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BGH Entscheidung vom 24.04.1958 – 4 StR 36/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Frage, ob sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird, kenn auch dann, wenn er wegen mehrerer selbständiger Taten zu verschiedenartigen Strafen (Gefängnis und Haftstrafe) verurteilt ist, mur einheitlich beurteilt werden(Urteil unter III).

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Geselz: StGB § 23 Abs. 2

Rechtssatz: Die Frage, ob sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird, kenn auch dann, wenn er wegen mehrerer selbständiger Taten zu verschiedenartigen Strafen (Gefängnis und Haftstrafe) verurteilt ist, mur einheitlich beurteilt werden(Urteil unter III).

Aktenzeichen: 4 StR 36/58 Urteil des BGH vom 24, April 1958 IG Trier

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ImNapnen des Volkes In der Strafsache gegen

den Bauunternehmer Jose? O0 = sus MED, Bezirk TE,

geboren an . ED iB in wegen fahrlässiger Potung U.8:

hat der 4. Strafsenat des Bundasgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krunne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichier Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstasisanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Iuzia We vird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückvervieseu,

II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/4-str-36-58#rd_3

In der Nacht zum 11. November 1956 lenkte der Angeklagte seinen 4 1/2 t schweren Lastkraftwagen auf der 7,55 m breiten, in gutem Zustand befindlichen Bundesstraße 9 (TB-BStr=a3e) in Kichtung MB. Auf veiden Seiten der

asphaltierten Straße befinden sich je 1,80 m breite befahrbare Randstreifen. 2 1/2kı vor MOB biich das 6 m lange und 2,25 m breite Fahrzeug des Angeklagten wegen Brennsioffmangels auf der Straße stehen, mit der rechten Vorderkante 0,78 m, hinten 0,95 m vom rechten Straßenrand entfernt.

Die Sichtverhältnisse in der dunklen Nacht waren sehr schlecht, weil ein Sprühregen niederging. Der Angeklagte schaltete das Standlicht des lastwagens ein und bemerkte, daß die rückwärtige Beleuchtung nicht brannie, Außerdem waren die Rück-- strahler so stark verschmutzt, daß sie nicht wirkten. Das rechte Äbblendlicht brannte ebenfalls nicht. Sicherungsleuchten waren zwar vorhanden, infolge Brennstoffmangels jedoch Nicht betriebsbereit, Der stark unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte (1,95 %0) traf keine weiteren Vorkehrungen,

Zwischen 2 und 3 Uhr bemerkten die Insassen eines in gleicher Richtung fahrenden Personenkraftwagens einen in einer Blutlache etwa 2 bis 3 m hinter der Rückwand des lastkrafiwagens liegenden Motorradfahrer, Es war Otto Ye» aus MOD, Acr mit seinem Kraftrad gestürzt war und einen offenen Schädelbruch und eine schwere Gehirnerschütterung erlitten hatte. Diesen Verletzungen erlag er noch am gleichen Tage. Eine um 4.40 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,4 %o, was für die Unfallzeit einem Blutalkoholwerti' von 1,5 bis 1,7 %o entsprach.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 SiGB) zu vier Monaten Gefängnis und wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustande (§ 2 StVZO) zu vier Wochen Haft verurteilt; für ein Jahr hat sie ihn die Fahrerlaubnis entzogen. Den Vorwurf der fahrlässigen Tötung hält sie jedoch nicht für erwiesen, weil nicht feststehe, daß das Verhalten des Angeklagten für den Tod des Weber ursächlich war; dieser habe zur Zeit des Unfalls erheblich unter Alkoholwirkung gestanden und sei nicht mehr fahrtüchtig gewesen; daher habe er möglicherweise ein ordnungsmäßig beleuchtetes Fahrzeug zwar wahrnehmen, aber nicht mehr sachgemäß reagieren können. Außerdem sei der Hinterradreifen des Motorrades stark abgefahren gewesen und habe in der Mitte des Laufstreifens keine Riffelung mehr gehabt. Diese Umstände hätten - so meint die Strafkammer — nach der Lebenserfahrung -- einzeln oder zusammen — bei der regemnassen Straße den gleichen Erfolg auslösen können.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit Verfahrens- und Sachrügen. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Es wendet sich insbesondere dagegen, daß die Strafkammer die verhängte Gefängnisstrafe nicht gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.

