Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 24.04.1958 – 4 StR 65/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. 2253 028
4_StR. 65/58
Im Sanen des Volkes In der Strafsache gegen
die Vertreterin Herta M
We geb. KOREED un: geboren an ®. ED in Saum /Kreis
‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof,Dr. Lang -Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EREEERED als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Paderborn vom 25. Oktober 1957 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Bechtsmittels, an das Schwurgericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
-2- Gründe:
I. Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit verbotenem Waffenbesitz zu zwölf Jahren Zuchthaus auf Grund folgenden für erwiesen er- . achteten Sachverbalts. verurteiltz
Anm Nachmittag und Abend des 15. März 1957 hielt sich die Angeklagte in Begleitung ihres 21-jährigen Sohnes Günter MO in 0) auf. Wie sie wußte, war er einige Tage zuvor. bei einen Waffenhändler eingebrochen und hatte zwei Pistolen mit Munition erbeutet. Er beabsichtigte, was er ihr mitgeteilt, wovon sie ihn eber erfolglos abzubringen versucht hatte, einen Raubüberfall auf eine Bank auszuführen, vorher aber sich einen Personenkraftwagen, notfalls durch Gewalt, zu verschaffen.
Nachdem er, beide Pistolen mit sich führend, ständig von seiner Mutter, der Angeklagten, begleitet, den genzen Nachmittag und Abend DEE auf der Suche nach einem Personenwagen durchstreift hatte, kemen beide cermüdet und durchnäßt früh zwischen 1 und 2 Uhr des 16. März 1957 zu einer Autoreparaturwerkstatt; wo der Fuhrunternehmer FEED zus HOEEEB seinen Lastwagen und daneben seinen Personenwagen abgestellt hatte. PM schlief auf dem Rücksitz seines unverschlossenen Personenwagens. Die Angeklagte schlug ihrem Sohn vor, sie sollten beide im Führerhaus des lastwagens übernachten. Günter WERE aber war entschlossen, den von ihm bereits entdeckten schlafenden Insassen des Personenwagens daraus zu verdrängen. Diese. Absicht teilte er seiner Kutter ‚nit und händigte ihr eine der beiden Pistolen in geladenem und entsichertem Zustand aus. Während sie em Lastwagen stehenblieb, öffnete er die linke Türe des Personenwagens und nahm eu? dem Fahrersitz Platz. Darüber ervachte PB. Günter CORE richtete seine Pistole auf ihn und verlangte,
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daß er sich hinlege und seinen Hut vor das Gesicht halte.
Auf das Angebot des um sein Leben bittenden PB er
wolle ihm sein Geld, einen Scheck und sein Auto überlassen, - ging dünter ME nicht ein, sondern forderte Fb wiederholt zum Hinlegen auf. Ale POEEEED dies nicht tat, feuerte UCENEEEEEEED einen Schuß gegen ihn ab. FEED wurde am rechten Ellenbogen getroffen. Nachdem er sich vorübergehend hingelegt, jedoch in einem günstigen Augenblick, als der Zindringling sich am Wagen zu schaffen machte, : emporgeschnellt war, um seinem Angreifer die Pistole zu entreißen, entspann sich ein erbittertes Ringen’ zwischen den beiden Männern im Wagen.
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wo.
Die Angeklagte war inzwischen an die rechte Seite des Autos getreten. Als sie die rechte Türe öffnete, sah sie, ' daß der ihrem Sohne an Körperkraft überlegene Besitzer f des Wagens versuchte, ihn aus dem Wagen zu drängen. Weil ihr die lage ihres Sohnes bedrohlich erschien, richtete sie die von ihm erhaltene Pistole gegen Pb. Aus einer Enifernung von etwa einem Neter gab sie auf dessen Oberkörper eine Reihe von Schüssen ab, um ihn zu treffen und kampfun. ' fähig zu machen. Sie rechnete demit, deß sie ihn tödlich verletzen könne. Auch Günter MC schoß noch einige Male auf TEE. Obwohl dieser von mindestens acht Schüssen schwer getroffen war, vermochte er in seiner Todcesangst und mit letzter Kraftanstrengung seinen Wegner aus dem WViagen zu drängen und selbst ins Freie zu gelangen. £2r licf noch eine Strecke weit und brach denn zusammen. Seiner gesunden und kräftigen Körperverfassung und der ärztlichen Kunst ist es zu verdanken, daß er, nachdem er zweimal lebensbedrohliche Krisen zu bestehen hatie, mit dem Leben davonkam.
