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BGH Entscheidung vom 04.03.1958 – 1 StR 46/58

1. Strafsenat

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In Nanen des Volkesg*,

In der Strafsachs gegen

die Arbeiterin Haria H GE . geb. CM:

aus HOME, dort geboren am EEE 1917:

wegen Meineids u.a

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 4. März 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitgender, Bundesrichter Mantel Bandesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger . als beisitzende Richter, Bundssannalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter . als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil ' des Landgerichts Ansbach vom 5. Dezember 1957 im Strafausspruch wit den Feststellungen hierzu aufgehoben ünd die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

in übrigen wird die \evision verworfen.

"Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagie wegca “eineids zu einem Jahr vier Honaten Zuchthaus unä den Netenfolgen aus § 161 StGB verurteilt. Die Hevision der Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeklagte kaufte am 1. September 1953 ein Schlafzimner, bestehend aus Schrank, Frisierkommaode, zwei Betten und zwei Nachtkästchen zum Preise von 820 DM, der in Raten zahlbar war; bis zur völligen Entrichtung des Kaufpreises behielt sich die Verkäuferin das Eigentum an den köbeln vor. Als die Angeklagte ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkam, erwirkte die Verkäuferin ein Urteil auf Herausgabe der köbel und beantragte, da die Vollstreckung £ruchtlos verlief, Ladung der Angeklagten zur Ableistung des Offenbarungseides nach § 883 ZPO. Nechdem die Angeklagte zum ersten Termin von 6. ‚Dezember 1956 nicht erschienen war,’ wurde sie au 8. April 1957 durch den Gerichisvollzieher zur Bidesleistung vorgeführt.

. . Inzwischen’ hatte sie .nde Jovenber 1956 den Schrank

der Bäckermeisiersehefrau SO Überzeden; die übrigen Teile der Schlafzimmereinrichtung standen, wie ihr benußt war, in ihrer Wohnung. Gleichwohl gab sie ir. Zidestermin die nachstehende Erklärung ab (UA 3 f):

"Das von mir vor ca 4 Jahren gekaufte Schlafzinmer befindet sich zum Teil bei Frau ‚„ 3äckermeistersehefrau in ..ollersdorf und zum Tei bei mir. Der Schrank befindet sich bei I'rau Neuner. Die Übrigen Sachen be- ?inden sich bei nir. Die Frisiertoilotte ist defekt und auch eine Bettstatt sowie die Nachtkästchen. Die andere Bettstatt befindet sich bei mir zusammengelegt im Wohnzinner. Es ist somit nur noch der Schrank bei Frau FE

und die bei mir stehende Beitstatt vorhanden. Alles übrige wurde von mir zucammengeschlagen, weil es defekt war." -

Sie leistete nach Belehrung den Eid dahin (UA 4),

"gaß-die von mir gemachten Angaben über den Verbleib des herauszugebenden Schlafzimmers der Wahrheit ent-

sprechen."

Das Landgericht stellt fest, die Angeklagte habs die zwei letzten Sätze der Erklärung bewußt unwahr ausgesagt, um sich im Besitz der .[öbel zu erhalten. Sie sei zur Zeit der Eidesleistung voll verantwortlich gewesen.

Das Urteil 1äßt zum Schuldspruch ksinen Rechismangel erkennen. Die Abweichung der von der Anyewlasten beschworenen von der in § 883 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Kilestoru war nach § 883 Abs. 3 ZPO zulässig und der Sachlage angemessen. Auch die Besonderheit des Inhalts der von der Angeklayten abgegebenen Erklärung hat daa landgerichy nicht verkannt und, allerdings erst in den Strafzumessungsgründen, festgestellt

(VA 5),

"daß die Angeklagte zu Beginn ihrer Erklärung vor dem den Eid abnehmenden Richter "ie Wahrheit und in Verlauf ihrer Angaben die früheren &rklärungen eingeschränkt und die Unwahrheii gesagt hat".

Diese Auslerung ist denkgesetzlich möglich und frei von Rechtsirrtum. In büurigen bestehen zum äußeren und inneren Tatbestand des Mieineids nach den Feststellungen der Strafkaumer keine Bedenken.

Dagegen kann der Strafaussyruch nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht nal es abgelehnt, aus dem soeben besprochenen wortlaut der beschworeuen Urklirung einen Strafwilderungsgrund herzuleiten, ri. der 3esrürdung (vUA 5),

ned

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-4-

"in dem nach Beleh zen über die Bedeutung äzs Eides und die strafrechtlichen rolger einsr Tidesverlatzung gefaßten Entschlu3 falsch zu schröe.n sieht das Gericht keine geringere verbrecherische Intensität als in Jem bereits von Haus aus gefaßten Eriscklaß",

Ist schon diese Begründung ir ihrer Allgercinheit nicht unbedenklich, da ein vielleicht in der Aufrssang oder zile eines Vorführungstermins gefaßter Entschluß nicht so schwer wiegen kann wie ein zuvor in Ruke „elaäter, so ist vor ullem übersehen, daß die erkennbare neckträ:;lich» Jinschränikung der anfangs richtigen Erklärung le? argeklasten den den Zid abnehmenden Richter zu Vorhaltungen ar. die Angeklagte hätte veranlassen wüssen. Denn diese Abweichung drängte sich geradezu auf, und es war Sache des Richters, ihren Ursachen nachzugehen, bevor die Angeklagte den id leistete. Die Möglichkeit, daß sie dann der Wahrheit die ihre gegeben hätte, ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht von vornherein auszuschließen. Dieses Versäumnis des Richters bei Abnahme des Eides ist ein straimildernder Unstand, ähnlich wie es die Unterlassung der Belehrung über die Möglichkeit der Zeugnisverveigerung oder Über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen der Eidesverletzung ist (vgl. BGHSt 8, 186; 3GH 1 SiR 516/55 vom _

15. Dezember 1955 IM Nr. 42 zu § 154 3103). Das hei das Landgericht verkannt.

Danach rechtfertigt sich die Aufhebung dss Urteils im Strafausspruch mit den Festetellungen kierzu. Die weiter-

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5.

gehende Revision der Angeklagten ist zu verwerten.

Mantel Sseartin

Dr. Geier Hübner i Dr. Hengsberger