Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 28.03.1958 – 2 StR 326/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
12 2 SIR 326758 2264 04]
rn Nanen des TVoikeosa
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Edmund vn aus xD, geboren am Mp 1917 in K@, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsensat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Dotterweich ala Vorsitzender,
Bundesrichter Schoarpenssel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Flitner ale beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ala Vertrete? der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ng ale Urkundsbea er Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dos Landgerichts in Köin vom 28. März 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu. tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 29. März 1958 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
TJ
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naes
Der Angeklagte war durch Urteil des landgerishts in Nüsseldorf wegen Diebstshls im Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer Gessmtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof dieses Erkenntnis hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfal!. sowie im gesamten Strafausapruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Köin zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen, so daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung zum Schuidspruch Rechtskraft er: angte.
Nunmehr hat das Landgericht in Köln den Angeklagten wiederum wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung zu insgesamt zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Auch dieses Urteil greift der Angeklagte mit der Revision an und rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Tas Rechtsmittel ist nicht begründet.
lo: Laß der Angeklagte durch die Wegnshme der Kleidungsstücke aus dem — bereits vorher erbrochenen - Personenkraftwagen die Merkmale des § 242 StGB zur äußeren Tatseite erfüllt hat, hat die Strafksmmer zureichend dargetan. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie wendet sich vielmehr gegen die Annahme der Strafkamnmer, beim Angeklagten hätten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorgelegen, und führt dezu an, das Sachverständigengutachten, das für die Strafkammer bei ihrer Entscheidung maßgebend gewesen sei, entspreche nicht dem heutigen Stande der Wissen-
- 3 - schaft und weise offensichtliche Fehler auf, die das Landgericht
zur Beiziehung eınes Übergutachters hätten veranlassen müssen. Den kann nicht zugestimmt werden. '
Zwar mag, wie der Revision zuzugeben ist, die Tatsache, daß der Sachverständige einen Blutaikohoi gehalt von etwa 0,1 %o je Trinkeinheit angenommen hat, auf den ersten Blick den Anschein erwecken, als ob er von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei, weil ein Glas Bier und ein Glas Steinhäger eine verschiedene Menge Alkohol aufweisen können. Abgesehen davon aber, daß dieser Unterschied bei einem Glas Bier mit 529 1 Inhalt und einem Glas Steinhäger mit 20 ccm Inhalt nur gering ist (vgl. Weltzien in Deutsches Autorecht 1953, 48, 5% Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 249), ist es üblich, daß die Sachverständigen von einer einheitlichen Alkoholmenge ausgehen und einen Durchschnittssatz zugrunde legen. Dies lag hier um so näher, als der’ Angeklagte ebenso viele Gläser Bier wie Gläser Schnaps getrunken hatte. Infolgedessen 15ßt der Umstand, daß der Sachverständige den gleichen Blutalkoholgehalt je Trinkeinheit angenommen hat, nicht den Schluß zu, daß sein Gutachten insoweit auf falschen Voraussetzungen beruht.
Ein solcher Schluß ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil, rein rechnerisch gesehen, die von dem Angeklagten zu sich genommenen alkoholischen Getränke insgesamt eine verhältnismaßig große Menge Alkohol enthielten: Daß der Sachverständige einen Blutalkoholgehalt von N,1%0 je Trinkeinheit zugrunde gelegt hat, besagt nämlich nicht, er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, daß bei jedem, der Bier und Schnaps trinke, der Genuß von einem Glas Bier oder einem Glas Schnaps zu einem Blutalkobolgehalt in dieser Höhe führe. Vielmehr ist den Dariegungen des Urteils zu § 51 StGB mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, daß der Sachverständige unter besonderer Berücksichtigung der Leibesbeschaffenheit und der Lebensweise
des Angeklagten, den er ausweislich der Akten vor der Hauptverhandlung untersucht hatte, zu dem Ergebnis gelangt ist, bei ihn habe der Genuß eines Glases Bier oder Schnaps in der Tatnıcrt den Biutalkoholgehalt jeweils um 0,1 %o gesteigert. Danach besteht, auch vom Ergebnis her gesehen, kein Anlaß zu der Annahme, daß das Gutachten in Widerspruch zu einem medizinischen £rfahrungssatz stände, wonach die vom Angeklagten genossene Alkoholmenge dessen Zurechnungsfähigkeit ausschließen würde. Bei der rechnerischen Ermittlung des mutmaßlichen Blutalkoholgeshalts und des daraus folgenden Gradeg der Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit war nämlich neben dem im Urteil erwähnten stündlichen Abbauwert “die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß der zuletzt genossene Alkohol nech nicht vollständig resorbiert war. Ferner darf nicht außer Acht, bleiben, daß es sich bei dem zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration allgemein verwendeten Faktor r - dem Verhältnis von Körperalkohol zu Blutalkohol - nur um einen Durchschnittswert handelt. Hinzu kommt, daß, wie es im Urteil heißt, der Angeklagte ein trinkgewohnter Mann ist, bei dem auch keine krankhafte Überempfindlichkeit gegen Alkohol vorliegt. Die Revision hat diese Feststellung zwar angegriffen mit dem Hinweis, daß der Angeklagte bis zum 25. Januar 1957 eine längere Zuchthausstrafe verbüßt habe. Diese Tatsache schließt indessen nicht aus, daß er, der vorher getrunken hat, sich in den ärei Monaten, die zwischen der Entlassung aus der Strafhaft und der Begehung der? Tat lagen, bereits wieder an den Genuß von Alkohol gewöhnt hatte.
