Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 19.03.1958 – 2 StR 78/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2265 042 KL
2_StR_78/58
In Vamen des Volkes
In der Strafsache
geboren an EBD 1225, wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtrhofs in der Sitzung vom 19. März 1958, an der beilgenommen hab:n:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Rundesrichter Dr. Menges als beieitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter «> ' als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg von 19. November 1957 mit den Tesistellungen aufgshoben.
Die Sache wird zu neucr Vorkandlung und Entscheidung, ' auch Über die Kosten des Rschisnittels, au das Tondgericht in Düsseldorf zurückvorwiosen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einen Jatkr Gefängnis und Nebenstrafen verurteilt worden, weil er am 22, August 1956 bei Leistung des Offenbarungseides ange-- geben hat, er sei bei einer Firma als Arbeiter tätig und verdiene 300,- -- 4C0,- Di monatlich. In Wirklichkeit war nach Ansicht des Landgerichts im Augenblick der Eidesleistung dieses Arbeitsverhältnis beendet, weil der Angeklagte fristlos gekündigt habe und seine Frau zu dieser Zeit unterwegs gewesen sei, um seine Arbeitspapiere und seinen Restlohn von der Arbeitgeberin für ihn abzuholen, Die auf Verletzung des sechlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
le Schon der äußere Tatbestand ist nicht ausreichend festgestellt, Das Landgericht geht davon aus, daß der Arbeitsvertrag trotz der vertraglichen achttägigen Kündigungsfrist durch Parteivereinbarung fristlos beendet worden sei, indem die Arbeiigeberin den Verlangen des Angeklagten auf sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nachgekommen sei. Das Urteil ergibt indessen nicht, daß eine solche Vereinbarung
zur Zeit der kEidesleistung bereits zustandegekommen und dem Angeklagten bekannt geworden war. Fesigestellt ist nur, daß seiner Yhefrau, als sie am 20. oder 21. August in seinen Auftrage um Aushändigung der Arbeitspapiere bat, im Büro
der Arbeitgeberin mitgetelit wurde, Abrechnung und Papiere nüßten erst fertiggestellt werden, sie aolle sie demnächst abholen. Der Inhalt dieser Srklärung ist aber mehrdeutig; sie kann auch bedeuten, daß die Lörung des Ärbeitsverhältnisses erst vorbereitet werden sollte. Ob im übrigen die Erklärung von einer zur Vertretung der Arbceitgeberin befugten Person abgegeben wurde und ob dies dem Angeklagten bekannt war oder ob die Erklärung dahin aufzufassen war oder jeden-
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falls vom Angeklagten dahin verstanden wurde, daß über die Annahme seines Angebots, entweder am bisherigen Arbeitsplatz weiter arbeiten zu dürfen oder das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, erst seitens einer vertretungsberechtigten Person entschieden werden würde, steht ebenfalls dahin. War aber beim ersten Besuch der Ehefrau des Angeklagten eine verbindliche Entscheidung Über die Annahme seines Angebots noch nicht getroffen und ihm von seiner Ehefrau, die nech den Feststellungen der Strafkammer möglicherweise nur Botin, nicht Vertreterin war, bestellt worden, so war zur Zeit der Eidesleistung das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet. In diesem Fall hat der Angeklagte nichts Unrichtiges beschworen.
2. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind 'unzureichend. Der blosse Hinweis, der Angeklagte habe bewußt und zewollt unwahre Angaben gemacht, genügt bei einem Sachverhalt nicht, der für einen mit seinen intellektuellen Leistungen Yan der unteren Grenze der Norn" liegenden Kann rechtlich nur sehr schwer zu durchschauen ist. Gegen den Vor- " satz des Angeklagten, falsch zu schwören, spricht schon der Mangel des KHotivs bei Angabe eines nicht mehr vorhandenen Vermögenswertes und die Tatsache, daß der Angeklagte, mag das Arbeitsveruältnis beendet gewesen sein oder nichi, jedenfalls nöch Geld erwartete und mit Sicherheit straffällig geworden wäre, wenn er dies verschwiegen hätte. Dazu kommt die Veränderung der Rechtslage, die durch die Änderung des § 807
ZPO seit dem Gesetz vom 20. August 1953 (RGBl I S. 952). eingetreten ist. Bis zur Änderung des § 807 ZPO war es nach stänäiger Rechtsprechung nicht strafbar, bei Leistung des Offenbarungseides zur Vermeidung von Risiken einen Vermögensgegenstend zu viel anzugeben (RGSt 71, 360; 3GHSt 2, 74). örst durch die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1955 (BGHSt 7, 375) ist klargestellt worden, daß nach der neuen Fassung des § 807 ZPO auch der--
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jenige einen Meineid begeht, dar bei Leistung des Offenbarungseides ein in Wahrheit nicht zu seinem Vermögen gekörendes Vermögensstück angibt. In einem solchen Falle bedarf es aber bei der geschilderten Rechtslage besonders sorgfältiger Prüfung,
ob der Angeklagte überhaupt erkannt hat, etwas Falsches zu beschwören und ob er, wenn er glaubte, vorsichtig zu handeln, indem er auf alle Fälle das Arbeitsverhältnis argab, aus dem er noch Geld erwartete, sich nicht in sinem entschuldbaren Verbotsirrtum befand.
Der Senat hat von der ihm durch § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO gewährten Befugnis Gebrauch gemacht.
Baldus
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