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BGH Entscheidung vom 29.04.1958 – 1 StR 122/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Stefan . EB; Kreis CE ori geboren am 1909,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsivszender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg - Jugendkammer - vom 22. Januar 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In äiesem Umfang wird die Seche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Kinde zur Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat nur zum Strefausspruch und auch hier nur insoweit Erfolg, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

T.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO (richtig: des § 267 Abs. 1 StPO) ist offensichtlich unbegründet. Die Verfahrensordnung schreibt nicht vor, daß "die eine Verurteilung tragende Argumentation des Tatgerichts sich überzeugend beim Studium der Urteilsgründe geradezu aufdrängt".

Il.

Die Sachbeschwerde.

1. Zum Schuläspruch wendet sich die Revision nur gegen die Fesistellung, der Angeklagte habe zur Tatzeit gewußt oder zumindest damit gerechnet, daß die am 15. Juli 1944 geborene Irmtraud DEEP noch nicht 14 Jahre alt war.

Das Landgericht hat diese #eststellung damit begründet, jedermann wisse, daß Kinder, die noch die Volksschule besuchen, in der Regel noch nicht 14 Jahre alt seien. Zu Unrecht sieht äie Revision in diesen Gedankengang einen Versioß gegen die Denkgesetze. Das Landgericht hat nicht etwa den Satz aufgestellt, jedermann wisse, daß Kinder, die noch in die Volksschule gehen, immer und ohne Ausnahme jünger als 14 Jahre seien, aus der Kenntnis des Volksschulbesuchs ergebe sich daher zwingend das Wissen um das Alter des ver-

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letzten Kindes; es hat vielmehr nur aus der Erfahrunsstatsache, daß volksschulpflichtige Kinder "in der Regel" noch keine 14 Jahre alt sind und daß dies jedermann bekannt ist, gefolgert, der Angeklagte, der wußte, daß die Irmtraud DEE noch. die Volksschule besuchte, habe zumindest damit gerechnet, daß das Kind noch nicht 14 Jahre war. Das war zulässig. Der Erwägung der Jugendkanmer stand weder der Umstand entgegen, daß das Aussehen eines 13jährigen “ädchens häufig keinen zuverlässigen Schluß auf sein Alter zuläßt, noch die Feststellung, daß die Irmtraud DEEEEED während der Verfehlungen des Angeklagten weder Widerstend geleistet noch geschrieen hat,

Der Schuldspruch 1äßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtun zum Nachteil des Angeklagten erkennen:

2, Ebenso hält die Strafzumessung der Nachprüfung stand:

Rechtliich nicht unbedenklich ist lediglich die an den Anfang gestellte Erwägung, dem Beschwerdeführer müsse eindringlich vor Augen gehalten werden, daß sein Verhalten ein schweres Verbrechen sei. Wie sich aus dem folgenden “bsaiz der Urteilsgründe ergibt, hatte das Tanägericht dabei nicht die besondere Verwerflichkeit der Verfehlungen gerade des Angeklagten, sondern den gesetzgeberischen Grund des § 176 Abs. 1 Nr. 3 St6B, Kinder vor unzüchtigen Handlungen und deren schädlichen Wirkungen zu schützen, im Auge. Die allgemeine Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens aber kommt schon im gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck und

darf bei der irmittelung der Strafe im Einzelfall nicht nochmals zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Indes war die Erwägung Ges Landgerichts auf die Höhe der Strafe ersichtlich ohne Einfluß, weil für diese die besondere Schwere und die Yiederholung des unzüchtigen Tuns des Angeklagten bestinneng war. Das Urteil beruht daher nicht auf der genannten Irwägunge

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3. Dagegen kann die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Sie lautet:

"nie Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat grob unzüchtig gehandelt. Mager sich auch in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt haben, so muß ihm doch durch die Strafvollstreckung das Unrecht seiner Tat einäringlich vor Augen gehalten werden, um ihn selbst und andere Menschen vor einer Wiederholung derartiger Handlungen zu

schützen, zumal der Angeklagte seine Frau auch weiterhin in geschlechtlicher Hinsicht rücksichtsvoll zu behandeln haben

wird:

Im Hinblick auf den Schutz der Öffentlichkeit und auf das öffentliche Interesse - hier Schutz der Kinder — war daher von der Strafausseizung zur Bewährung abzusehen. Sühne und Strafzweck sind im vorliegenden Fall nur durch zumindest teilweise Vollstreckung erreichbar."

Diese Darlegungen sind in mehrfacher Hinsicht zu bemängeln, Sie lassen zunächst nicht ausreichend erkennen, daß der Tatrichter die Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten iu Sinne des § 23 Abs, 2 SiGB mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und rechtsbedenkenfrei verneint hat. Der Beschwerdeführer ist; obwohl heute 49 Jahre alt, nur einmal geringfügig vorbestraft. Er bewies nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichte in der Hauptverhandlung Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Diese Umsiände rechtfertigen zwar nicht ohne weiteres die Bejahung der Aussetzungswürdigkeit des Beschwerdeführers; sie sprechen aber nicht unerheblich zu seinen Gunsten, s0- daß es einer näheren Begründung der Annahme bedurft hätte, daß nicht schon die Verurteilung zu Strafe ausreiche, dem Angeklagten sein Verechulden so eindringlich vor Augen zu stellen, daß er unter der Einwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen würde, Das gilt umsomehr, als der Tatrichter selbst endeutet, daß die teilweise Vollstreckung der Strafe dem Strafzweck zenügen werde

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(vgl. BGH IM Nr. 23 zu § 23 StGB = NW 1955, 996 Nr. 15) Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang zwar an,

daß der Angeklagte seine Frau auch künftig in geschlechtlicher Hinsicht rücksichtsvoll zu behandeln haben und deshalb möglicherweise auch weiterhin versucht sein werde, sich anderweit geschlechtlich zu befriedigen; es bringt aber nicht unmißverständlich zum Ausdruck, daß es aus

diesem Grunde die Voraussetzung des § 23 Abs. 2 StGB verne‘’nen will.

Auch ein Öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung (§ 23 Abs:_3 Nr. 1 StGB) ist bisher nicht zweifelsfrei dargetan. Die Kotwendigkeit des Schutzes der Kinder vor unzüchtigen Handlungen ist, wie schon in anderem Zusamnenhang erwähnt, der kriminalpolitische Grund des 8 176

Abs, 1 Nr. 3 StG3; nur seineiwegen das Öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejahen, hieße daher Sittlich.- keitverbrechen an Kindern von der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich ausschließen, was nach der Rechtsprechung unzulässig wäre (vgl. BGHSt 6, 298; 125, 126). Das Bedürfnis nach Sühnung der Tat kann zwar im „inzelfall das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe begründen /BGHSt 6, 125); das bedarf jedoch jedenfalls denn, wenn der Tatrichter - wie hier — von vornherein nur eine Teilvollstreckung ins Auge faßt (vgl. BGH Iii aa0), einer sorsfältigen Abwägung der Tat mit ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt, den Folgen für den Verletzten unä der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeuguug gegen die Persönlichkeit des Täters und der sie kennzeichnenden Umstände {BGH 4 StR 4/57 vom 28. Februar 1957 in WRS 13, 24, 28; BGH IM Nr. 17 zu § 23 StGB = NW

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1955, 30 Nr. 18). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil. Dem Revisionsgericht ist es nicht erlaubt, diese Abwägung an Stelle des Tatrichters vorzunehmen.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Werner Mertin

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