Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 22.04.1958 – 5 StR 106/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes
2220 023
In der Strafsache gegen
den Schlossergesellen Martin HU EEE zus sea, geboren am EW 905 in cu
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.april 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzendcr, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sicemer Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr’ EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüncburg vom 20.Dezember 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -
an das Landgericht zurückverwiesen. h
-— Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Verleitung von Kindern unter 14 Jahren zur Duldung unzüchtiger handlungen in Tateinheit mit Erregung Öffentlichen Ärgcmisscs zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.
Seine Revision gegen dicses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden, Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Der Verfahrensangriff ist allerdings unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht in nachprüfbarer ‚eise mitteilt, worin er die Verletzung des § 244 Abs.4 StPO sieht.
2.) Die Verurteilung nach § 1§ 3 StGB beruht möglicherweise auf einem sachlichrechtlichen Mangel.
Zu der Frage, ob der Angeklagte durch seine unzüchtigen Handlungen cin Ärgernis "öffentlich" gegeben hat, dies auch wußte und wollte, führt das angefochtenc Urteil nämlich
nur folgendes aus:
"Der Pavillon licgt an einem Öffentlichen Wege
im Böhmewald. Der Vorgang konnte von unbestimnt
vielen Personen wahrgenommen werden, die nach
den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle
sein konnten. Hierfür spricht auch das für den
Angeklagten unvermutete Erscheinen des Volker
POEEEED . '' Dicsen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, ob der Vorsatz des angeklagten die Merkmale der Öffentlichkeit in tatsächlicher Hinsicht umfaßt hat. Das mag sich zwar häufig von selbst verstehen, hier jedoch kann es dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe nicht ohne weiteres entnommen werden. Denn der Vorfall fand in einem Pavillon statt, der nach einer Seite hin mit einer Wand versehen war,
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Es ist daher nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Angeklagte gemeint haben kann, cine Beobachtung durch Dritte sei nicht möglich, weil er deren Annäherung rechtzeitig bemerken werdc. Dafür spricht auch der Hinweis des Urteils, "das Erscheinen des Volker TÜW' sci "für den Angeklagten unvermutet" gewesen. Der Vorsatz des Angeklagten hätte daher hier näher festgestellt werden müsscen.
Das Urteil war in vollem Umfange aufzuheben, weil der Verstoß gegen § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 1§ 3 StGB stcht.
3.) Vorsorglich sei noch auf folgendes hingewiesen:
a) Die Anknüpfungstatsachen für die Frage der Zurechnungsfähigkeit muß der Tatrichter selbst feststellen; er darf sich insoweit nicht auf die Auffassung des Sachverständigen stützen. Die Behauptung des Angeklagten, er könne sich an die Vorgänge nicht erinnern, hat die Strafkammer daher selbst auf ihre Glaubwürdigkeit zu untersuchen.
b) Die Frage der Zurechnungsfähiskeit hängt hier offenbar nicht nur von dem am Tattagc, sondern auch von dem in der Nacht zuvor genosscenen „1lkohol ab,
Die Entscheidung entspricht dem antrage des Geoneralbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Börker Hoepner