IIo

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind begründet. Die Ansicht der Strafkamner, das Verhalten des Angeklagten sei für den Tod des Motorradfahrers nicht ursächlich, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht ist nicht davon überzeugt, daß der tödliche Unfall vermieden worden wäre, wenn die Schlußleuchten des bastwagens gebrannt hätten. Die Beantwortung dieser Frage entscheidet aber nicht darüber, ob das Verhalten des Angeklagten für den Tod WW ursächlich war oder nicht; sie ist Zalsch gestellt. Als Ursache kommt nicht etwa nur die fehlende Rückbeleuchtung in Betracht. Schon bei Antritt der Fahrt hat der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen, für die erforderliche Betriebssicherheit seines Fahrzeugs zu sorgen: er hätte die verschmutzten Rückstrahler reinigen und jederzeit beiriebsfertige Sicherungsleuchten (§ 53 Abs, 5 StVZO) sowie genügend Treibstoff mitführen müssen. Denn da sein hagen wie er voraussehen konnte — wegen Kraftstöoffuangels nachts auf der Straße liegen blieb, so sind auch diese Unterlassungen für den iwödlichen Unfall ursächlich,

Darüber hinaus kann aber auch das spätere Verhalten des Angeklagten für den Tod WEB ummittelbar ursächlich sein. Nachdem der Angeklagte benerkt hatte, daß der Lastwagen hinten unbeleuchtet und wegen der sehr schlechten Sichtver-- hältnisse in der dunklen Regennacht kaum rechtzeitig zu erkennen war, hätte er noch in dieser Lage möglicherweise den späver eingetretenen Erfolg verhindern können, wenn er es nicht r£lichtwidrig unterlassen hätte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. tie das Urteil auf S. 6 ausführt, hätte ar mangels gebrauchsfertiger Sicherungsleuchten nachfolgende Kraftfahrer auf den mitten auf der rechten Fahrbahn parkenden, 2,25 m breiten Lastwagen aufmerksam machen müssen, indem er sich selbst in ausreichender Inifernung als Warnposten hinstellte, anstatt im Führerhaus sitzen zu bleiben; er hätie dann einen Nachfolgenden durch unmißverständliche Handzeichen von anderer Art als denen eines um Mitnahme bitienden "Anhaliers" au? die ihm drohende Gefahr hinweisen können.

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Es wird auch zu prüfen sein, ob er an die Möglichkeit dachte oder hätte denken sollen, den Wagen mit Hilfe des Anlassers auf den rechten Ranädstreifen zu fahren. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils kann nicht etwa entnommen werden, das Landgericht gehe davon aus, daß der gleiche &rfolg eingetreten wäre, auch wenn der Angeklagte diese Handlungen nicht unterlassen hätte. Diese Frage untersucht die Strafkammer nicht; sie engt ihre Prüfung allein auf die Frage ein, ob dann, wenn derlastwagen oränungsgemäß auch hinten beleuchtet gewesen wäre, der Unfall sich möglicherweise ebenfalls erelgmet hätte. j

Die vorwerfbaren Unterlassungen werden für die strafrech liche Beurteilung nicht dadurch gegenstandslos, daß der Tatrichter den verkehrswidrigen Zustand - die fehlende Rückbe. leuchtung -, der weitere Maßnahmen erst erforderlich machte, bei der Prüfung der Ursächlichkeit außer acht läßt. Das wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn es sich dabei um die einzige in Betracht kommende Ursache gehandelt und der Angeklagte sich im übrigen verkehrsgemäß verhalten hätte. Denn ein verkehrswidriges Verhalten ist für den eingetretenen

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wenn sich das auf Grund von erheblichen Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen läßt (BGHSt ll, 1). Im vorliegenden Falle steht aber auch nach der Über zeugung der Strafkammer fest, daß der Angeklagte ihm mög liche und zumutbare Handlungen pflichtwidrig unterlassen hat, die den Tod des Motorraäfahrers, wie dargelegt, aller Vovaussicht nach verhindert hätten. Dieser Nangel nötligt zur Aufhebung des Urteils, auch soweit der Angeklagte nach § 2 StVZO verurteilt worden ist. Der Schuldspruch ist zwar insoweit an sich bedenkenfrei. Das gilt nach den bisherigen Überlegungen der Strafkammer auch für ihre Annahme, die

