Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 12.03.1958 – 2 StR 74/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F. 2 StR_74/58 2266 087
Im Namen des Volkes
In der Straisäche gegen
den Kaufmann Felix W aus VB, ;eboren
an GE 190: in re (Tnüringen),
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 12. März 1958, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Proi.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner „als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. I) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt:
Auf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil - des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. August 1957
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverviesen.
Von Rechts wegen
. 2.
Gründe§
Der Lrgeklagtie ist wesen Verführung üer zur Tatizeit 14 jährigen Wiltrud sten zu neun Nonaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Nit seiner Revision macht er dis Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
lo Der Angeklagte hat sinen Filfsamtrag auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens zum Beweise dafür gestellt, daß er nicht der Vater des von der Wiltrud StB geborenen Kindes sein könne. Diesen Hilfsamtrag.hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die, unter Beweis gestellte Behauptung sei ohne Bedeutung für die entscheidung, weil es nicht auf die Vaterschaft des Kindes, sondern nur darauf ankomme, ob der Angeklagte mit Wiltrud st» Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auch die Glaubwürdigleit der kiltrud St würde durch den Beneis, daß das Kind aus einem Geschlechteverkehr nit einem anderen Manne herrühre, nicht erschüttert.
#it dieser Begründung durfte der 3sweisamtrag nicht abgelehnt werden. Die Verurteilung des Angeklagten beruht ausschließlich auf der Aussage der Wiltrud St, mit der jemals geschlechtlich verkehrt zu haben der Angeklagte bestritten hat. Offensichtlich geht das Landgericht, das einen anderen Geschlechtsverkehr des Mädchens als den einmaligen Verkehr nit dem Angeklagten im August 1955 nicht erörtert, davon aus, deß das von dem Mädchen geborene Kind bei dieser Gelegenheit erzeugt worden ist. und deß Wiltrud St während der Empfängniszeit keinen anderen Geschlechtsverkehr gehabt hat. Würde sich ergeben, daß der Angeklagte nicht der Vater des Kindes sein kann, so würde das nicht nur möglicherweise für die Strafzumessung von Bedeutung sein, sondern auch eine Unrahrhaftigkeit des Mädchens beweisen, die seine Glaub-
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würdigkeit erschüittern könnte. Indem das Landgericht davon aussent, die unter Beweis gestellte Behauptung sei ohne Bedeutung, weil durch die glaubwürdize Bekundung der “ädchens die Verführung bewiesen sei, nicmt es außerdem in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweg, da ja der Beweisamtrag gerade darauf ebzielt, die Unglaubwürdigkeit darzıtun, Außerden würde bei einen Erfolge des vom Angeklagten erbetenen Beweises die Frage der
nissen zu überprüfen sein.
2. Da die fehlerhafte Ablehnung des Hil!sbwmeinuntrags zur Aufhebung des Urteils zwingt, bedarf es keines Zingehens auf die weiteren Verfanrensrügen und die Sachrüge.
Busch Bundesrichter Dr. Dotterwsich Scharpenseel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Schalscha Busch
Hoepner