Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 15.04.1958 – 1 StR 97/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Landgerichtspräsident muß die richterliche Besetzung des Schwurgerichts so Ffestlegen, daß die Bestimaung der Richter für den einzelnen Fall. nicht dem Ermessen des Vorsitzenden oder der Straikammer überlassen bleibt (im Anschluß an RG JW 1928, 1309 Nr. 31, 1312 Nr. 34; 1932, 2091 Ar. 42). Aktengeichens 1 StR 97/58 j Schwurgericht bei dem Urteil des BGH vom 15. April 1958 Landgericht Mannheim KAT . 1.StR 97/58

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Gesetz: GVG § 83; StPO § 338 Nr. 1

Rechtssatz: Der Landgerichtspräsident muß die richterliche Besetzung des Schwurgerichts so Ffestlegen, daß die Bestimaung der Richter für den einzelnen Fall. nicht dem Ermessen des Vorsitzenden oder der Straikammer überlassen bleibt (im Anschluß an RG JW 1928, 1309 Nr. 31, 1312 Nr. 34; 1932, 2091 Ar. 42).

Aktengeichens 1 StR 97/58 j Schwurgericht bei dem Urteil des BGH vom 15. April 1958 Landgericht Mannheim

KAT

. 1.StR 97/58

Im namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Metzger Willj A: aus TODE, geboren am 1931 in 2 |

2, den kaufmännischen Angestellten Brian Kawdsley C 25 ABM a, nscocen cn GEBE 1956 Sn ce ee.

beide zur Zeil in Untersuchungshaft, wegen ggmeinschaftlichen Mordes u.a.

hat der’l. Strafsenat des Bundesgerichtsnols in der Sitzung vom 15. April 1958, an der teilgenonmen haben;

‚Senatspräsideni Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Mantel

“ Bundesrichter Werner

‚Bundesrichter Dr. Hübner

} als beisitzende Richter,

: Burdesanwalt Dr. ED

| als Vertreter der Bundesanwalischaft,

: Justizangestellter

. als Urkundsbeamter der Geschäftsstalie, für Beeht erkanni:

Auf die Revisionen der Angeklagtsn wird das Urteil des Schwurgerichts bei den Landgerichi Mannheim vom 12. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kcsten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen sordes in Tateinheit mit besonders schweron Raube, wegen gemeinschaftlichen versuchien Kordes in Tateinheit nit schweren Raube und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, Schuler außerdem wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet; eine Verfahrensrüge greift durch.

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Die Revisionen behaupten nit Recht, daß das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist. Der Landgerichispräsident hat am 5. Januar 1957 "zu richierlichen Xitgliedern des Schwurgerichts Mannheim, sowie zu derer. Stellveriretern" zwölf Landgcrichtsräte und vier Gerichtsassessoren ernannt. Das widerspricht § 83 GVG. Nach dieser Bestinaung hat der Landgerichispräsident für jede Tagung des Schwurgerichts die Mitglieder und deren Stellvertreter zu bestimmen. är braucht sich hierbei allerdings nicht auf zwei Mitglieder und ihre Stellvertreier zu beschränken. Er muß jedoch die richterliche Besetzung des Schwurgerichts so festlegen, daß die Bestimmung der Richter für den einzelnen Fell nicht dem Ermessen des Vor-- sitzenden oder der Strafkammer überlassen bleibt (RG JW 1928, 1309 Nr. 31, 1312 Nr. 34; 1932, 5091 Nr. 42). Eine solche Anordnung fehlt. Vielmehr sind die richverlichen Beisitzer von der Strafkammer mit dem Eröffnungsbeschluß

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sur kitwirkung berufen worden,

Der Verstoß gegen § 83 GVG nötigt nach § 338 Wr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils. Auf die übrigen Rügen braucht der Senat desnalb nicht einzugehen.

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Der Senat sient keinen Anlaß, die Sache gemäß den Anträgen der Verteidiger an ein anderes Schwurgericht zu verweisen.

Dr. Geier Dr. Peeiz Mantel Werner Eübner