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BGH Entscheidung vom 11.03.1958 – 5 StR 634/57

5. Strafsenat

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2220 074

5_StR 534/57

Im Namen des jJoli“wvus

In der Strafsache

gegen

die Ehefrau Hertha : EB zscüorene Km aus CME kreis SED, geboren an MED 1931 ir ::ummp,

- Sachbezeichnung: K@Bu.a. -

wegen Abtreibung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.März 1958, an der teilgenommen haben.

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker

als beisitzende Nichter, Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Angeklagten KB gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 29.August 1957 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerim hat die Xosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

ıründe

Die Angeklagte KB ist. wegen Zulassens einer versuchten Abtreibung nach §§ 218 Abs.1, 43, 44 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten" verurteilt worden. Das Landgericht hat die Strafe zur 3ewährung ausgesetzt.

Die kevision der Angeklagten MB ;egen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt in der Schuldfrage keine Rechtsmängel erkennen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2.) Die #inzelbeanstandungen, die sich nur gegen die Strafe richten, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

a) Die Revisi:n macht geltend, die gegen die 3eschwerdeführerin verhängte Strafe sei im Verhältnis zu den Strafen der Mitverurteilten unangemessen hoch. Damit läßt sich die Revision jedoch nicht rechtfertigen, weil diese Frage allein der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt. Im übrigen kann sich daraus, daß ein Mitverurteilter zu gering bestraft worden 45%, nichts für einen Äechtsfehler bei der Zumessung der Strafe der Beschwerdeführerin ergeben (vgl. u.a. BGH NJiT 1951,532).

b) Weiterhin beanstandet die Revision, die Strafzumessungsgründe des Urteils hätten einen tedeutsamen Beweggrund der Angeklagten nicht erörtert. Wie aus den Urteilsfeststellungen $rvorgehe, sei nämlich der Kräftezustand der Angeklagten, die infolge einer Gebärmutterknickung erhebliche Schmerzen gehabt habe, sehr herabgesetzt gewesen, Wit diesem Umstande hätte sich das Landgericht bei der Erörterung der Strafhöhe zumindest auseinandersetzen müssen.

- 3. -

Das ist nicht richtig. Die Revision trägt selbst vor, daß im Urteil an mehreren Stellen - und nicht nur beiläufis -— hervorgehoben wird, die Angeklagte sei krank gewesen und habe unter Schmerzen zu leiden gehabt (UA S.17,18,19). Das zsandgericht hat diesen Umstand also nicht übersehen. Allein daraus, daß er bei der Strafzumessung nicht noch einmal ausarücklich erwähnt wird, folgt nicht, daß er unberücksichtigt geblieben ist.

Die Strafe ist daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so daß die Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen war.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schnitt Börker