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Übertretung nach § 2 StVZO sei gegenüber dem Vergehen der fahrlässigen, durch Hindernisbereiten.. begangenen Straßenverkehrsgefährdung eine selbständige Straftat. Für den Fall jedoch, daß die neue Beurteilung des Falles zu einem Schuld- ‘spruch wegen fahrlässiger Tötung gegen den Angeklagten führen sollte, kommt in Betracht, daß jene Übertretung mit dem Vergehen nach §§ 222 StGB tateinheitlich zusammentrifft,

Die Annahme eines solchen rechtlichen Zusammenhangs wäre der Strafkammer unmöglich gemacht, wenn die Übertretung nach § 2 "StVZO in Rechtskraft erwüchse.

Auf S. 10 des angefochtenen Urteils sagt das Landgericht, nur die mangelhafte Beleuchtung des Lastwagens könne dem Angeklagten als pflichtwidrige Unterlassung vorgeworfen werden: _ Dabei ‚handelt es sich aber, wie der Gesamtzusammenhang der rechtlichen Würdigung ergibt, nicht um einen unlösbaren Widerspruch zu den Ausführungen auf S. 6 (auf dem, wenn es so wäre, die Nichtverurteilung wegen fahrlässiger Tötung beruhen könnte). Die Strafkaumer will mit dieser Wendung er.- sichtlich nur ausdrücken, daß der Angeklagte, wenn die Rück. beleuchtung seines Wagens in Ordnung gewesen wäre, keine weiteren Sicherungsmaßnahmen mehr hätte zu treffen brauchen.

Da es auf äüjese Frage nicht ankommt, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Änsicht des Landgerichts zutr&tfft,

Der Bundesgerichtshof hat in VRS 10, 121 bei ähnlich schlechten Sichtverhältnissen eine weitergehende Sorgfaltspflicht für haltende Kraftfahrer gefordert und 1äßt die ordnungsgemäße Belcuchtung der Rückfront außerhalb geschlossener Ortschaften nur bei klarer Nacht und guter Sicht genügen (VRS

3, 405). '

Von einer Erörterung der verfahrensrechtlichen Einwände sieht der Senat ab, da das Urteil bereits aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muß.

Verurteilung zu einer Haftstrafe nicht für gegeben; unier die

III.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, auch so-

ausgesetzt hat. Zu dieser Entscheidung kommt es deswegen. weil die gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer verhängte Haftstrafe von vier Wochen nicht ausgesetzt werden kann.

Er war nämlich bereits wegen einer ähnlichen Tat vorbestrait, ohne daß die Strafe eine nachhaltige Wirkung gezeist hätte, Daher könne, wie die Strafkammer ausführt, nicht erwartet werden, daß er sich in Zukunft straffrei führen werde, abgesehen davon, daß das Öffentliche Interesse einer Strafaussetzung entgegenstehe, Das Landgericht vertritt unter diesen Umständen die Ansicht, über die Aussetzung zur Bewährung mehrerer gleichzeitig verhängier Freiheitsstrafen könne nur einheitlich entschieden werden.

Diese Auffassung ist im vorliegenden Yalle aus Rechisgründen nicht zu beanstanden. Die Frage, ob nach den kesamten Umständen die Erwartung gerechiferiigt ist, der Verurteilie werde unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein &geseizmäßiges und geordnetes Leben führen (§ 23 Abs, 2 St@B), kann nur einheitlich beantwortet werden. Es genügt nicht, wird; der Verurteilte muß in jeder Rinsicht erwarten lassen, in Zukunft straffrei zu bleiben. Das stimmt auch mit dem von veseizgeber verfolgten Zweck überein, die Verbüßung kurzer Freiheitsstrafen zu verhindern, wenn im Einzelfall eine Wiedereingliederung des Täters ohne jeden Strafvollzug erreicht werden kann (BGHSt 6, 163). -- Hier hält die Strafkanner die Voraussetzungen des § 23 Abs, 2 StuB hinsichtlich seiner

sen Umständen kommt eine Strafausseizung zur Bewährung für keine Straftat in Betracht. Der vorliegende Sachverhali nötiß

nicht zu einer Untersuchung darüber, wie zu entscheiden wäre.

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sagt hätte, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer der erkannten Strafen erforderie.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da das angefochtene Urteil auch im übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.

Rotberg Krumme Sauer Seibert . Lang-Hinrichsen

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