Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 25.04.1958 – 2 StR 460/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MV 2264 063 2_StR 460/58
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TnaNamen des Voi kes
In der Strafsarhe
gegen
den Ingenieur Kurt TB aus SE, sort geboren a
GE >>>, | wegen fshrlässiger Tötung
® hat der 2, Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung vom 12, November 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bunäesrichter Schaerpenseel Bundesrichter Dr. Schslscha Bundesrichter Nr. Menges
"als beisitzende Richter,
Bundesanwalt rg als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangestellter ur . alg Urkundsbesfiter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die.Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 25. April 1958, soweit
es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,
In diesem Umfenge wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lenägericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechte wegen
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Tie Strefkamaer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gelängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Angeklagte die Sachbeschwerde erhebt. ' ' ®
Tas Rechtsmittel führt teilweise zum Erfolg»
1.) Im Schuläspruch ist das Urteil nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in rechtswiäriger Weire eine ‚Ursache zu dem Tode des bei dem Einsturz des Grabens Verschütteten dadurch gesetzt, daß er - in Vertretung des am Un- &-Uckstage abwesenden Baggerführers - den Graben mit einem Löffelbagger auf eine Länge von ungefähr 5 m bie zu einer Tiefe von über 2 m ausgehoben hat. Bei einer goichen Tiefe darf, wie im Ur- »ei.. naher dargetan ist, nach den Unfallverhütungsvorschriften nicht der gesamte Erdaushub mit einem Löffelbagger vorgenommen werden, vielmehr muß zur Verminderung der Einsturzgefahr der über eine Tiefe von 1,5 m gehende Aushub im Handbetrieb oder
mit einem Greifbagger unter Verwendung von Senkkästen geschehen.
Der Angeklagte hat auch, wie die Strafkammer weiterhin darlegt, fahrlässig gehandelt. Ihm als ausgebildetem Tiefbauingenieur waren die Sicherheitsvorschriften und die zu beachtenden Verbauregeln bekannt. Außerdem wußte er, daß bereits ärei Tage zuvor derselbe -Graben an anderer Stelle singestürzt war, und er erkanırte überdies bei Beginn und im Verlaufe des Baggerns die Gefährlichkeit der Strecke. Sonach waren für ihn die Möglichkeit eines Einsturzes und die damit verbundenen, gegebeneufalle tödlichen Folgeu für die in dem Graben tätigen
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s 2} Arbeiter voraussehbar. Unter diesen Umständen sieht die Strafkaumer sein Verhalten mit Recht als fohriäszsig an. Zwar war ihm von dem mitangeklagten, inzwischen wegen fahrlassiger Tötung rechtskräftig verurteilten Bauunternehmer, seinem Vater, nicht die Leitung der Baustelle übertragen; auch hatte er nicht in dem Bauunternehmen die Stelle eines "Juniorchefs" inne. | In Hinblick auf seiue Fach- und sonstigen Kenutnisse sowie auf Grund der Tatsache, daß er durch das - bewußt - vorschriftswidrige Ausbaggern des Grabens die besondere Gefahrenlage geschaf. fen hatte, wir er jedöch, wie die Strafkamner zutreffend annimmt, gehalten, sich um die ordnungsmäßige Verbauung zu kümmern und dafür zu sorgen, daß dabei niemand durch den unvorschriftsmäßigen Aushub zu Schaden kam. Aus diesem Grunde begegnet die Auf- A fassung der Strafkammer, der Angeklagte habe, obwohl er nicht die Leitung der Baustelle hatte, mehr tun müssen als nur die Bas,gerarbeiten ausführen, entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Damit eteht auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, in Widerspruch, daß die Strafkammer am Schlusse ihrer Würdigung in einer zusamnenfassenden Stellungnahme sagt, Ger Unfall wäre bei Bestellung einer sachkundigen Aufsicht«- person veımieden worden. Diese Wendung des Urteils bezieht sich, wie seinen Darlegungen in ihrer Gesamtheit und den Ausführungen in der abschließenden Zusaunenfassung im besonderen zu entnehmen | ist, auf das Verhalten des Vaters und nicht auf das des Ange- “lagten. Der Revision muß somit zum Schuldspruch der Erfoig versagt bleiben.
2.) Hingegen ist sie begründet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Zwar sind üle Strafzumesaungserwägungen als solche nicht zu besnstandens jedoch ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer die Vorschrift des § 27 b StGB beachtet und geprüft hat, ob bei dem Angeklagten der Stroefzweck durch eine Gelästrafe erreicht werden kann. Da hier die Voraussetzungen
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dieser Bestimmung im übrigen gegeben sind, hätte Veranlassung
zu einer solchen Prüfung bestanden. Diese durfte auch nicht etwa äeshalb unterbleiben, weil die Strafkammer von der Befugnis
dcs § 27 StGB, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen, Gebrauch gemacht hat, eine solche Möglichkeit sber bei Verhängung einer Guldstrafe nicht besteht.
Die Geldstrafe ist nach der Bewertung, die sie im Strafgesetzbuch im Verhältnis zu den anderen dort vorgesehenen Strafarteı erfährt, die mildeste Strafart. Sie ist daher stets als die gegenüber einer Freiheitsstrafe mildere Strafe anzusehen, auch wenn bei einer solchen die Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 St6B in Betracht kommt. Infolgedessen muß der Tatrichter, sofern er bei einem Vergehen, für das an sich eine Gelästrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, eiae Freiheitsstrafe unter drei Monaten als verwirkt betrachtet, zunächst entscheiden, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreichbar ist. Bejaht er das, so hat er nach § 27 db StGB an Stells der an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe zu erksiuen. Lur wenn er eine Geldstrafe im Hinblick auf den Strafzweck nicht für ausreichend und deshalb eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält, darf und muß er nummehr prüfen, ob deren Tnlistreckung nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Das Urteil ist demnach im Strafaussyruch aufzuheben, um dem Londgericht Gelegenheit zu geben, die Prüfung der
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Voraussetzungen des § 27 b StGB bei der Straffestsetzung nachzuholen.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha . Menges