II. Die Revision der Angeklagien, die verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche #sinwände erhebt, isi zum Schuld , spruch unbegründet, muß aber zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
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I ZN
1.) a) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, es sollten mehrere Zeugen über den Leumund der Angeklagten gehört werden. Sie könnten darüber hinaus "bestätigen, daß der Angeklagten die schweren Vorwürfe der Anklageschrift, auch ein Totschlag nicht zuzutrauen sind". Diesen Antrag hat das Schwurgericht in dem Urteil beschieden und ausgeführt, es unterstelle die dem Antrag zu Grunde liegenden Behauptungen als richtig. Trotzdem aber vermöge es nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluß zu ziehen, die Angeklagte habe die ihr zur last gelegte Tat nicht begangen. .
Diese Behandlung des Hilfsamtrags ist rechtlich fehlerfrei. Mit zutreffender Begründung weist das Schwurgericht darauf.hin, daß das, was die Zeugen bekunden sollten, sich auf eine Bewertung des Wesens und des Cherakters der Angeklagten beziehe, nicht aber "suf Tatsachen über ihr Verhalten und ihre Vorstellungen bei der Tat". Selbst wenn sämtliche von der Verteidigung benannten Zeugen die Auffessung geäussert hätten, der Angeklagten sei die ihr vorgeworfene Tat nicht zuzutrauen, so wäre dies nicht die Bekundung von Tatsachen, sondern lediglich der Ausdruck einer Meinung der Zeugen über den Charakter der Angeklagten gewesen. Auch dann hätte das Schwurgericht nicht den Schluß der Verteidigung zu ziehen brauchen. Ja eg durfte ihn nicht ziehen, wenn es, woran es rechtlich nicht gehindert war, die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten erlangte.
Mochte sie bei den benannten Zeugen auch als eine Frau
‚gegolten haben, deren Wesen und Charaätser die Begehung der ihr
zur Last gelegten “at nicht entsprach, so widerspricht äie mit üem üutschten eines ärztlichen Sachverständigen überein-- stimmende Überzeugung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe die Tat im Zustand voller Zurechnungsfähigkceit ausgeführt, nicht der Meinung, die eine Reihe von Zeugen von ihr gewonnen
hatten. Denn auch eine Person, die bei ihrer Umgebung in
dem Rufe steht, ihr sei ein Verbrechen, etwa ein Totschlag, nicht zuzutrauen, kann sich dennoch unter besonders gelagerten Umständen eines solchen Verbrechens schuldig machen und
kann es in voller Zurechnungsfähigkeit begehen,
b) Das Schwurgericht gewann aus verschiedenen Umständ u.a. aus der Bekundung PB und den sichergestellten fünf Patronenh ‚ die aus der,von der Angeklagten benutzten Pistole Vater. 7,65 mm stammten, die Überzeugung, daß sie mit mehreren Schüssen POEEEEB getroffen hatte. Es hat ferner festgestellt, daß der Sohn der Angeklagten mit der sweiten Pistole mehrere Schüsse auf POEEEEED abgceschen hatte. Die Annahme des Schwurgerichis, daß die Angeklagte die von i benutzte Pistole von ihrem Sohn bereits erhalten hatte, bevorfi ° sie die beiden Männer im Kempf miteinander antraf, steht mit keiner vom Schwurgericht als erwiesen erachteten übrigen Tatsache in Widerspruch, insbesondere nicht mit den Feststellungen über die Merkmale und die Lage der gefundenen Patronenhülsen. Davon, deß unter dem Fahrersitz des Personenwagens eine weitere aus der Pistole der Angeklagten stammende Rülse gelegen habe, crwähnt das Schwurgcricht nichts. Es brauchte bei dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von Amts wegen aufzuklären, ob etwa auch diese hülse 2%. einem von der Angeklagten verfcuerten Gcschoß gehörte. Aus dem gleichen Grund hatte es keinen Anlaß zu einer Besichtigung Ges Tatorts oder des Personenwagens.
