Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 26.02.1958 – 2 StR 87/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2265 053
2_StR_87/58
in Namen den Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Frich B aus BP; geboren an ED 1904 in zur Zeit in dieser Sache
in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Tiebstahla i.R. u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April ‘958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
überstaatsamalt in der Verhandlung, Bundesanwalt dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter namen als undspeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Aus die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. November 1957 mit den Feststellungen aufge n, soweit er und die hitange-
klagten Z und I im v'alle Sch» verurteilt worden sind, ferner im gesamten rafausspruch.
nie waitergehende L.evision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückvceıwiesen. Von Rechts wegen
grün des
Nie Strafkamner hat im Falle Sch den Ange-
klagten DEE und den Mitangeklagten ZE des genein-
schaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und des gemeinschaftlichen schweren Raubes, den Mitangeklagten u des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und des versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes sowie im Falle su» alle drei Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes schuldig befunden. Sie hat den Angeklagten I ] zu insgesamt sieben Jahren Zuchthaus und die beiden Mitangeklagten zu Gesamtstrafen von je vier Jahren Gefängnis verurteilt, Die Untersuchungshaft hat sie allen Angeklagten angerechnet und außerdem drei Gaspistolen nebst Munition, ein Fahrtenmesser und eine Stabtaschenlampe eingezogen. .
Mit der Revision rügt der Angeklagte DEM die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
ie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Die Sachbeschwe:de führ; im Falle Schgiiie sowie im Strafausspruch zum Erfolg.
'.. Soweit die Skrafkammer dei dem Diebstahl zum Nachteil der Geschwister Sch den Tatbestand des § 243 Abs. : Nr. 2 SiGB bejaht hat, sind keine Bedenken zu erheben.
Hingegen reichen die Feststellungen des Urteils nicht aus für die Annahme, die Angeklagten hätten den Diebstahl zugleich unter den srschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen sowie den Raub gegenüber Gertrud ch unter den besonderen Voraussetzungen des § 250
Abs. ' Nr. 1 StGB ausgeführt. Die Strafkammer sieht diese Verschrifter als erfüllt an, weil die Täter jeweils Gaspistolen bei sich hatten. Das allein genügt aber nicht.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 1958 .- 2 StR. 38/58 -- in einem gleichliegenden Verfahren desselben Landgerichts -- 6 KIs 6/57 StA Bonn -- unter Anführung von Rechtsprechungsnachweisen des näheren ausgeführt hat, kann eine Gaspistole allerdings eine Waffe im Sinne des 8 250 Abs, ?! Nr. 1 StGB und damit auch im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem \rege körperlich . zu verletzen. Indessen "führt" der Täter die Waffe nur dann "nei sich", wenn er das Bewußtsein hat, daß die Waffe gebrauchsfertig ist. Dazu gehört bei einer fistole, daß er die Munition zumindest greifbar nahe hat, demit er die Pistole in kurzer Zeit ihrer Bestimmung gemäß zur Verwendung fertig machen kann. Ob das hier der Fall war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkemmer hat zwer die Einziehung der Gaspistolen nebst Munitir.n ausgesprochen. Sie hat jedoch schon bei der Schilderung des Pistolenkaufs den Erwerb von Munition nicht erwähnt und hat vor allen Dingen in ihren Feststellungen zum Fall Sch nichts darüber gesagt, ob die Pistolen geladen waren oder die Angeklagten die dazugehörige Munition wenigstens bei sich hatten. Somit ist das Merkmal des "Bei-sich-führens einer Waffe" weder für den Tatbestand des § 243 Abs. ' Nr. 5 St@. noch des § 250 Abs. 1 Nr. 1 St6B im Urteil dargetan. Da nur dieses der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, der sonstige Inhalt der Akten hierbei aber nicht berücksichtigt werden darf, kan wegen der unzureichenden Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten im Falle Sch nicht aufrecht erhalten werden. Dieser Mangel führt gemäß § 357 StriOQ im gleichen Umfange zur Aufhebung des Urteils gegen die Mitangeklagten
”.
[y5
ZB un: m, weil sie dadurch hinsichtlich derselben Taten in gleicher Weise beschwert sind wie der Angeklagte
2.) Anders ist es im Falle SB. Hier finaen sich zwar ebensowenig wie im Falle Sch zrörterungen darüber, ob die Mitangeklagten 2 una ı bei Ausfüh-- rung der Tat die Pistolen geladen oder zumindest die kunition dafür griffbereit hatten. Die Strafkammer hat aber festgestellt, daß ZGE una MW ias von innen zur Begehung der strafbaren Handlungen gekaufte Fahrtenmesser bei dem Raube im Einverständnis dee Angeklagten DEM benutzt haben, indem N] es dem 2GB üvergeben und dieser damit die Gastwirtin smD bedroht und in Schach gehalten hat. Das reicht aus, denn unter den Begriff "Waffen" im Sinne des § 250 Abs. ! Nr. 1 StGB fallen nicht nur Waffen im technischen Sinne, Sondern auch scgenannte gefährliche Werkzeuge. Daß dazu ein Fahrtenmesser gehört, wie es die Mitangeklagten zB uni MED verwenaet haben, bedarf keiner näheren
Ausführungen.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils im Falle sg weder zur äußsren noch zur inneren Tatseite einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt ebenso für die Strafzumessungsgründe als solche, Indes-- sen läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die hier ausgesprochene Einzelstrafe in ihrer Höhe von den im Falle Schu» erkannten sinzelstrafen zu Ungunsten des Ange-- klagten beeinflußt worden ist. Deshalb ist es geboten, das Urteil gegen ihn im gesamten Strafausspruch aufzuheben, eine Maßnalme, die aus den oben erörterten Gründen gemäß § 357 SGBO auf die Kitangeklagien ZW und MD zu erstrecken ist.
un
Dr 5
3.) Im Umfange der Aufhebung muß sonach die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist. Die Strafkammer erhält damit auch Gelegenheit, die Rückfallvoraussetzungen nach §§ 244, 245 StGB erneut zu prüfen und,. falls sie dazu wiederum die gegen den Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Bonn vom 19. August '949 - 7 Cs 366/49 -- festgesetzte Gefängnis.-
"strafe heranziehen will, festzustellen, daß und wann die-
ser von deren Erlaß auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erfahren hat. Der Täter muß nämlich die rückfallbegründenden Tatsachen, zu denen der Erlaß einer Vorstrafe gehört, bei der Begehung der Tat gekannt haben, für welche die Kückfallstrafe in Betracht kommt (BGH NW 1956, 837 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).
Baldus Busch Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges
”.