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BGH Urteil vom 18.03.1958 – 1 StR 667/58

1. Strafsenat

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!_StR_ 667/58 2309 053 In Namen be es Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rangiermeister Georg R MEINE zus OD, zeoren am GEEMREEERED 1695 ir OH.

wegen fahrlässigen Falscheids

hat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom % März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mar“in Bundesrichter Dr. Schalscha Bunsesrichter Dr. Willms

Beudesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesamwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesiellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tür Recht erkannt:s

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 9. Oktober 958 aufgehoben.

Der Angeklagie wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staats-

: kasse.

Von Rechts wegen

Der Augsklagte, der seit 15. November 1953 als Rangeieraufssher und später als Rangiermeister am Bahnhof in NiSerbuvrg beschäftigt ist, wurde am 15. März i957 im Strairorfahren gegen den Rangiermeisier cm wegen fahrlässiger Transportgefährdung als Zeuge eidlich vernommen. Bei seiner Vernehmung ging es um die Frage, ob personelle Einsparungen beim Bahnhof in Offenburg nachteilige Folgen für die Verläßlichkeit des Rangierbetriebs havien. Auf eine Frage des vernehmenden Richters erklärte der Angeklagte damals wörtlich:

"Ais ich dieses Schreiben bekam, daß wir nur noch mit zwei Mann rangieren dürfen, habe ich dagegen provestiert, weshalb man mich dann nicht keförderte und versetzte,"

In der Tai hate der Angeklagte gegen ale nezeichnete Ancränung beim Vorstand des Offenburger Bahnhofs Einwendungen erhoben, Es trifft jedoch nicht zu, daß er deshalb versetzt ud in seinem beruflichen Weiterkommen benachteiligt worden si. Deß er in der Folge vom Güterbahnhof zum Personenbahnhcl in YEfenburg abgestellt wurde, hatte andere Gründe.

Mit Urteil vom 18. Oktober i957 verurteilte das Tandgerichi den Angeklagien wegen fahrlässigen Falscheids., Es rechneie es dem Angeklagten zum Verschulden an, daß dieser nichts unternommen habe, seinen Verdacht auf eine bewußte Zurückseüzung durch eine Rücksprache mit seinem Vorgesetzten zu zersircuen. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Angeklagiven aufgehoben, weil die Feststellungen die Ver. urteilvng nicht trugen. Wenn Riedmüller im Zeitpunkt

seiner Teruehmntag als Zeuge von seiner Benachteiligung Überzevet war und sich in diesen Gedanken verrannt hatte, so sagts er, wie der Senat in seinem der Revision stattgebenden Urteil vom 18. März 1958 ausführie, nach dem Wissen und der Überzeugung aus, die er im Zeitpunkt seiner Vernehmung hatte. Dieses falsche Vorstellungsbild komme durch eine bloße Willensanstrengung nicht ohne weiteres richtiggsestellt werden.

Auf die neue Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung eachlichen Rechts rügt, muß Erfolg haben und zum Freispruch führen.

Das Taendgericht erblickt den fahrlässigen Versüoß gegen die Wehrheitspflicht nunmehr darin, daß der Angeklegle seine Erklärung, sein "Protest" sei die vermeintliche ivseche für seine "Versetzung" und Nichtbeförderung gewe-

En

sen, nicht vor der Eidesleistung dahin ergänzt und berichtiei Ba da3 außer diesem Protest noch andere, erheblichere Gründe in seinem Verhalten gegenüber Vorgesetzten

vorlagen. die für seine angebliche Zurückseüzung bestimmend sein konnten; der Angeklagte, dessen Vereidigung erst em Schlusse der Beweisaufnahme statiTand, sei nach einem allgemeinen Vornalü, der ihm hinsichtlich seiner Aussage im ganzen gemacht worden war, in der lage gewesen, bei gewissenhafter Beachtung seiner Zeugenpfllichien zu erkennen, da? er "den Mund zu voll genomuen hatte", und seine Aussage entsprechend zu ändern.

Liese Erwägungen können die Verurteilung nicht vragen: Es kaun dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Äußerung

Ges Angeklagten nicht lediglich um oine beiläufig ausgesprochene Ansicht handelte, die für sich allein als sachliche $rundlage richterlicher Wahrheitsfindung überhaupt auszuscheiden hätte und vom Zeugeneid nicht erfaßt würde. ” Be ıı Denn selbst wenn man dem Landgericht darin Tolgt,

daß es sich bei dieser Meinungsäußerung sachlich um einen von der Eidesleistung umfaßten Teil der Aussage gehandelt

abe. so sind jedenfalls die Erwägungen verfehlt, mit denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet; denn nach den Fesistellungen der Strafkemmer war der "Protest" für den Angeklagten auf jeden Fall eine Ursache seiner vermäintlichen Zurückseizung. Da es zudem gereöe die Ursache war, auf die bei seiner Vernelmung die Rede kem, brauchte er sich jedenfalls ohne bestiimmie, diesen Punkb unmittelbar berührende Vorhalte nicht gedrängt zv. sehen. siwaige weitere Ursachen ausdrücklich zu erwähnen, die zußsrhalh des erörterten Taisachenkomplexes lagen, zumal da seine Äußerung nicht dahin ging, daß er den "Proses." für die einzige und ausschließliche Ursache sei':er angeblichen Zurückseizung halte. Dies gili um so mehr, als es sich um einen Punkü handelte, der neben dem eigenslichen Beweisihema lag, so da3 der Zeuge sogar damit rechnen konnte, der Vorsitzende werde ihm möglicherweise weitere Auslassungen über sonstige Mißhelligkeiten mit seinen Vorgesetzten als nichi zur Sache gehörig abschneiden.

Da von einer neuen Verhandlung eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwerten ist, war der Angeklagte freizuspvechen ı§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 157 StPO Bine Belastung der Slaaiskasse mit den not-

wendigen Auslagen der Verteidigung kam nicht in Betracht, weil car Augeklagte durch sein unbeherrschtes und parteiisches Aufireten als Zeuge es grobTahrlässig verschvldst hai, daß es zu dem Straiverfahren gegen

ihn gekommen ist (BGH NW 58, 1452 Nr, 20).

Dr, Geier Martin Dr. Schalscha

willms Hübner