 StPO).

a) Im Falle Ulitzsch ist der Angeklagte we;en fortgesetzten Betruges in Tateinheit wit Lortgesetzter Untreue verurteilt worden. Gegen die Annahme einer Untreue wendet

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die Revision ein, im Urteil fehlc "eine Feststellung darüber, daß der Angeklagte selbst über die der Firma TEE zustehenden Außenst'inde vorsätzlich rechtswidrig verfügt habe oder daß er überhaupt über diese Verfügung unterrichtet gewesen ist".

Dies 1äßt sich jedoch den Ausführungen entnehmen, mit denen das Landgericht die Annahme einer Untreue rechtfertigt (UA 5.17). Denn die Strafkammer sieht die Treupflichtverletzung des Angeklagten unter anderem darin, daß er "die Gelder, die er durch den Weiterverkauf der von der Firma U s<C1i:ferten \aren einnahm", nicht vertragsgemäß innerhalb 30 Tagen abführte, Wie hieraus hervorgeht, hat der Angeklagte die Forderungen eingezogen oder einziehen lassen und die eingegangenen Beträge der Firma ll vorenthalten. Die Überzeugung der Strafkammer, daß er hiervon Kenntnis hatte, folgt aus dem, was das Urteil über die maßgebende Steilung des Angeklagten in der Firma G.COD sast (UA S.15 unten, 16).

b) Im Falle Sc (v1 5.31,32) vermißt die Revision die Feststellung, "daß die Schecks mit Willen und Wissen des Angeklagten herausgegeben sind". Sie liegt in den Worten des Urteils, daß der Angeklagte die Firma CO nit der "Vorlage der Schecks durch Beauftragte" täuschte und zur Lieferung des Benzins veranlaßte. Über den Betrugsvorsatz und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten sind ausreichende Feststellungen getroffen.

Die Revision verlangt zu Unrecht eine nähere tatsächliche Begründung. Daß das Urteil in diesem Zusammenhange, wie die Revision hervorhebt, einmal von der "Ansicht der Kammer" spricht, stellt nicht in Fr.ge, daß die erforderliche tatrichterliche Überzeugung vorliegt.

Die sonstige Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, zeitigt kein durchgreifendes rechtliches Bedenken.

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2.) Die Mittäterschaft der Angeklagten Grete Cum beim Betruge im Falle ZB 1est das Landgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts mit rechtlich einwandfreien Ausführun;en :ar. Die Einwendungen der Revision sind teils tatsächlicher Art und daher unzulässig, teils rechtlich haltlos.

Die untscheidung entspricht dem Antrage des Gensralbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Schnitt

Dr.3Börker Hoepner