Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 25.02.1958 – 5 StR 625/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5.StR 625/57
—— vum wenn
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Günter S up aus Em geboren am EEE 1910 in 1m,
wegen Begünstigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Februar 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. August 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
‘ - Von Rechts wegen -
arände
Die Strafkarner hat der Anrseklazton wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Yicnaten verur”silt. Die Vollstreckung der Strafe hal sie zur Bewährung ausgesetzt,
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der von Beruf Rschtsanwalt ist, übernahm am 1°.Novemhsr 1956 dic Verteiäigung des Arbeitslosen Günther BED, zer:n den ein Beni tlungsvscfahren wegen Zuhälterei eingelcitet worden war. BB ;urde u.a. zur Last gelegv, seisen Lebensunterhalt teilweise von seine Verlobten, der Prostituierten Certrud Rn jetzt Sm. unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes bezogen zu haben. Gertrud RB hatte am 13.November 1956 bei der Polizei gegen BB Strafanzeige wegen Körpsrverletzung erstattet und dabei auf informatorische Befragung angegeben, daß FEB Keiner Arbeit nachgehe, sondern von ihren bei der Prostitution verdienten Gelä lebe. Ende November 1956 begab sich der Angeklagte zwischen 2 und 3 Uhr nachts in das Bordell, in dem Gertrud ra tätig war, und bemühte sich ohne Erfolgs, sie zur Zurücknalme der erwähnten Aussage zu veranlassen. Beiße wurde am 6.Mai 1957 wegen Zuhälterei in drei Fällen, zu denen auch der Fall Ti» gehört, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Urteil ist scit dem 153.HMai 1957 rechtskräftig.
Die Revision des Angeklagten rüg“ Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Daß die Feststellung, BB Habe sich der Zu-
hälterei schuldig gemacht, nicht auf dem Inbegriff der
Verhandlung beruhe, ist nicht Gar,scetau. Die Strafkamner kann diese Überzeugung sus der Matsache seiner Ver-
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urteilung gewonnen haben; diese Tatsache kann auf Grund der Angaben seines Verteidigers, des jetzigen Angeklagten, festgestellt worden sein.
2.) Weder aus dem angefochtenen Urteil noch sonst ist ersichtlich, daß die Strafkammer die Feststellungen des Urteils gegen BB für bindend im vorliegenden Verfahren gehalten hätte.
3.) Der Eröffnungsbeschluß nimmt das Ermittlungsergebnis nicht vorweg. Alles, was er darüber sagt, hängt von dem Satze ab, der Angeklagte sei dessen hinreichend verdächtig. Daß der Tenor des Eröffnungsbeschlusses mit dem der Anklageschrift übereinstimmt, ist kein Verfahrensverstoß.
4.) Ein Verwertungsverbot wird durch die Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO nicht begründet (BGHSt 10, 186). Auf dem Inhalt der "informatorischen Befragung" der Zeugin BB veruht die Verurteilung des jetzigen Angeklagten nicht.
5.) Die "Rüge 5" enthält vorwiegend sachlichrechtliche Ausführungen. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
6.) Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten nicht, daß er BB für zurechnungsunfähig gehalten habe. Sie erwähnt, daß der Sachverständige Langelüddeke keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit gefunden habe. Dies kann der jetzige Angeklagte eingeräumt haben; ein Verstoß gegen § 261 StPO ist deshalb nicht dargetan.
Langelüddeke hat sein Gutachten nach der Tat des Angeklagten erstattet. Die Strafkammer durfte aber aus dem von ihm festgestellten Fehlen aller Anhaltspunkte schließen, daß auch der Angeklagte nicht an eine Zurechnungsunfähigkeit BB: geglaubt habe. Das ist kein Denkfehler.
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7.) Daß der Angeklagte die Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand BB: beantragte una dies mit Kopftreffern beim Boxen, Alkohol-, Pervitinund Narihuanamißbrauch begründete, steht nicht im Widerspruch zu dem Satz des Urteils, der Angeklagte habe keine Anzeichen für die von ihm behauptete Vermutung der Zurechnungsunfähigkeit angeben können. Bloße Behauptungen BED; brauchte die Strafkamner nicht als "Anzeichen" für die Vermutung des Angeklagten anzusehen.
8.) Die als "Aufklärungsrüge" bezeichnete "Rüge 8" ist unzulässig, weil sie die Beweismittel nicht angibt, deren Benutzung sich dem Tatrichter hätte aufdrängen sollen.
9.) Daß weitere Fragen an den vernommenen Sachverständigen Frommer, an die Zeugin BB und den Zeugen TED nicht gestellt worden seien, kann die Revision nicht mit Erfolg rügen. Der Senat kann nicht nachprüfen, ob diese Fragen nicht doch gestellt worden sind.
10.) Das angefochtene Urteil ist sehr klar und übersichtlich aufgebaut. Die hierauf bezügliche Rüge ist abwegig.
11.) Die "Rüge 11" ist offensichtlich unbegründet.
12.) Die Nichtverlesung des Urteils gegen Beiße verstößt nicht erweislich gegen die Aufklärungspflicht. Das Urteil kann durch Erklärungen des Angeklagten, dem es bekannt gewesen sein muß, in die Verhandlung eingeführt worden sein. Daß Beiße seine Schuld auch noch in der Hauptverhandlung bestritten hatte, brauchte die Strafkammer schon deshalb nicht aufzuklären, weil daraus nichts für oder gegen den Vorsatz des Angeklagten hervorging. ’
13.) Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten, soweit sie nicht zu widerlegen waren, nicht gegen ihn verwendet.
14.) Die Strafzumessungsgründe sind einwanäfrei.
15.) Wieso die "Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs" einen Verbotsirrtum des Angeklagten hätten begründen können, ist unerfindlich. Der Angeklagte hat auf das gröblichste gegen diese Richtlinien verstoßen.
16.) Der Ferienplan ist nicht deshalb gesetzwidrig zustande gekommen, weil die Direktorenkonferenz mitgewirkt hat. Sie entscheidet nach § 62 Abs.2 GVG über die Verteilung des Vorsitzes. Daß ein Landgerichtsrat zum Vorsitzenden einer Ferienkammer bestellt wird, ist rechtlich zulässig (vgl. RGSt 56,143). Die Gründe hierfür brauchen in dem Ferienplan nicht mitgeteilt zu werden.
17.) Die "Deutsche Illustrierte" vom 13.November 1954, die in Augenschein genommen worden ist, in ihren Textteil zu verlesen, brauchte sich der Strafkammer ohne Antrag nicht aufzudrängen; denn zuverlässige Schlüsse auf den Inhalt der Unterredung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin BED ermöglichte dieser Textteil nicht.
II. Sachrüge
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange überprüft. Die Prüfung ergibt
6.
keine Verletzung sachlichen Strafrechts.
Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siener Schmitt Börker