2.) In sachlich-rechtlicher Beziehung rügt die Revision insbesondere eine Verletzung des § 213 StGB. Das Schwurge-- vicht hebt eine Reihe von Gesichtspunkten hervor, die es in Strafmaß zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt hat: Ihre Arseitsamkeit und bisherige Straflosigkeit, ihre hingebende Sorge für ihre beiden Söhne, ihre dürftige wirtschaftliche
Lage als Kriegerwitwe, vor allem ihren dauernden Widerstand gegen die Raubpläne ihres Sohnes Günter und schließlich die Tatsache, daß ihre Tat einer Affekthandlung gleiche, die aus Angst und Sorge um ihren Sohn hervorgegangen sei. Trotzdem lehnt des Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB mit der Begründung ab, die Angeklagte sei nicht im Sinne dieser Vorschrift "provoziert" worden, es lägen "auch keine sonstigen Hilderungsgründe vor, die diese Bestimmung sonst noch meint, und die einen ähnlich hohen Grad der Milderung erreichen wie die Provokation".
Mit der Meinung, mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB dürften einem wegen Totschlags Schuldigen nur dann zugebilligt werden, wenn die zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte das Gewicht des besonders benannten Hilderungsgrundes der Zornesreizung erreichen, ist das Schwurgericht von einem rechtlich unzuireffend cingeschränkten Maßstab ausgegangen. Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. Jamuar 1953 (BGHSt 4,
8, 9) im Anschluß an die ständige höchstrichterliche Recht-- sprechung dargelegt hat, sind bei der Beurtcilung der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, in den Fällen, in denen das Gesetz dem Richter ihre Berücksichtigung eröffnet, alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betroecht kommen, zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgchen oder nachfolgen. Nur nach dem hicraus gewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden, ob der vom Gesetz vorgesehene außcrordentliche Strafrahmen anwendbar ist. Es dürfen demnach auch Umstände, die mit der Tat und der Schuld in keincm unmittclbaren Zusammenhang stchen, berücksichtigt werden, wenn hieraus der Richter die Überzeugung gewinnt, daß der Sirafzweck auch durch eine mıldere Strafe erreicht werden kann.
Das Schwurgericht wird auf der Grundlage dieser rechtlichen Gesichtspunkte nochmals zu prüfen haben, ob bei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände, der Schuld und der Persönlichkeit der Angeklagten, aber auch anderer anerkannter Strafzwecke, die Regelstrafe des § 212 StGB nach Art und Höhe unangemessen hart wäre und deshalb von dem Ausnahmestrafrehmen des § 213 StGB auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1956, 756 Nr. 18).
Bedenken bestehen ferner gegen die Strafzumessungserwägung, Erziehungsfehler der Angeklagten gegenüber ihrem Sohne Günter seien strafschärfend dahin zu werten, daß sie "selbst einen großen Teil Schuld deren trägt, deß sie in die Lage geraten ist, aus der sie gehandelt hat". Das Schwurgericht wird sich bei der neuen Strafbemessung vor Augen hal-- ten müssen, daß die £ntwicklung eines Menschen erfahrungs-- gemäß nur zum Teil durch seine Erziehung, ganz wesentlich aber auch durch seine von üeburt aus vorhandenen Anlagen und seine äußeren Lebensumstände bestimmi wird, und daß es deshalb nur in seltenen Fällen möglich ist, eine strafrechtich erhebliche Nitverantwortung einer erzieherisch bemühien Mutter für derart ungewöhnliche und schwere Ausbrüche ihres Sohnes aus der rechtlichen Ordnung zu bejahen. und zwar seli
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dann,wenn der Mutter trotz guten Willens Erziehungsfehler unterlaufen sind.
Rotberg Kruume Sauer Seibert Tang-Hinrichsen *
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