Daß der Sachverständige den Begriff der Volltrunkenheit - mit dem der Zurechnungsunfäbigkeit gleichgestellt hat, kann im Gegensatz zu der Ansicht der Revision nicht als fehlerhaft bezeichnet werden. Diese verwechselt offenbar die Beeriffe "Yolltrunkenheit" und "sinnlose Trunkenheit". Nur wenn der Sachverständige angenommen hätte, daß erst bei Vorliegen sinnloser Trunkenheit Zurechnungsunfähigkeit gegeben sei, würde seine Auffassung als falsch‘ ,zu beanstanden s ein.
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Nach alledem drängte sich der Strafkamner nicht auf, daß das von dem Sachverssändigen erstattete Gutachten auf wissenschaftlich unzutreffenden ärwägungen beruhte, so daß sie nicht gehalten war, von sich aus einen weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören.
Ver ebenfalls in Form einer Aufklärungsrüge erhobene Vorwurf, der Angeklagte und die erschienenen Zeugen hätten zur Frage des Alkoholabbaues genauer gehört werden müssen, £ scheitert daran, daß die Revision nicht darauf gestützt werden kann, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126)»
2.) Daß die Strafkanmer dem Gutachter insoweit gefolgt ist, als er Zurechnungsunfähigkeit verneint hat, ist auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zu bemängeln, da die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs» 1 StGB nicht in Widerspruch zu einem medizinischen Erfahrungssatz steht, wonach die vom Angeklagten genossene Alkoholmenge dessen Zurechnungsfähigkeit stets ausschließen würde.
Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls sind, soweit der Angeklagte des Diebstahls schuldig befunden ist, rechtsirrtumsfrei dargetan, Ob die Strafkammer von der ihr in § 51 Abs. 2 StGB eingeräumten Möglichkeit, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuohs zu mildern, Gebrauch machte oder nicht, stand in ihren Ermessen. Dafür, daß sie es in rechtlich fehlerhafter Weise ausgeübt habe, geben die Strafzumessungsgründe keinen Anhait. Das giit auch für die Wendung: "Der Angeklagte habe die verminderte Zurechnungsfähigkeit selbst verschuldet".
. s .N oo s s . . Bug 6
Ihr kann entgegen dem Vorbringen der Revision nicht entnommen werden, die Strafkammer habe hierbei zuungunsten des Angeklagten Angaben des Zeugen PD verwertet, von dem sie an anderer Stelle des Urteils gesagt hat, sie sehe ihn als unglaubwürdig an, soweit er bezüglich der Ereignisse der Tatnacht in verschiedenen Punkten eine von der Einlassung
des Angeklagten abweichende Darstellung gegeben habe. Selbst wenn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, sich immer wieder darauf berufen hat, er. sei von Pb zun Trinken "animiert" worden, so ist damit die Peststellung, daß er selbst die Schuld an dem Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit trägt, durchaus vereinbar. Zu ihr konnte die Strafkammer, ohne sich’auf die Aussage des Zeugen oo ) zu stützen, gelangen, in dem sie berlicksichtigte, daB der Angeklagte den zum Trinken ermunternden Aufforderungen Pi zero1gi ist, obwohl er wußte, welche Wirkungen stärkerer Alkoholgenuß auf ihn ausüben konnte. :
Dr. Dotterweich Scharpenssel Dr. Schalscha Wongen w Flitner